Full text : Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1818. (2)

und  Veschwerden  gegen  ble  Hauswirthe  ex  osligio  bey  det  Beklagten  ordentlicher  Obrigkeit  zu  betreibden
  Ingleichen  hat  das  Universitäts-Amt  die  Juxiädiction  über  die  Auswärter  und  Aufwärterinnen  der
Srtudlerenden  ·
.  .18.JedekSmhiexendetstverbunden-denAnorvnungenderer,welchedieakademischeGerichtös
barkeit  ausuͤben,  puͤnktlich  Folge  zu  leisten

§.  r0.  Die  Pedelle  sind  fuͤr  alle  Ungebuͤhrnisse,  die  in  ihrer  Naͤhe  vorfallen,  verantwortlich;  desalb
  haben  die  Studierenden,  was  diese,  ihrer  Pflicht  gemaß,  fuͤr  Ordnung  und  Ruhe  anordnen,  zu
efolgen.
20.  Neben  dem  akademischen  privilegirten  Gerichtsstande,  behaͤlt  der  Studierende  den  Gerichtsstand
  des  Wohnorts,  so  wie  außerhalb  der  Stadt  Jena  uno  eines  Umkreises  von  zwey  Meilen  die  besondern

  Gerichtsstande  bepy.
é4.  21.  Fremde,  von  andern  Universitäten  nach  Jena  kommende  Studierende  find,  was  den  Schutz,

die  Aufsicht  und  den  Gerichtsstand  anlangt,  denselben  Gesetzen  unterworfen,  wie  die  einheimischen.

B.  Ueber  die  Wobnungen  der  Studierenden.

6.  22.  Jeder  Studierende  muß  eine  bestimmte  Wohnung  in  der  Innstadt  haben.  In  den  Vorstädten
  zu  wohnen,  ist  nur  denen  verstattet,  die  ihre  Aeltern  daselbst  haben,  oder  denen  dazu  Erlaub-=niß
  von  Serenissimo  Vimariensi  ertheilt  worden  ist.

6.  23.  Jeder  Studierende  hat  miit  seinem  Hauswirthe  einen  schriftlichen  Miethvertrag  abzuschließen:
  bdenn  nur  ein  solcher  gilt  vor  Gericht.  Das  Einzeichnen  in  das  Hausbuch  wird  wie  ein
schriftlicher  Miethvertrag  angesehen.

§.  2.  Jeder  Miethvertrag  ist,  wenn  nichts  anders  verabredet,  nur  gültig  auf  ein  akademisches
Halbjahr.  Er  muß  6  Wochen  vör  Ablauf  des  Halbjahres  schriftlich  erneuert  werden,  wenn  er  serner

ültigkeit  haben  soll.

d.  25.  Hat  ein  Studierender  drey  Wochen  nach  dem  Anfange  der  Vorlesungen  seine  förmlich  gemiethete
  Wohnung  noch  nicht  eingenommen,  auch  über  sein  Außenbleiben  dem  Hauswirth  keine  Nachricht
  gegeben,  so  steht  dein  Hauswirthe  das  Recht  zu,  die  Wohnung  anderweit  zu  vermiethen.

9.  260.  Wer  seine  förmlich  gemiethete  Wohnung  gar  nicht  bezicht,  aus  welchem  Grunde  es  auch
sey,  ist  zur  Entrichtung  des  halben  Miethzinses,  wer  ste  aber  schon  bezogen,  im  Laufe  des  Halbjahrs
aber  wieder  verlaßt,  zur  Entrichtung  des  ganzen  Miethzinses  verbunden.

##.  27.  Ohne  Zustimmung  des  Hauswirths  ist  das  Cinnehmen  anderer  Personen  in  die  gemiethete
Wohnung  eben  so  wenig  gestattet,  als  die  Aster-Vermiekhung.

.  28.  Die  bedutngenen  Aufwartegekder  sind  von  den  Studierenden  an  diejenigen  Personen  zu
entrichten,  welche  zur  Zeit  des  Zahlungs-Termins  die  Aufwartung  besorgen.

C.  Uueber  die  Benutzung  der  gkademischen  Vorleslungen  und  Anstalten.

9.  20.  Die  abademischen  Vorlesungen  nehmen  in  jedem  Halbjahr  ihren  Aufang  an  dem  auf  dem
kections-Catalog  angezeiyten  Tagg.

5,  30.  Anständig  ist  es,  8  in  den  ersten  Wochen  des  Halbjahrs  dem  Lehrer  perxsoͤnlich  vorzustellen.
  Auch  dars  derjemge,  welcher  sorches  unterlassen,  am  Ende  der  Vorlesungen  auf  kein  Zeugniß
über  seinen  Fleiß  rechnen
„5.  31  Jeder  Zuhörer  hat  von  dem  Famulus  einen  bestimmten  Plaßz  im  Hörsale  zu  lösen.  Diesen
im  Verfolg  der  Vorlesungen  zu  andern,  kann  nachtheilig  seyn.

Die  Fortsetzung  folgt.)
Bekanmntinach  ungdgen.

Von  Seiten  des  Grosherzogthums  Hessen  ist  darauf  angetragen  worden,  daß  die  dlesseitigen  Unter-Gerichte
  lhre  Requrfitionen  immer  und  allgemein  geradezu  an  die  betreffenden  Grosherzogl.  Getichte
addressiren  möchten

Damit  aber  bey  weiseln,  welches  das  anzusprechende  Grosherzogl.  Gericht  sey,  kein  Anstand  bey
dieser  Einrichtung  obwalte,  so  hat  in  der  Provinz  Starkenburg  das  Hofgericht  zu  Darmstadt,
  in  der  Provinz  Hessen  das  Hofgericht  zu  Gießen  und  für  den  Ueberrhein  das