Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1821. (5)

Eroͤrterung sey der uͤbrige Theil dieses unter- 
thaͤnigsten Berichts gewidmet. 
1. Was sollte geschehen? 
Ein allgemeines Steuergesetz, den mehr 
angeführten sanctionirten Land- 
tagsbeschlüssen gemäß, besonders aber 
entsprechend dem Landtagsfbeschluß vom 
vten Januar 18190., sollte entworfen wer- 
den, feststellend als die drey künftig 
und auf Dauer diefer Gesetgedung staats- 
rechtlich moglichen Steuerformen: 
1) eine altherkömmliche Grund- 
steuer, jedes Orts im jährlichen Betrage 
von 8. Terminen Altweimarischer Grund- 
steuer, und in den neuen Landestheilen so- 
nach der jährliche Betrag an Grundsteuer, 
welcher jenen 8. Terminen entspricht. 
Indem die Ritterguther, die Freygüter, 
die sonst steuerfrepen Grundbesitzungen der 
Unterthanen diese 8 Termine oder ihren 
jährlichen Betrag, sofern sie nicht schon zu 
den als ordinar betrachteten Steuerleistungen 
beptrugen, gegen Entschädigung eben- 
falls zu leisten ubernehmen, verschwindet hier- 
mit selbst der Begriff von Grundsteuer- 
frepheits-Privilegien der Staatsunterthanen, 
bis auf geringe und besonders motivirte Aus- 
nahmen jedoch — z. B. etwa hinsichtlich 
der Akademie Jena, hinsichtlich vielleicht 
anderer geistlicher und frommer Stiftungs- 
güter — woruber sich noch auszusprechen 
wäre. 
2) Indirecte Steuern sollen ver- 
willigt werden können, wenn dem Landtage, 
im Gebrauch seines Verwilligungsrechts, dies 
zu thun zweckmäßig und solche Bewilligung 
durch Sanction derselben Eur. Königl. 
Hoheit angemessen erscheinen wird, und sie 
sind, wenn mit Sanction bewilligt, bestimmt, 
denjenigen Theil des durch Steuern zu de- 
ckenden Staatsbedarfs zu decken, welchem 
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die jährlichen Erträge jener altherkömmll- 
chen Grundsteuer (etwa 177,000 rthlr.) 
nicht zu genügen vermogen. 
3) Da jedoch vorauszusehen ist, daß 
selbst ein plagendes, fiscalisch könstliches 
Sypstem indirecter Steuern, wenn auch im 
höchsten Grade angewendet, doch nicht 
hinreichen würde, um die wegen der 
Staatsschulden und in Folge mannichfacher 
Verwaltungskosten und Anstalten auf eine 
— selbst bey romanhaft vorauszusetzender 
5ojähriger, auch von Naturbegebenheiten 
zerstörenden Characters frey bleidender, Frie- 
dens-Epoche — wesentlich geraume 
Zeit hin nothwendigen Steuerbe- 
dürfnisse zu befriedigen, indem weder die 
Lage, noch der Wohlstandsgrad des Landes 
und seiner Bewohner, noch die Art ihres 
Vermögens und die Beschaffenheit ihres Er- 
werbes und ihrer Nahrung die ergiebige 
indirecte Besteuerung seiner Lebensgenüsse 
und des eigentlichen Lurus begünstigt; und 
da man die ersten und unentbehrlich- 
sten debensbedürfnisse, von welchen 
der Arme eine im Verhältniß zu seinem Ein- 
kommen weit beträchtlichere Consumtion als 
der Reiche zu machen genöthigt ist, mit in- 
directen Steuern von einigem Belang 
zu belasten, billig zu vermeiden strebt: so 
können noch weitere directe Steuern 
nicht entbehrt, sondern sollen in Vor- 
schlag gebracht werden, um die weder durch 
die vorzugsweise und ausschlicßlich 
den Grundbesitz treffende altherkömmliche 
Grundsteuer, noch durch die nur nach Maas- 
gabe ihrer Beziehung auf das Gemeinwohl 
und des Landes Beschaffenheit rathsamen in- 
directen Steuern gedeckten Staatöbedürf- 
nisse vollig zu decken, und diese Steuern 
sollen als ditecte Steuern., keinen 
Staatsbürger ausnehmend und nicht nur 
einzelnen Klassen zur Last fallend, alle 
Staatsgenossen gleichmäßig treffen
	        
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