Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1818. (2)

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é5. Wer bie vorgeschriebene Anmeldung unterläßt, oder nach geschehener Anmeldung der Anord= 
nung des Prorectors durch den Depositor nicht Felge loltee wird zur Immatrikulation formlich vorge- 
laden. Wer aufs diese Vorladung nicht erscheint, ist für bas laufende atdbemische Halbjahr zur Immea- 
trikulation unfdhig. 
. 6. Zur nmat#ikulation wird nur zugelassen, wer ein gültiges Jeugniß seines Wohlverhaltens 
beybringt. Landeskinder haben noch besonders, wenn sie unmittelbar von Schulen kommen, Dimissions- 
Scheine, und wenn sie aus andern Verhältnissen in die Universitts-Verhaltnisse eintreten wollen, Er- 
laubnißscheine dazu bey#ubringen. 
J. 7. Wer diese Urkunden nicht vorzulegen vermag, dem wird zwar die Einzeichnung in das Al. 
dum und ein vierwöchentlicher Aufenthalt in Jena verstattet; sind aber, nach Verlauf dieser Zeit, diese 
Urkunden nicht beygebrucht, so wird er wieder von der Untersitat entsernt. 
§. 8S. Von andern Universitäten Religirte werden nicht unter die akademischen Bürger aufgenom- 
men, es wäre denn, daß sie von den höchsten Erhaltern der Universität zur Aufnahme begnadiget wür- 
den. Ueber die Bedinzungen der Aufnahme Consilürter entscheidet der Senat. 
§. 9. Die Immatrikulationskosten werden sogleich bei der Anmeldung erlegt. Frühere honoris 
caues ertheilte Immatrikulationen wirken nur Erlaß dieser Kosten, nicht aber der übrigen hier angeord- 
neten Berbindlichkeiten. 
Zweiter Absch nitt. 
Rechte und W rbindlichkeiten der abademischen Bürger. 
Erster Titel. Allgemeine Bestimmungen. 
. 10. Das akademische Bürgerrecht begreift 
1) das Recht sich unter dem Schutze der Universität in der Universitäts-Stadt aufzuhalten, 
2) das Recht eines bevorzugten Gerichtsstandes, 
3 das Recht akademische Vorlesungen zu besuchen, die Bibliothek so wie alle andere Sammlungen ver 
Universitaͤt, zu benutzen,, und an ihren Anstalten und Iustituten Theil zu nehmen, 
das Recht eine abademische Würde zu erwerben, 
5) das Recht, die Stelle eines Hofmeisters oder Führers bey Studierenden anzunehmen, 
6) das Recht, alle die Vortheile zu genießen, welche den Studiecenden zugesichert sind. Das akade- 
mische Bürgerrecht ist Bedingung dieser Rechte. 
§6. 11. Das akademische Bürgerrecht verpflichtet im Allgemeinen zu einem sittlichen Betragen, zur 
Achtung gegen Religion, zu Fleiß, Ordnung, und thäátiger Mitwirkung für das Wohl der Universitak. 
, §. 12. In allen Fällen, für welche nicht eine Ausnahme aubdrücklich sestgestellt worden, ist der 
akademische Bürger den allgemeinen Geseten des Grosherzogthums Sachsen Weimar= Eisenach unter- 
worfen. 
Zweyter Titel. Besondere Bestimmungen. 
A. Ueher den akademischen Gerichtsstand. 
. 13. Schutz, Aufsicht und Recht wird den Studierenden von dem Prorector, dem Concilium und 
dem Senate, unter Mitwirkung des Universitatö= Amtes. 
§. 14. Schub gegen Beeinträchtigungen und Beleidigungen haben die Studierenden bey dem Pro- 
rector zu suchen, welcher das deshalb Nöthige verfügt. 
15. Außer den besonvers angeordneten Inspectionen stehen die Studierenden unter der allge- 
meinen Aufsicht des Prorectors und des abademischen Senats. 
16. Die Gerichtsbarkeit über die Studierenden ult die Universität durch den Universitäts-Amt- 
mann. In rein burgerlichen Rechtsstretigkeiten hat das Universttals-Amt die Prozeß-Leirung nach 
vorgefchriebenfer Form und die Entscheidung in erster Instanz. Auf eingewandte Rechtsmittel erkennt 
vas Coͤncilium. In Policey= und Diöciplinar-Sachen hat das Universitats-Amt die Untersuchung, das 
Conciltum aber und der Senat die Entscheidung. Peinliche Sachen werden, nach den ersten Verneh- 
mungen des Universitéts-Amts, von dem Senate an das angeordnete peinliche Gericht abgegeben. 
* 17. Alle Klagen, Beschwerden, Mildungen und Anzeigen in bürgerlichen Rechtssachen, so wie 
in Dieciplinar-, Policey und Criminal: Sachen der Stuoierenden, sind bey dem Universitäts-Amte 
anzubringen, welches zugleich gehalten il, die von Studierenden bep demselben angebrachten Klagen
	        
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