Großher;ogl. S Weimar- Eisenachisches
egierungs-Blakk.
Nummer II. Den 8. Juny 1810.
Fortsetzung der Wechselordnung.
VII. Intervention (lT#ceptation per honor di lotters, ecceptatitt
in bhonorem.)
5S. 10.
Wenn der Bezogene und die elwaige Nolhadresse einen Wechsel überhaupt *m ober nur unker
Beschräntungen kuerpr *⅞) oder nicht zahlt, so kann eine Interoemion, eine Acceptation in
honorem Statt
5. 103.
Sie kann Hescheben zu Ehren
4) des Tassant
2) eincs Ghunse n
3) —5 Wochselinteressenten zugleich.
der Accep aut sich nicht naͤher erklaͤrt, so wird angenommen, daß er zu Ehren, des Aus-
Hat
stellers acceptirt
F. 104.
Accepti 3%, onen auf diese A
1) derjeusge, welcher vom Te oder einem spaternm Wechselinhaber dazu beanftragt ist.
2) der letzte Wochscnnbor selbst.
55 Jeder ODritte.
4) Auch der Zrahe kann zu Ehren eines Indossanten, ja selbst zu Ebren des Trassanten acceptiren,
wenn der Advisbrief noch nicht eingelausen, oder ihm die vom Trassanten vorzelcbtagen e
heraütung nicht onnehnnich ist. Er muß jedoch es ausdrücklich erklären, und die S tügung der
Worte sopra prolesto giebt allein vem orrchtammen die Rechte des Intervenienten nich
F. 105
Der Wechselinhaber muß sich jede Irrnuo gesollen lassen, sobold sie nur vor Ablauf der
⅝ und olne Modisicokion geschicht.
den Fiutn, wo die Verfallzeit von der Acceptation abhängig (K. B1. b. c.) und diese nicht
hreh n d sie nach der Jeit berechnet, wo die Acceptalion Ipätchtend haͤtte geschehen
mnuissen. (5. 71.)
. 106.
Concurriren mebrere Inkervenienken, so geben r*—i übrigen diejensgen vor, dle zu Ehren des *
santen, nach ibnen die, welche iu Ehren eines früdern Wechselinteressenten 2erbbires wollen.
mehrern. aliicher Art ba 4 Wechselinpaber selbst. vanm- der Bezogenc, nach ihm der, wülcher ti- .
von demjenigen hat, zu dessen Ehren er acceptiren will, endlich der, welcher zuerst # Aceiplation *
den Wechict Anscheuobn ha## den Vorzug. Zulebt ulschedern. die Woyl des Wechselinhabers.