Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1821. (5)

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mine, um so gewisser zu entrichten, als sonst 
jeder, welcher mit der Zahlung zuruͤckbleibt, 
ohnnachsichtig entweder mit der Auspfän- 
dung, oder mit andern Zwangemitteln zu 
seiner Schuldigkeit angehalten werden soll; 
und weil auch die Natur dieser Angelegen- 
heit die Gestattung einiger Reste nicht er- 
laubt, so haben die sämmtlichen Unterobrig- 
keiten, auf erhaltene Anzeige der Einnehmer, 
sofort fuͤr die Beytreibung ernstlich zu sor- 
gen, widrigen Falls selbst dafür zu haften. 
r 23. Damit auch bey der Instituts- 
Kasse einige Reste um so weniger entstehen 
megen; so werden hiermit die von den Ge- 
bäuden zu entrichtenden Beptragsgelder zu 
einer Grundabgabe erklärt, und den 
öffentlichen Grundabgaben völlig gleich ge- 
setzt, auch dergestalt privilegirt, daß sie be- 
sonders bey entstehenden Concursen, allen 
andern Posten vorgehen, und der Curator 
der Concursmasse solche, ohne daß dieser- 
halb eine besondere Location erfordert, oder 
einiger Kostenbeytrag verlangt werde, aus 
der Masse vor allen andern Leistungen zu 
entrichten, bey Vermeidung empfindlicher 
Strafe gehalten sevn soll; auch wird ferner 
noch verordnet, daß, wenn ein Gebäude ver- 
nicht t ist, von dem Miethmann die Bey- 
träge entrichtet, und von diesem dem Ei- 
genthümer auf das Miekhgeld an= und zu- 
gerechnet, nicht weniger auch, wegen der zu 
leistenden Beyträge, wenn gleich der Brand 
sich vorher ereignet hätte, sich an denjeni- 
gen so zur Zeit der ausgeschriebenen Ein- 
sammlung der Besitzer des Gebäudes ist 
(welcher dieserhalb sich ebenfalls im Kauf- 
brief oder sonst gegen seinen Verkäufer vor- 
zusehen haben würde) gehalten und sie von 
diesem gehoben werden sollen. 
#5. 24. In allen das Brandassecura- 
tions-Institut angehenden Sachen, die Aus- 
fertigung der Receptions-Scheine, wie oben 
K. #r#. gedacht worden, auögenommen, ha- 
ben die Unterobrigkeiten unentgeldlich zu er- 
pediren und bloß von den einzelnen Contri- 
buenten, welche ihnen besondere Bemühun- 
gen, Reisen oder dergleichen etwa verursa- 
chen, den baaren Verlag an Pferdemiethe 
oder Fuhrlohn, auch billige Zehrung sich 
restituiren zu lassen, außerdem aber bep ge- 
habten, ganz außerordentlichen und weit- 
läuftigen Eryeditionen zu erwarten, was ih- 
nen das Landschaffté-Collegium, auf die in 
dem in der Sache zu erstattenden Berichte 
geschehene Anzeige, dafür zubilligen und 
von den Centribuenten zu erheben., nachlas- 
sen wird. 
Die bey den sich nöthig machenden Ta- 
rationen und Besichtigungen adhibirten Werk- 
meister hingegen sind nach Befinden der ge- 
habten Bemühungen dieserhalb mit dem her- 
kemmlichen Tagelohne zu befriedigen. 
5. 25. Wac das Landschaffts-Colle- 
gium in Brandassecurations-Angelegenheiten 
an die Unterobrigkeiten zu bringen hat, wird 
selbigen, wenn es an einer andern, eben so 
sichern und weniger kostbaren Gelegenheit 
mangelt: durch Boten, so aus der allgemei- 
nen Kasse bezahlt werden, zugefertigt, so 
wie die Boten, welche hinwiederum von den 
Unterobrigkeiten an das Landschaffts-VCol= 
legium in solchen Angelegenheiten abgeschickt 
werden, an Orten, wo keine Frohne oder 
Reiheboten Herkommens, oder keine schon in 
Besoldung stehende Boten vorhanden sind, 
(als welche dergleichen Sachen, ebenfalls un- 
entgeldlich zu überbringen haben) mithin Bo- 
ten um Lohn gebraucht werden müssen, ihre 
Bezahlung, nach dem vorhandenen Regula- 
tiv eben daher erhalten. 
Was hingegen einzelne Interessenten an 
Expeditionen entweder bey dem Landschaffts- 
Collegium, oder bey den Unterobrigkeiten 
veranlassen, für dessen Einbeförderung haben 
solche ohne weiteres Zuthun zu sorgen. 
. 20. Die gefertigten Kataster und die
	        
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