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pitalwerth, welche auf dem Grundbesic oder
sonst auf einem Vermögensbest als eine Art
Miteigenthum des Grundherrn ruhen, und
eben so wenig, wenn sie das wahre, das
heißt das reine, diöponible Einkommen des
Steuerpflichtigen, wie sie doch soll, treffen
will, diejenigen Theile des Einkommens,
welche als Passiv-Zinsen oder Grundlasten
ihm nicht gehören, ihm nicht disponibel sind,
zu besteuern vermag: so folgt, daß eine je-
de Vermögens= oder Einkommens-=
Steuergesetzgebung, welche den Abzug
der Schulden und Grundlasten dem Steuer-
pfiichtigen in einer der beyden obengenann-
ten Weisen bey der Besteuerung nicht ge-
stattet, unmöglich eine hinsichtlich der Indi-
vidual-Quoten gleichmäßige, unmöglich
eine hinsichtlich ebenderselben die Lei-
stungssähigkeit der steuerpflichtigen Indivi-
duen zum Verhältniß der Regulirung ihrer
Steuer-Quoten mit Präcision nehmende di-
recte Steuer seyn könne. Denn
1) nicht alle steuerpflichtige Individuen —
. B.
ich — haben Schulden.
2) Nicht alle Schulden habende steuer-
pflichtige Individuen, z. B. eines und des-
selben Orts, sind gleichmäßig verschuldet.
Folglich wird
a) die Gleichmäßigkeit der Individual-
Quoten verletzt durch die höhere Be-
steuerung des Kapitalwerths der Grund-
stucke, der Gewerbe, des Handelé
u. s. w., welcher — bey nicht abgezogenen
oder nicht zu Gunsten des Steuerpflichtigen
beachteten Schulden oder Grundlasten — als
minder betragendes Vermögen dem
Eigenthümer, Gewerbsmann, Kaufmann
wirklich geh ört, wenn solcher verglichen
wird mit dem auch in die Schatzungs-Rolle
gestellten, aber gar nicht verschuldeten, oder
gar nicht mit Grundlasten beschwerten, so-
nach bey gleichem Nominal-Betrage doch um
eines Orts — Grrundbesitzer oder
so viel heträchtlicheren wirklichen Eigenthums-
werthe des Grundstucks, Gewerbes, Han-
dels, Vermögens und Einkommens, denn
der Eigenthumer der letzteren Art giebt
eine geringere Quote von dem größeren Ei-
genthum, was sein ist, als jener der
ersteren Art von dem wegen der Schulden
oder Grundlasten geringeren Vermögen.
b) Dieselbe Verletzung der Gleich-
mäßigkeit der Individual = Quoten wieder-
holt sich im Verhältniß der mehr verschul-
deten oder mit mehrern Grundlasten be-
schwerten Steuerpflichtigen desselben Orts zu
den minder verschuldeten oder mit mindern
Grundlasten — alles übrige gleich gedacht
— beschwerten Gemeindegenossen.
2) Hinsichtlich des Nichtgrund-
besitzes. Es wére nöthig, eine auf die
schärfsten Untersuchungen und auf das tiefste
Eindringen — kein Geheimniß, kein zartes
Verhältniß des Kredits oder industriöser Be-
ziehungen schonend — gegründete Erfor-
schung des Betrags der Kapitalien und
werbenden Fonds der Steuerpflichtigen jedes
Orts und durch das ganze Staatögebiet auf
gleiche Weise mit gleicher inquisitorischer
Strenge anzustellen; es wäre nöthig, hin-
sichtlich der Ausmittelung des Erwerbs und
des Gesch. fts= oder Diensteinkommens, und
zwar seinem reinen Ertrage nach hinsicht-
lich aller Individuen, eben so zu Werke zu
gehen, und es müßte, um Behufs der Fest-
stellung der Gleichmäßigkeit der Individual-
Quoten sicher und consequent zu verfahren
und ein reines scharfes Resultat zu erhalten,
aus den vorher erorterten Gründen, jedem
steuerpflichtigen Individuum der Betrag der-
jenigen Schulden, die gegenüber seinem Ac-
tiv-Vermögen in Rechnung gebracht zu wer-
den sich irgend eigneten, von seinem aus der Un-
tersuchung resultirenden Vermögen oder dem
Kapitalwerth seines Erwerbs und Einkom-
mens durchgängig in Abzug gestellt werden;