Auch hier dildeten sich zweyerley An-
scchten.
Die eine, daß wenn ein Rirter= oder
Freyguthsbesitzer Grundstücke besitze, welche
nicht als Bestandtheile des Guths beurtheile
zu werden geeignet wären, sie davon als
Forensen zur Gemeinde beyzutragen hätten;
Die andere, daß wenn dergleichen
Grundstücke mit dem Ritter oder Freyguthe
in Einer Flur lägen, sie als Bestandtheil
des Ritterguths zu betrachten und nach ih-
rrem Ertrage bey der Nitterschaftl. Quote
zu verrechten wären.
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Die Untervertheilung und Aufbringung
von den einzelnen Gemeindegliedern geschieht
in der Art:
Die Gemeindeglieder werden in Grundei-
genthümer und Nicht-Grundeigenthümer einge-
theilt. Man bestimmt nach dem Schätzungs-
werthe die Quote, welche die Grundeigenthü-
mer ingleichen diejenigen, welche die Nicht-
Grundeigenthümer zu der direkten Beytrags-
fumme zu entrichten haben, und bringt die-
selbe von den Grundeigenthümern nach dem
bestehenden Steuer-Fuße und der an jedem
Orte üblichen Weise, auf-
8. 31.
Die Klasse der Nicht-Grundbesitzer, bringt
als solche unter sich durch Vertheilung des
geeigneten Antheils der Gemeinde-Quote die-
jenige Summe auf, welche zur Erfüllung der
Gemeinde-Quote von ihr aufzubringen er-
forderlich ist.
g. 32.
Uebergang, wie die Art der Aufbrin-
gung hinsichtlich der Nicht-Grundstucksbesitzer
bestimmt werden foll.
g. 33.
In jeder Gemeinde wird ein Ausschuß, wel-
cher den Collectiv-Namen: Ausschuß der
Steuer-Ordner führen soll, erwählie.
Dieser vertheilt die der Gemeinde ange-
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sonnene Quote vorerst in zwei Theile ab:
in das, was die Grundeigenthümer zusam-
mengenommen, und in das, was die Nicht-
Grundeigenthumer zusammengenommen da-
zu beizutragen haben; sodann aber repartirt
er den ausgemittekten Quoten-Theil der letz-
tern unter die einzelnen Glieder. Er sieht
auch übrigens auf Erhaltung der Ordnung
und Gesetzmaͤßigkeit.
S. 34.
Der Ausschuß der Steuer-Ordner ber
eht:
a) aus den ersten Gemeindevorgesetzten, Bür-
germeistern, Schultheisen, Richtern, als.
dem Vorstande;
5) aus den Ortsvorgesetzten, Stadtraths-
Personal, Gemeindeältesten, Bormund=
schafftspersonen;
c aus einer ungleichen Zahl von Gemein-=
degliedern, sowohl steuerbaren Grund-
und Gebändebesitzern, als steuerbaren
Nicht-Grundbesitzern, welche die Gemeinde
durch Stimmenmehrheit alljährlich frei er-
wähle.
g. 35.
Als Vorschriften über die Wählbarkeit
zum Steuer-Ordner, so wie die Erwählung
derselben dienen die im 8. 19. des Grund-
gesetzes über die landständische Verfassung
enthaltenen Bestimmungen.
S. 36.
Ein gesetzlich wählbares Gemeinde-Mik-
glied darf die auf solches gefallene Wahl
nicht ausschlagen, wenn es. nicht einen der
folgenden Gründe für sich anführen kann:
1) schwere Leibes-Gebrechen;
2) ein Alter von 60 Jahren;
3) eine Reise oder Gescháft, welche eine
lange Abwesenheit vom Wohnorte er-
heischen;
4) ein öffentliches Amt im Dienste des
landeöfürstl. Hofes, im gerichtlichen
oder Verwaltungsfache;