Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1821. (5)

Auch hier dildeten sich zweyerley An- 
scchten. 
Die eine, daß wenn ein Rirter= oder 
Freyguthsbesitzer Grundstücke besitze, welche 
nicht als Bestandtheile des Guths beurtheile 
zu werden geeignet wären, sie davon als 
Forensen zur Gemeinde beyzutragen hätten; 
Die andere, daß wenn dergleichen 
Grundstücke mit dem Ritter oder Freyguthe 
in Einer Flur lägen, sie als Bestandtheil 
des Ritterguths zu betrachten und nach ih- 
rrem Ertrage bey der Nitterschaftl. Quote 
zu verrechten wären. 
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Die Untervertheilung und Aufbringung 
von den einzelnen Gemeindegliedern geschieht 
in der Art: 
Die Gemeindeglieder werden in Grundei- 
genthümer und Nicht-Grundeigenthümer einge- 
theilt. Man bestimmt nach dem Schätzungs- 
werthe die Quote, welche die Grundeigenthü- 
mer ingleichen diejenigen, welche die Nicht- 
Grundeigenthümer zu der direkten Beytrags- 
fumme zu entrichten haben, und bringt die- 
selbe von den Grundeigenthümern nach dem 
bestehenden Steuer-Fuße und der an jedem 
Orte üblichen Weise, auf- 
8. 31. 
Die Klasse der Nicht-Grundbesitzer, bringt 
als solche unter sich durch Vertheilung des 
geeigneten Antheils der Gemeinde-Quote die- 
jenige Summe auf, welche zur Erfüllung der 
Gemeinde-Quote von ihr aufzubringen er- 
forderlich ist. 
g. 32. 
Uebergang, wie die Art der Aufbrin- 
gung hinsichtlich der Nicht-Grundstucksbesitzer 
bestimmt werden foll. 
g. 33. 
In jeder Gemeinde wird ein Ausschuß, wel- 
cher den Collectiv-Namen: Ausschuß der 
Steuer-Ordner führen soll, erwählie. 
Dieser vertheilt die der Gemeinde ange- 
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sonnene Quote vorerst in zwei Theile ab: 
in das, was die Grundeigenthümer zusam- 
mengenommen, und in das, was die Nicht- 
Grundeigenthumer zusammengenommen da- 
zu beizutragen haben; sodann aber repartirt 
er den ausgemittekten Quoten-Theil der letz- 
tern unter die einzelnen Glieder. Er sieht 
auch übrigens auf Erhaltung der Ordnung 
und Gesetzmaͤßigkeit. 
S. 34. 
Der Ausschuß der Steuer-Ordner ber 
eht: 
a) aus den ersten Gemeindevorgesetzten, Bür- 
germeistern, Schultheisen, Richtern, als. 
dem Vorstande; 
5) aus den Ortsvorgesetzten, Stadtraths- 
Personal, Gemeindeältesten, Bormund= 
schafftspersonen; 
c aus einer ungleichen Zahl von Gemein-= 
degliedern, sowohl steuerbaren Grund- 
und Gebändebesitzern, als steuerbaren 
Nicht-Grundbesitzern, welche die Gemeinde 
durch Stimmenmehrheit alljährlich frei er- 
wähle. 
g. 35. 
Als Vorschriften über die Wählbarkeit 
zum Steuer-Ordner, so wie die Erwählung 
derselben dienen die im 8. 19. des Grund- 
gesetzes über die landständische Verfassung 
enthaltenen Bestimmungen. 
S. 36. 
Ein gesetzlich wählbares Gemeinde-Mik- 
glied darf die auf solches gefallene Wahl 
nicht ausschlagen, wenn es. nicht einen der 
folgenden Gründe für sich anführen kann: 
1) schwere Leibes-Gebrechen; 
2) ein Alter von 60 Jahren; 
3) eine Reise oder Gescháft, welche eine 
lange Abwesenheit vom Wohnorte er- 
heischen; 
4) ein öffentliches Amt im Dienste des 
landeöfürstl. Hofes, im gerichtlichen 
oder Verwaltungsfache;
	        
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