Full text : Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1820. (4)

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5.  67.
Eine  usnahme  len  findet  bei  den  Seidten  Weimar  und  Eilenach  ftatt.
Diese  sind  nämlich  nach  ihren  Bezirken  etzutbeen,  so  daß  dlo  dieser  7  rle  eln  besonderer  Abschäbungs-Ausschuß
  gewählt  wird,  welcher  wenigsiens  aus  fünf  und  höchstens  ous  sieben  Personen  beteht.
Die  besonderen  Ausschüsse  tragen  14  n  Ergebnissc  ihrer  mchnkens  im  Verein  des  ganzen  Ab-#c#dtungS-Ausschusses
  der  ens  zu  dessen  Püsung  und  Entschrioung  vor.

1.  68.
Die  Abschiber  gehen  aus  freper  Wohl  der  Orts-Eimwohner  hervor-5.

  69.
Whlen  kann  Jeber,  welcher  nach  5.  10.  der  landstaͤndischen  Versassungs-Urkunde  berechtigt  ist,
an  der  Wahl  ve  diessallsigen  sssts  Theil  zu  nehmen.

G.  70.
Die  Wohl  geschieht,  nach  gehöriger  Zusammenberufung,  durch  Absisimmung.  Dieienigen  lind  Abschdeer,
  welche  die  meisten  Stimmen  haben.  Diejenigen,  auf  welche  nach  dielen  die  meisien  Stimmen
sallen,  werden  deren  Stellvertreier  anf  den  Todes=  oder  Behinderungs=  Fall

5.  71.

e  Orts-  „Obrigteinn,  namentlich  in  Städten  der  Stadtralh,  in  unmittelboren  Amtzortschaften
der  —  oder,  nach  dessen  verantwortlicher  Beflimmung,  Einer  der  Aktuarien,  in  Patrimonial=Rnche
  Sahhen,  Gerichtéhalter,  leilen  im  Allgemeinen  die  Wahl  nnd  L  gen  dieselbe  sofort  nach
ihrer  Vollend  in  gebörigen  Kreis  uoschusfe,  oder  dessen  Subdelegation  oder  bezugeweise  der
Uäduschen  eonn  (7.  62.)  schristlich  an

77.
Den  Orts=  Abschätzern  sind  in  der  Regel  olle  Toschtteuungsgegenmin  unterworsen,  welche  s#ch  an
bem  Drie  ’  oder  den  Einwohnem  des  Orts  zuge  Abun,  also  nicht  blos  das  in  der  Flur  gelegene
der  BNach  9.  J.1.  zur  Gemeinbeit  zu  rechnende  Grund:  Eigenthum,  sondern  auch  das  bewegliche  Kaitae
Vermoͤgen  und  #  Einkommen  durch  Erwerbs=  und  Geschsstechürtgkenl

.  73.

Eben  so  kommen  alle  walzende  Giundslücke  zur  Abschséhung,  odwohl  sle  Bewohnern  anderer  Orte
zugehören.

74.

Einzeln  gelegene  Grundstücke,  welche  weder!  zu  elner  Gemonnbeit  gehören,  noch  Bestandtheile  eines
Rilter  oder  rchbten  sind,  werden  in  Anwendung  K.  18.  des  Grundgesehes  der  lanolländischen  Verfassung
  vom  5.  May  1810.  zu  den  Orten  gerechnet,  zu  welchen  sie  be  andern  Gemeinde-Angelegenheiten,
  9.  B.  Spangungen,  Cinquartitungen,  gewöhnlich  gezogen  werden.

70.
##  dielen  Bestimmungen  findet  jedoch  solgende  Zusnahme  stall:  Solche  Nitter=  oder  Freygülher,