und Veschwerden gegen ble Hauswirthe ex osligio bey det Beklagten ordentlicher Obrigkeit zu betrei-
bden Ingleichen hat das Universitäts-Amt die Juxiädiction über die Auswärter und Aufwärterinnen der
Srtudlerenden ·
. .18.JedekSmhiexendetstverbunden-denAnorvnungenderer,welchedieakademischeGerichtös
barkeit ausuͤben, puͤnktlich Folge zu leisten
§. r0. Die Pedelle sind fuͤr alle Ungebuͤhrnisse, die in ihrer Naͤhe vorfallen, verantwortlich; des-
alb haben die Studierenden, was diese, ihrer Pflicht gemaß, fuͤr Ordnung und Ruhe anordnen, zu
efolgen.
20. Neben dem akademischen privilegirten Gerichtsstande, behaͤlt der Studierende den Gerichts-
stand des Wohnorts, so wie außerhalb der Stadt Jena uno eines Umkreises von zwey Meilen die be-
sondern Gerichtsstande bepy.
é4. 21. Fremde, von andern Universitäten nach Jena kommende Studierende find, was den Schutz,
die Aufsicht und den Gerichtsstand anlangt, denselben Gesetzen unterworfen, wie die einheimischen.
B. Ueber die Wobnungen der Studierenden.
6. 22. Jeder Studierende muß eine bestimmte Wohnung in der Innstadt haben. In den Vor-
städten zu wohnen, ist nur denen verstattet, die ihre Aeltern daselbst haben, oder denen dazu Erlaub-=
niß von Serenissimo Vimariensi ertheilt worden ist.
6. 23. Jeder Studierende hat miit seinem Hauswirthe einen schriftlichen Miethvertrag abzu-
schließen: bdenn nur ein solcher gilt vor Gericht. Das Einzeichnen in das Hausbuch wird wie ein
schriftlicher Miethvertrag angesehen.
§. 2. Jeder Miethvertrag ist, wenn nichts anders verabredet, nur gültig auf ein akademisches
Halbjahr. Er muß 6 Wochen vör Ablauf des Halbjahres schriftlich erneuert werden, wenn er serner
ültigkeit haben soll.
d. 25. Hat ein Studierender drey Wochen nach dem Anfange der Vorlesungen seine förmlich ge-
miethete Wohnung noch nicht eingenommen, auch über sein Außenbleiben dem Hauswirth keine Nach-
richt gegeben, so steht dein Hauswirthe das Recht zu, die Wohnung anderweit zu vermiethen.
9. 260. Wer seine förmlich gemiethete Wohnung gar nicht bezicht, aus welchem Grunde es auch
sey, ist zur Entrichtung des halben Miethzinses, wer ste aber schon bezogen, im Laufe des Halbjahrs
aber wieder verlaßt, zur Entrichtung des ganzen Miethzinses verbunden.
##. 27. Ohne Zustimmung des Hauswirths ist das Cinnehmen anderer Personen in die gemiethete
Wohnung eben so wenig gestattet, als die Aster-Vermiekhung.
. 28. Die bedutngenen Aufwartegekder sind von den Studierenden an diejenigen Personen zu
entrichten, welche zur Zeit des Zahlungs-Termins die Aufwartung besorgen.
C. Uueber die Benutzung der gkademischen Vorleslungen und Anstalten.
9. 20. Die abademischen Vorlesungen nehmen in jedem Halbjahr ihren Aufang an dem auf dem
kections-Catalog angezeiyten Tagg.
5, 30. Anständig ist es, 8 in den ersten Wochen des Halbjahrs dem Lehrer perxsoͤnlich vorzu-
stellen. Auch dars derjemge, welcher sorches unterlassen, am Ende der Vorlesungen auf kein Zeugniß
über seinen Fleiß rechnen
„5. 31 Jeder Zuhörer hat von dem Famulus einen bestimmten Plaßz im Hörsale zu lösen. Diesen
im Verfolg der Vorlesungen zu andern, kann nachtheilig seyn.
Die Fortsetzung folgt.)
Bekanmntinach ungdgen.
Von Seiten des Grosherzogthums Hessen ist darauf angetragen worden, daß die dlesseitigen Unter-
Gerichte lhre Requrfitionen immer und allgemein geradezu an die betreffenden Grosherzogl. Getichte
addressiren möchten
Damit aber bey weiseln, welches das anzusprechende Grosherzogl. Gericht sey, kein Anstand bey
dieser Einrichtung obwalte, so hat in der Provinz Starkenburg das Hofgericht zu Darm-
stadt, in der Provinz Hessen das Hofgericht zu Gießen und für den Ueberrhein das