Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1821. (5)

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oder nicht; wurde durch 19. Stimmen 
gegen 8. die Besteuerung der Staatediener 
entschieden. 
Eine zweyte Frage, welche erwogen wur- 
de, war: ob die Geistlichkeit, welche 
nach dem Steuergesetzes-Entwurfe 
als Staatsdienerschaft betrachtet 
werden müsse, zur allgemeinen di- 
recten Besteuerung beizuziehen sey 
oder nicht? Man widersprach zuerst der 
Vergleichung der Geistlichkeit mit der Staats- 
dienerschaft, hinsichtlich der Besteuerung, aus 
dem Grunde, weil die Geistlichkeit im All- 
gemeinen geringer, wie die weltliche Diener= 
schaft (im Verhältniß ihrer Amtsgeschäfte) 
salarirt sey; auch weil der Staatediener, 
aus den Staatekassen besoldet, eine viel siche- 
rere Art der Einnahme habe, als der Geist- 
liche, in soweit Letterer sein Einkommen 
erst von Grundstücken oder durch Accidentien 
erwerben müsse; endlich weil der Geistliche 
nicht wie der Staatsdiener die Hofsnung 
habe, seine Wittwen und Waisen vom Staa- 
te versorgt zu sehen. Es wurde gegen die 
Besteuerung der Geistlichen noch hinzugefügt, 
daß man durch die Besteuerung derselben ei- 
ner früher geäußerten Meinung des Land- 
tags widerspreche, welche eine strenge Son- 
derung des Geistlichen und des Weltlichen 
gewünscht: denn mit der Besteuerung des 
Einkommens der Geistlichen bringe man 
sie wieder mit dem Weltlichen in zu nahe 
Berührung und setze sie sogar den bey der 
Steuerbeitreibung oft unerläßlichen mit ih- 
rer Amtswüroe aber unverträglichen Maaß- 
regeln aus. 
In Erwägung dieser Gründe und mit 
besonderer Berücksichtigung des Zustandes 
der Hinterlassenen der Geistlichen, beschloß 
der Landtag mit 15. Stimmen gegen I., 
die Geistlichkeit von der allgemeinen directen 
Besteuerung frey zu lassen. 
Daß die jetzt entschiedene Steuerbefrei- 
ung keinen Einfluß habe auf die Entrichtung 
derjenigen Staatsabgaben, welche bisher von 
der Geistlichkeik geleistet worden seyen, verste- 
he sich von selbst, und beziehe sich zunächst 
nur darauf, daß der Geistlichkeit ein Meh- 
reres nicht auferlegt werden solle, als was 
sie bisher schon zum Staatsbedarf beyge- 
tragen habe. 
Die auf diese Art zur Entscheidung ge- 
kommene Frage über die Besteuerung der 
Staats= und Kirchendiener führte auf einen 
in der 13ten, 14ten und 1 ten Sitzung abge—- 
brochenen Gegenstand, die Pensionirung 
der Wittwen und Waisen verstorbe— 
ner Staatsdiener zuruͤck, und der Land— 
tag bestimmte sich dahin, daß die Versorgung 
dieser Wittwen und Waisen, nach geschehener 
Feststellung der zu entrichtenden Pensionen, 
auf die Staatskasse uͤbernommen werden solle. 
Zum Behuf der richtigen Entscheidung 
der Frage: ob die hinterlassenen Waisen der 
Staatsdiener aus der Staats= oder Wai- 
senkasse versorgt werden sollten? wurde die 
dermalige Lage der Waisenkasse in Folgen- 
dem vorgetragen: Aus den Rechnungen des 
hiesigen und Jenaischen Waisen= Instituts 
und sonstigen vom Ober-Consistorium mitge- 
theilten Nachrichten geht hervor, daß 
die jährliche Einnahme des hiesigen Waisen- 
Instituts nach einem 6jährigen Durchschnitt, 
in gobo rthlr., dagegen dje jährliche Aus- 
gabe in 7568 rihlr. bestehe, worunter aber 
28! rithlr. jährliche Einnahme und 617 rihlr. 
jyrliche Ausgabe im Neustädtischen Kreise 
mit begriffen sind. 
Was die Eisenachische Waisenhauskasse 
anlangt, so ergiebt sich aus den mitgetheilt 
erhaltenen Nachrichten, daß die jährliche 
Einnahme 10.4 rthlr. beträgt, und daß 
nur so viele Waisen ausgenommen werden, 
als von dieser Summe erhalten werden kön- 
nen. Daraus erhellet, daß eines Theils 
die Waisenhauskassen in Hinsicht ihrer Ein-
	        
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