Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1817. (1)

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bazugehörigen Publications-Datentes ausgestellt 
hat. Dagegen bilten die gerreuen Landlände um 
Erlaubniß über den 2ten Theil bes schen ange- 
fährten höchsten Decrets, über ihre frühern Er- 
ldrungen zu §. 4. 30 78. und o8 der Ober-Ap- 
pellarions = Gerichts-Ordnung, folgendes vortra- 
gen zu dürfen. 
1) Die zu F. 234. und F. 98 gewünschten Er- 
läuterungen, welchen an sich nichts entgegengesetzt 
zu werden scheint, dürften in demselben Pudlican= 
dum öffentlich auszusprechen seyn. 
Der . 24 und 98 der Ober--UApellations-Ge- 
richts-Ordnung spricht von der Geseslichkeit al- 
ler Prjudizien, welche das Ober-Appellationsge= 
richt in seinem Amrblatt zum Druck befördert hat, 
und d. v. F. 30. möchte, wie er jetzt gefaßt ist, den land- 
ständischen Rechten bald entgegen gesetzt werten. 
Die Wortverbindung — „wo den Landständen das 
Recht der Anklage zustehr, können die Anklage- 
sachen an das Ober-Appellations-Gericht gebracht 
werden“ ist eben so wenig zu übersehen, als der 
Umstand, daß die Ober-Appellations-Gerichts- 
Ordnung, wie man solche als ein, durch Zustim- 
mung des Fürsten und des Landtags geltendes, Ge- 
setz annimmt, in Bezug auf die Verfassungsurkun- 
de vom 5ten Mai 1816 das spätere, folglich das 
derogirende Gesetz ist. 
) Auch die in der Erklirungkschrift vom 21. 
Februar unter No. 4 berausgehobene Stelle des #. 
30. der Ober Appellations-Gerichts= Ordnung 
entspricht den Worten und dem Sinne des Grund- 
esetzes . 115. nicht, daher die getreuen Landssände 
Pren darüber schon geschehenen Antrag, mit Bezug 
auf §. 123 des Grundgesetzes, wiederholen müssen. 
Je fester die Vertreter eines Volks auf die ib- 
nen gegebene Verfassung gehalten wissen wollen, 
desto gewisser darf man annehmen, daß diese Ver- 
fassung ihnen selbst heilig sey. 
3) Wenn gleich die getreuen Landstände, was 
das schon angestellte Personal des Ober- Appella- 
tions= Gerlches und die schon bestetzenden Perso-= 
nalsteuern anlangt, In die Bestimmung des §. 78. 
der Ober-Appellations-Gerichts-Orbdnung willi- 
gen dürsen, nachdem Ihro Königl. Hoheit ihnen 
die Gründe jener Bestimmung haben darlegen las- 
sen, so glauben sie doch in Ansehung neu eintreien- 
der Glieder und in Ansehung neuer Steuern den 
Antrag auf eine Abänderung sich vordehalten zu müs- 
sen. Keine Steuerfreiheit im Lande verdient Be- 
gunstigung, und der Appellations-Nath, welcher 
Besoldung aus einer Weimarischen Casse zieht, ist 
in dieser Hinsicht einem andern Be#marischen 
Staatsdiener gleich zu achten. 
Neben diesem unterthänigsten Vortrage, besn 
Berücksichtigung die getreuen Landstände mit Zu- 
versicht erwarten, hält sich der Landtag noch zu der 
Anzeige verbunden, daß der ständische Ausschuß, 
dessen Wahl Ihro Königl. Hoheit in dem höchsien 
Decrete vom ##ten Marz genehmigel haben, aus 
dem Domdechant Wurmb von Zink, dem Kam- 
merherrn Freiyerrn von Seckendorf und dem Ge- 
heimen Kammerrath Rühlmann zusammengeseszt 
worden ist. 
Weimar, den 18. März 1817. 
* # 
Beilaüge T. 
Indem die getreuen Siände in der unterthä- 
nigsten Erklärungsschrist vom 18. März, die von 
Sr. Nönigl. Hoheit# durch das Dekret vom ##ten 
März ertheilte Erläuterung der §. §. 27. und 0. 
dankoar anerkennen und dadurch ihre gegen diese 
K. §. der provisorischen Ober-Appellations" Ge- 
richts-Ordnung gemachten Erinnerungen vollkom- 
men erledigt finden, wiederhohlen sie mit Bezie- 
hung auf die unterthänigste Erklérungsschrist vom 
2I. Febr., einige andere Punkte derselben. 
Sr. Königl. Hoheit haben kein Bedenken, die 
höchst Ihrer Absicht gemäßen Erlduterungen zu den 
. 24. 08. auch 30. und so weit dieser . die, nach 
der Adsficht und dem Grundgesetz, nothwendige 
Verweisung der Klagen des Landtags gegen höhere 
Staatsdiener bettrifft, mittelst des alsbald zu er- 
lasenden Publicandum zur öffentlichen Kenntniß zu 
ringen. 
Was dle fernere Erinnerung zu diesem §. unter 
No. 4. der Erklrungsschrift vom ar. Febr. an- 
langt: so können Ihro Königl. Hoheit nicht glau- 
ben, daß der Antrag der getreuen Stände dahin 
gerichtet sey, Höchstihren Staatsdienern die, im 
Artikel 12. der Bundesacte, jedem deutschen, und 
durch das Grundgesetz vom öten Mai 1876 noch 
besonders jedem Staatsbürger des Grobherzog- 
thums zugesicherte dritte Instanz in der wichtig- 
sten Rechtéangelegenheit zu emzieben, sondern 
Höchsldieselben mussen vielmehr annebmen, daß die 
Absicht lediglich dahin gehe, die Gleichheit der 
Rechtsverbditnissezwischen Kläger und Beklag- 
tem herzustellen, welches Hoöchstdieselben 
nicht verweigern wollen, und daher die betreffende 
Stelle der mrovisorischen Ober-Appellations-Ge- 
richts, Ordnung ür die Großherzogl. Lande dabin 
erläutern, daß in den dazu geeigneten Fällen 
dem Kláger, wie dem Beklagten, die Ein- 
bohlung eines dreifachen Urtheilspruchs 
zugestanden seyn soll. 
Gegen die anderweite Erklärung zu dem #. 78.
	        
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