Bau-Materialien ist jeder Besitzer um el-
nen Durchschnitts-Preis verbunden, der das
Resultat einer durch 3. Sachverständige zu
bewirkenden Taxation seyn soll, wozu der
Eigenthümer einen, die betreffende Chaussee-
Commission den andern, und die Orts-Jus-
tiz-Behörde den dritten zu ernennen haben.
Bey dergleichen Taration ist nicht nur
der Werth des zu überlassenden Grundstücks
und der Schade, der für das ganze Grund-
stück aus der Abtrennung eines Theils da-
von erwächst, sondern auch die etwaige Nicht-
abschreibung der Zinsen und Steuern zu be-
rücksichtigen.
Uebrigens ist die Taration nicht auf Ko-
sten des Becheiligten, sondern lediglich auf
Kosten der Chausseebau-Kasse vorzunehmen.
. 4. Um dem höchst nachtheiligen Ein-
ackern in die Chaussee= Graben und Seiten-
böschungen vorzubeugen und dieselben threm
Zwecke entsprechend zu erhalten, wird im
Allgemeinen die Chaussee-Grenze bis ein und
einen halben Fuß über die dußere Graben-
Böschung bestimmt und zuglesch verordnet,
daß jede Gemeinde in ihrer Flur den schnel-
len Abzug der Regen= und anderer Wasser
durch Hebung und Handhabung der Feld-
gräben, in welche die Chaussee-Gräben aus-
laufen, zu befördern habe.
5. Die steinernen Ueberfahrten über
die Chaussee= Gräben auf Verbindungs= und
andere Wege haben die betreffenden Gemein-
den zu erbauen und zu erhalten, jene auf
Privat- Grundstücke aber, die Wegelau-Kom-
mission, wenn nämlich bey der Anlage einer
Chaussee, durch den Seiten-Graben das
Grundstück unzufahrbar geworden ist oder
besondere Recesse vorliegen.
6. Die Nathylichkeit und Nothwen-
digkeit neuer Chaussee= oder Brücken-Baue,
so wie deren Direction und Lage ist von
derjenigen Verwaltungs-Behörde, welcher
die Oberleitung der Chausseebau-Angele-
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genheit übertragen worden, jedesmal sorg-
fältig zu prüfen und auszumitteln.
Nach erfolgter Bestimmung läßt dieselbe
durch ihre Untergebenen artistischen Behör-
den die nöthigen Anschläge und Vorarbeiten,
unter welchen auch eine Berechnung: ob der
Bau= und Unterhaltungs-Aufwand aus dem
künftig muthmaslichen Chaussee-Gelder Er-
trag bestritten und resp. amortisirt werden
könne, begriffen ist, fertigen, und legt sol-
che dem Landesherrn zur Genehmigung vor,
damit gleichzeitig unter Zustimmung der
Landstände die nöthigen Vorschüsse und resp.
Zuschüsse aus Landeskassen erogirt werden
konnen.
§. 7. Alles auf die erste Klasse Bezug
habende gehört zum Ressort der Chaussee-
Kommissarien unter der obern Leitung der
Landes-Direction, und es ist dieser wichtige
Gegenstand der öffentlichen Verwaltung nä-
her durch besondere Dienst-Instructionen für
die gedachten Kommissarien, die Bau-Offi=
cianten, Rechnungsführer, Controlleurs,
Chaussee= und Brückengeld = Erheber, Bau-
aufseher und Chaussee Wärter bestimmt
worden.
B. Zweyte Klasse.
#. 8. Die Straßen Ilter Klasse haben
in der Regel die Gemeinden, durch deren
Fluren sie ziehen und denen sie zugleich als
Nachbar= und Verbindungswege dienen, in
guten Stand zu setzen und zu erhalten, we-
nigstens alles das zu prästiren, was mit
Hand= und Spanndiensten geleistet werden
kann.
Wenn aber der Bau einer solchen Stra-
ße oder einer dazu gehörigen Brücke die
Kräfte der detreffsenden Gemeinde übersteigt,
wovon die Beurtheilung der Landes-Direc-
tion zusteht, oder wenn eine Gemeinde von
einer sogenannten Geleits= oder Post-Straße
für sich keinen wesentlichen Gebrauch macht: