Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1821. (5)

und Gebaͤude-Eigenthuͤmern in den alten und 
neuen Landestheilen. 
8. 7. 
Die Entschädigung fuͤr die wegfallende 
Steuer-Freiheit wird resp. mit baarem Gelde 
oder mit verzinslichen Staats-Obligationen 
geleistet, nach den Grundsätzen der sanctio- 
nirten Erklérungsschriften v. 10. März 
1817. und 17. Januar 1819. 
8. 8. 
Die Bewilligungs= und Erhebungsart 
der indirekten Steuern wird vom Landtage, 
welcher solche bewilligt, unter landesfürstl. 
Sanction jedeemal bestimmt. 
g. 9. 
Die direkten gleichmäßigen Vermögens- 
und Erwerbsteuern werden erhoben: 
a) von allem unbeweglichen Ertraggeben- 
den Vermögen; 
b) von allem beweglichen Vermögen, wel- 
ches einen reinen Ertrag giebt; 
) von jeder statthaften Erwerbs = und 
Geschäftsthätigkeit. 
§ 10. 
Der direkten Besteuerung ist nicht un- 
terworfen: 
1) dasjenige Vermögen, welches ohne 
Schuld des Eigenthumers keinen Ertrag 
giebt, z. B. Mobilien 2c. 
a) Geschäfts= oder andere Thätigkeit, wel- 
che entweder keinen oder nur vorbberge- 
henden Ertrag liefert. 
g. 11. 
Die jedesmal aufzubringende Summe 
wird je auf die einzelnen Ritterschaftskreise, 
(d. h. den Kompler aller Ritter= und Frey- 
guthsbesißer in einem Kreise,) und auf die 
einzelnen Gemeinden vertheilt und jedem 
Ritterschaftskreise oder Orte seine Quote 
bestimmt nach Maasgabe des Abschätzungs= 
Kapitals. Die individuelle Aufbringung bleibt 
den Kreisen oder Orten überlassen. 
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#K 12. 
Von 15. zu 15. Jahren erfolgt eine 
neue Abschätzung: die Ergebnisse einer Ab- 
schätzung liefern mithin 15. Jahre lang den 
Mastab zur Quoten-Bestimmung unver- 
ndert. 
g. 13. 
Die Abschaͤtzungsrollen dienen als Basis 
bey Umlegung der, einem Ritterschaftlichen 
Kreise oder einer Gemeinde, bestimmten Quo- 
te auf die einzelnen Individuen. 
8. 14. 
Bey außerordentlichen Faͤllen kann auch 
binnen einer Schatzungs-Periode in Ueber- 
einstimmung mit dem Füursten und dem dand- 
tage entweder eine allgemeine oder eine 
theilweise Abschäung d. h. einzelner Kreise, 
Gemeinden oder Ritterschaftskreise, vorge- 
nommen werden. 
15. 
Die erfolgte erstmalige Abschaͤtzung dient 
als Basis fuͤr die ersten 15. Jahre, und 
die gefundenen Bestandtheile des Gesamme- 
Besteuerungsstocks dürfen weder gemindert 
noch erhöhet werden. 
. 16. 
Bey jeder kuͤnftigen Abschaͤtzung duͤrfen 
in Hinsicht der Form die gemachten Erfah- 
rungen benutzt werden. 
. 17. 
Die direkten Vermögens= und Erwerbs- 
steuern sollen nicht abschreckend die Industrie 
der Staatsunterthanen treffen. 
8. 18. 
In folgenden Faͤllen finden Steuer-Erlasse 
statt, welche der Staatskasse anzurechnen 
sind: 
1) nothwendige bei Grundeigenthum 
und Gebäuden, wenn Natur oder sonst 
unabwendbare Ereignisse die Möglichkeit 
des Ertrags des Steuer-Objekts ver- 
nichten. 
2) In der Billigkeit beruhende bey be-
	        
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