Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1883. (74)

gerechnet,  beim  Kommissar  eingelegt  und  gerechtfertigt  werden.  Die  Frist  zur
Rechtfertigung  der  gegen  die  Entscheidung  des  Kommissars  eingelegten  Berufung
kann  aus  triftigen  Gründen  vom  Kommissar  oder  von  der  Generalkommission
um  vier  Wochen  verlängert  werden.

KC.  25.

Dem  Oberlandeskulturgerichte  kann  die  Entscheidung  auf  Beschwerden,  für
welche  der  Ressortminister  zuständig  ist,  von  diesem  in  einzelnen  Fällen  übertragen
  werden.

g.  26.

Die  Parteien  haben  in  Gemeinheitstheilungs-  und  Verkoppelungssachen  an
Stelle  der  allgemeinen  Regulirungskosten  Pauschsätze  zu  zahlen,  auf  welche  die
§  2,  3,  5,  6,  7,  15  des  Gesetzes  vom  24.  Juni  1875  über  das  Kostenwesen
in  Auseinandersetzungssachen  (Gesetz-Samml.  S.  395)  entsprechende  Anwendung
  finden.

Durch  diese  Pauschsätze  werden  auch  alle  Gebühren  und  baaren  Auslagen
gedeckt,  welche  durch  die  Erledigung  der  Ersuchen  der  Generalkommission  und
ihrer  Kommissare  bei  anderen  Behörden  erwachsen.

Von  der  Zahlung  dieser  Pauschsätze  ist  Niemand  befreit,  jedoch  haben  die
betheiligten  Kirchen,  Pfarren,  Küstereien  und  Schulen  die  auf  sie  fallenden  Beiträge
nur  insoweit  zu  entrichten,  als  diese  aus  dem  verfügungsfreien  Vermögen  und
Einkommen  des  betheiligten  Instituts  nach  Abzug  der  zur  ordnungsmäßigen  Unterhaltung
  des  letzteren  erforderlichen  Ausgaben  entnommen  werden  können,  und
insofern  dies  Vermögen  oder  Einkommen  nicht  dem  amtlichen  Nießbrauche  der
kirchlichen  oder  Schulbeamten  unterworfen  ist.

Dem  Ressortminister  bleibt  vorbehalten,  auf  den  Antrag  der  Generalkommission
  denjenigen  Grundbesitzern,  welche  der  Beihülfe  des  Staates  bedürfen,
durch  besondere  Nachgiebigkeit  die  Auseinandersetzung  erleichtern  und  den  Vorschlägen
  des  Kommissars  wegen  zweckmäßiger  Eintheilung  ihrer  Grundstücke  Gehör
geben,  die  Pauschsätze  ganz  oder  zum  Theil  zu  erlassen.  Dem  Minister  ist  es
gestattet,  diese  Befugniß  innerhalb  gewisser,  durch  die  Höhe  des  Erlasses  zu
bestimmender  Grenzen  auf  die  Generalkommission  zu  übertragen.

g.  27.

Außer  den  Pauschsätzen  für  die  allgemeinen  Regulirungskosten  haben  die
Parteien  die  durch  die  Beschaffung  des  Terminslokals  und  die  Auslagen  der  Feldmesser
  und  Revisoren  nach  F.  52  des  Feldmesserreglements  vom  2.  März  1871
(Gesetz-Samml.  S.  101)  verursachten  Nebenkosten  zu  tragen.

C.  28.

Bei  entstehenden  Streitigkeiten  ist  ein  besonderes  Kostenpauschquantum  zu
zahlen,  welches  von  der  Generalkommission  nach  der  Höhe  der  wirklich  erwachsenen