Nr 121. 1918. 923
Artikel 25 Abs. 2 — bisher an einer Bestimmung über die Gewährung der Straf-
freiheit, weil mit diesen Staaten Friedensverträge nicht geschlossen worden sind.
Bei den Beratungen des Reichstags ist von Seiten der verbündeten Regierungen
zu dieser Frage erklärt worden, die Gelegenheit, diese Lücken auszufüllen, werde
bald kommen, entweder bei den Zusatzverträgen, die im Artikel 35 vorgesehen
seien, oder bei den endgültigen Verträgen, die die neuen Staaten als selbständige
Gemeinwesen schließen würden. Mit Rücksicht auf die hiernach zu erwartende
Ausfüllung der erwähnten Lücke sind die Angehörigen der Randstaaten, soweit
sie durch den deutsch-russischen Zusatzvertrag nicht begünstigt sind, bis auf weiteres
für die hier in Rede stehenden Fragen so zu behandeln, als ob sie unter die Be-
stimmungen des 7. Kapitels dieses Vertrags fallen, mit der Maßgabe, daß
schwebende Verfahren nicht einzustellen sind, sondern bis auf weiteres ruhen, und
daß vor Entlassung aus der Untersuchungshaft oder Strafhaft die Entscheidung
des unterzeichneten Justizministeriums einzuholen ist. "
Zu dem Kreise der Straftaten, für die Straffreiheit gewährt wird, wird fol-
gendes bemerkt: «
Zu Gunsten des anderen Teiles ist eine Tat nicht schon dann begangen,
wenn sie objektiv die militärische, politische oder wirtschaftliche Lage des Feindes
befördert hat, vielmehr ist weiter erforderlich, daß der Täter diesen Erfolg bei
seiner Tat beabsichtigt hat. Zu den zum Nachteil feindlicher Ausländer ergan-
genen Ausnahmegesetzen gehören nicht solche Vorschriften, die auch für Ange-
hörige neutraler oder verbündeter Staaten gelten; Verbote der Militärbefehls-
haber auf Grund des § 90 des Gesetzes über den Belagerungszustand, betreffend
Aufenthaltsbeschränkung, Meldepflicht usw. der Ausländer, fallen demnach unter
den Vertrag nur insoweit, als sie auf feindliche Ausländer beschränkt sind.
Als politisches Verhalten im Sinne des Artikel 25 Abf. 1 gilt insbesondere
jede Verletzung des Treueverhältnisses gegenüber dem Heimatsstaat, die Aner-
kennung der Staatshoheit des besetzenden Staates, die Beteiligung an der von
diesem eingerichteten Verwaltung, Verbrechen und Vergehen gegen die 88 80
bis 111 RStGB. Unter militärischem Verhalten im Sinne dieser Bestimmung
sind Vergehen gegen die §§ 140 und 141 RötGB. zu verstehen, ferner Ver-
stoße gegen die Militärgesetze.
Teag der Ratifikation des Friedensvertrags im Sinne des Artikel 24 § 4
ist der 29. März d. J., so daß für Taten, die nach diesem Tage begangen sind oder
werden, Straffreiheit nicht gewährt wird.