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mine, um so gewisser zu entrichten, als sonst
jeder, welcher mit der Zahlung zuruͤckbleibt,
ohnnachsichtig entweder mit der Auspfän-
dung, oder mit andern Zwangemitteln zu
seiner Schuldigkeit angehalten werden soll;
und weil auch die Natur dieser Angelegen-
heit die Gestattung einiger Reste nicht er-
laubt, so haben die sämmtlichen Unterobrig-
keiten, auf erhaltene Anzeige der Einnehmer,
sofort fuͤr die Beytreibung ernstlich zu sor-
gen, widrigen Falls selbst dafür zu haften.
r 23. Damit auch bey der Instituts-
Kasse einige Reste um so weniger entstehen
megen; so werden hiermit die von den Ge-
bäuden zu entrichtenden Beptragsgelder zu
einer Grundabgabe erklärt, und den
öffentlichen Grundabgaben völlig gleich ge-
setzt, auch dergestalt privilegirt, daß sie be-
sonders bey entstehenden Concursen, allen
andern Posten vorgehen, und der Curator
der Concursmasse solche, ohne daß dieser-
halb eine besondere Location erfordert, oder
einiger Kostenbeytrag verlangt werde, aus
der Masse vor allen andern Leistungen zu
entrichten, bey Vermeidung empfindlicher
Strafe gehalten sevn soll; auch wird ferner
noch verordnet, daß, wenn ein Gebäude ver-
nicht t ist, von dem Miethmann die Bey-
träge entrichtet, und von diesem dem Ei-
genthümer auf das Miekhgeld an= und zu-
gerechnet, nicht weniger auch, wegen der zu
leistenden Beyträge, wenn gleich der Brand
sich vorher ereignet hätte, sich an denjeni-
gen so zur Zeit der ausgeschriebenen Ein-
sammlung der Besitzer des Gebäudes ist
(welcher dieserhalb sich ebenfalls im Kauf-
brief oder sonst gegen seinen Verkäufer vor-
zusehen haben würde) gehalten und sie von
diesem gehoben werden sollen.
#5. 24. In allen das Brandassecura-
tions-Institut angehenden Sachen, die Aus-
fertigung der Receptions-Scheine, wie oben
K. #r#. gedacht worden, auögenommen, ha-
ben die Unterobrigkeiten unentgeldlich zu er-
pediren und bloß von den einzelnen Contri-
buenten, welche ihnen besondere Bemühun-
gen, Reisen oder dergleichen etwa verursa-
chen, den baaren Verlag an Pferdemiethe
oder Fuhrlohn, auch billige Zehrung sich
restituiren zu lassen, außerdem aber bep ge-
habten, ganz außerordentlichen und weit-
läuftigen Eryeditionen zu erwarten, was ih-
nen das Landschaffté-Collegium, auf die in
dem in der Sache zu erstattenden Berichte
geschehene Anzeige, dafür zubilligen und
von den Centribuenten zu erheben., nachlas-
sen wird.
Die bey den sich nöthig machenden Ta-
rationen und Besichtigungen adhibirten Werk-
meister hingegen sind nach Befinden der ge-
habten Bemühungen dieserhalb mit dem her-
kemmlichen Tagelohne zu befriedigen.
5. 25. Wac das Landschaffts-Colle-
gium in Brandassecurations-Angelegenheiten
an die Unterobrigkeiten zu bringen hat, wird
selbigen, wenn es an einer andern, eben so
sichern und weniger kostbaren Gelegenheit
mangelt: durch Boten, so aus der allgemei-
nen Kasse bezahlt werden, zugefertigt, so
wie die Boten, welche hinwiederum von den
Unterobrigkeiten an das Landschaffts-VCol=
legium in solchen Angelegenheiten abgeschickt
werden, an Orten, wo keine Frohne oder
Reiheboten Herkommens, oder keine schon in
Besoldung stehende Boten vorhanden sind,
(als welche dergleichen Sachen, ebenfalls un-
entgeldlich zu überbringen haben) mithin Bo-
ten um Lohn gebraucht werden müssen, ihre
Bezahlung, nach dem vorhandenen Regula-
tiv eben daher erhalten.
Was hingegen einzelne Interessenten an
Expeditionen entweder bey dem Landschaffts-
Collegium, oder bey den Unterobrigkeiten
veranlassen, für dessen Einbeförderung haben
solche ohne weiteres Zuthun zu sorgen.
. 20. Die gefertigten Kataster und die