Full text : Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1818. (2)

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W.  Da  von  ben  Königlich  Prengischen  Behörten  der  Grundsah  flreng  brobachtet  wird,  die  Jusliz
  der  Veurimenfalgerichne  im  Kôniglich  EM——  Gebiete  lediglich  durch  dortige  Beomte  verwalten
und  die  Gerichtsherrn  anhalten  zu  lassen,  nur  in  ischen  Landen  wohnhaste  Gerschrödirectoren  an-1
  Königl.  Hoheit  des  Grshergens  anddigste  Wilencetnung,  in  den  Gropherzrunghran
  Landen  nunmebr  denselben  Grundsatz  als  Negel  eintceten  zu  lalsen.

Gemßbeit  dieses  höchsten  Besehls  erhalten  daber  die  betrossenen  Paliinoniul=  ierichisberaaol.
ten  des  Bereichs  hiesiger  bandeéregie  rung  diermit  die  Anweisung,  zu  Justiriarien  itrer  hiernack  zur
ledigung  kommenden  —  zeither  durch  im  Kömgl.  Preugischen  Gebtete  wohr  uuse  Rech'sgelehrte  Er#n.

teten  —  Gerichtsstellen  artn  qceignete  Dersanen,  welche  Gresberedl.  sss  Bcamte  der.  Advocaten
  sind  und  innerhalb  Landes  wohnen,  binnen  Vier  ben  und  kängstens  bis  zum  1.  Juni
ses  Jahres  bei  unterzeichneter  bangregierung  zucbellängung.  und  Verp-  kchnnn  deshalb  zu  präseneiren,  widrigensalls
  aber  zu  gewärligen,  das  1  Wiederbeselung  solcher  Gerichtostellen  dem  Vtzirkdamte  zu
deren  mienangishhen  Verwaltung  Mrag  cheis  werden  wird.  Weinar,  den  I7.  1#  1818.
Groögerzogl.  S.  bandcoregicrung.
von  Müäller.

iliei  v  ische  app  .
ch  t  *  n  n  92  2  2  Ekwns#e  or  La  Wnhmwhese  in  Untersuchungssällen

G
sin  Ineppettaben  erklärt  worinnen
„auf  keine  Stercg.  Strase  als  auf  sechêmonatliche  Freiheitslrase,  oder  auf  dreimonatliche  mit
Lo#nicher  Jächtigung  bis  zu  30  Hieben  incl.,  oder  auf  oͤrperliche  Züchligung  auein  bis  zu
do  Hieben  inck.,  20  auf  eine  Grlestase  bis  zu  100  Thlrn
erkannt  "ö0n  zwinte  Zwr  isel  zu  erregen  scheint;  so  haben  Se.  Koͤnigl.  Hoheit  der  Groter  diese
Gesebstelle  si  iir  Hoͤchst  Dero  gefamniten  Lande  burch  ein  hoͤchstes  Rescripi  vom  17.  April  d.  J.  aulhentisch
  dahin  zu  urt  geruht:
„daß  jede  Gattung  erkannter  Strasen,  ohne  Ausnahme,  welche  nach  Gescher  *  Easttne  Analogie
  lür  nicht  empfindlicher  als  eine  sechomonatliche  Freibeikontase  (d.  b.  A  *  efaͤngnisi,  *
,  Juchthaus,  u  vql)  gea  cachtet  werden  kann,  mithin  auch  reine  zind  #  4  schte,  doch  ni
zmienired  Ehrenstrasen,  und  ganz  namentlich  die  Strase  des  Gogeleng  64½  Felddeuben  thunct
Peonger  un  “  eine  solche  anzusehen  ist,  welche  durch  die  fragliche  Gesetsleile  von  der
Oberappellationsgericht  zu  Jena  hat  —“*  werden  ahen,  und  ausgesch'olsen

  bleibt
Welches  auf  hoͤchsten  Besehl,  und  mit  Vorbehalt  der,  nach  Zisser  XlI.  des  Publicationspatents
Ermessen

zur  rwf  Kchsen  Belehl,  ud,  rdnung,  fuͤr  einzene  besondere  Faͤlle,  nach  dem  der
S#nerchferungen  begründeten  Ausnahme,  hiermit  zur  öfsfentlichen  Aunde  und  Nachachtung  gebracht

wird.

*

Weimar,  den  a..  April  1818.  »
GrosherzogbS.kartdesregsernnqdas.
von  Muͤller.

Beförderungen.
2  Fl  Hoheit  der  Grosherzog,  haben  nachbenannte  Personen  zu  besärdern  in  Gnaden  geru-6


5o,  zelen  der  wirkliche  Geheimerath,  Staatomsnister  und  Obermorschall,  Groskreuz  des  Grosherzogl.  S.
marischen  Ordens  vom  weigen  Falken  und  des  Kafferl.  Russischen  St.  Annen-Ordens,  ingleichen
Eunuh  des  St.  Mitbaelis"  und  des  St.  Stephan-Ordens,  Herr  Evling,  Ercellenz,  von
der  Stelle  eines  Intendanten  des  ablesigen  re  Hostheaters,  aus  sein  Aniu  ben,  en'lassen  worden,
den  Herrn  Cammerherrn,  Viythum  von  Cggersberg  zum  Intendan=1.


ten  desselben  ernannt,  laut  Rescripto  v.  2v.  Münz;