und Gebaͤude-Eigenthuͤmern in den alten und
neuen Landestheilen.
8. 7.
Die Entschädigung fuͤr die wegfallende
Steuer-Freiheit wird resp. mit baarem Gelde
oder mit verzinslichen Staats-Obligationen
geleistet, nach den Grundsätzen der sanctio-
nirten Erklérungsschriften v. 10. März
1817. und 17. Januar 1819.
8. 8.
Die Bewilligungs= und Erhebungsart
der indirekten Steuern wird vom Landtage,
welcher solche bewilligt, unter landesfürstl.
Sanction jedeemal bestimmt.
g. 9.
Die direkten gleichmäßigen Vermögens-
und Erwerbsteuern werden erhoben:
a) von allem unbeweglichen Ertraggeben-
den Vermögen;
b) von allem beweglichen Vermögen, wel-
ches einen reinen Ertrag giebt;
) von jeder statthaften Erwerbs = und
Geschäftsthätigkeit.
§ 10.
Der direkten Besteuerung ist nicht un-
terworfen:
1) dasjenige Vermögen, welches ohne
Schuld des Eigenthumers keinen Ertrag
giebt, z. B. Mobilien 2c.
a) Geschäfts= oder andere Thätigkeit, wel-
che entweder keinen oder nur vorbberge-
henden Ertrag liefert.
g. 11.
Die jedesmal aufzubringende Summe
wird je auf die einzelnen Ritterschaftskreise,
(d. h. den Kompler aller Ritter= und Frey-
guthsbesißer in einem Kreise,) und auf die
einzelnen Gemeinden vertheilt und jedem
Ritterschaftskreise oder Orte seine Quote
bestimmt nach Maasgabe des Abschätzungs=
Kapitals. Die individuelle Aufbringung bleibt
den Kreisen oder Orten überlassen.
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#K 12.
Von 15. zu 15. Jahren erfolgt eine
neue Abschätzung: die Ergebnisse einer Ab-
schätzung liefern mithin 15. Jahre lang den
Mastab zur Quoten-Bestimmung unver-
ndert.
g. 13.
Die Abschaͤtzungsrollen dienen als Basis
bey Umlegung der, einem Ritterschaftlichen
Kreise oder einer Gemeinde, bestimmten Quo-
te auf die einzelnen Individuen.
8. 14.
Bey außerordentlichen Faͤllen kann auch
binnen einer Schatzungs-Periode in Ueber-
einstimmung mit dem Füursten und dem dand-
tage entweder eine allgemeine oder eine
theilweise Abschäung d. h. einzelner Kreise,
Gemeinden oder Ritterschaftskreise, vorge-
nommen werden.
15.
Die erfolgte erstmalige Abschaͤtzung dient
als Basis fuͤr die ersten 15. Jahre, und
die gefundenen Bestandtheile des Gesamme-
Besteuerungsstocks dürfen weder gemindert
noch erhöhet werden.
. 16.
Bey jeder kuͤnftigen Abschaͤtzung duͤrfen
in Hinsicht der Form die gemachten Erfah-
rungen benutzt werden.
. 17.
Die direkten Vermögens= und Erwerbs-
steuern sollen nicht abschreckend die Industrie
der Staatsunterthanen treffen.
8. 18.
In folgenden Faͤllen finden Steuer-Erlasse
statt, welche der Staatskasse anzurechnen
sind:
1) nothwendige bei Grundeigenthum
und Gebäuden, wenn Natur oder sonst
unabwendbare Ereignisse die Möglichkeit
des Ertrags des Steuer-Objekts ver-
nichten.
2) In der Billigkeit beruhende bey be-