Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1821. (5)

Bau-Materialien ist jeder Besitzer um el- 
nen Durchschnitts-Preis verbunden, der das 
Resultat einer durch 3. Sachverständige zu 
bewirkenden Taxation seyn soll, wozu der 
Eigenthümer einen, die betreffende Chaussee- 
Commission den andern, und die Orts-Jus- 
tiz-Behörde den dritten zu ernennen haben. 
Bey dergleichen Taration ist nicht nur 
der Werth des zu überlassenden Grundstücks 
und der Schade, der für das ganze Grund- 
stück aus der Abtrennung eines Theils da- 
von erwächst, sondern auch die etwaige Nicht- 
abschreibung der Zinsen und Steuern zu be- 
rücksichtigen. 
Uebrigens ist die Taration nicht auf Ko- 
sten des Becheiligten, sondern lediglich auf 
Kosten der Chausseebau-Kasse vorzunehmen. 
. 4. Um dem höchst nachtheiligen Ein- 
ackern in die Chaussee= Graben und Seiten- 
böschungen vorzubeugen und dieselben threm 
Zwecke entsprechend zu erhalten, wird im 
Allgemeinen die Chaussee-Grenze bis ein und 
einen halben Fuß über die dußere Graben- 
Böschung bestimmt und zuglesch verordnet, 
daß jede Gemeinde in ihrer Flur den schnel- 
len Abzug der Regen= und anderer Wasser 
durch Hebung und Handhabung der Feld- 
gräben, in welche die Chaussee-Gräben aus- 
laufen, zu befördern habe. 
5. Die steinernen Ueberfahrten über 
die Chaussee= Gräben auf Verbindungs= und 
andere Wege haben die betreffenden Gemein- 
den zu erbauen und zu erhalten, jene auf 
Privat- Grundstücke aber, die Wegelau-Kom- 
mission, wenn nämlich bey der Anlage einer 
Chaussee, durch den Seiten-Graben das 
Grundstück unzufahrbar geworden ist oder 
besondere Recesse vorliegen. 
6. Die Nathylichkeit und Nothwen- 
digkeit neuer Chaussee= oder Brücken-Baue, 
so wie deren Direction und Lage ist von 
derjenigen Verwaltungs-Behörde, welcher 
die Oberleitung der Chausseebau-Angele- 
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genheit übertragen worden, jedesmal sorg- 
fältig zu prüfen und auszumitteln. 
Nach erfolgter Bestimmung läßt dieselbe 
durch ihre Untergebenen artistischen Behör- 
den die nöthigen Anschläge und Vorarbeiten, 
unter welchen auch eine Berechnung: ob der 
Bau= und Unterhaltungs-Aufwand aus dem 
künftig muthmaslichen Chaussee-Gelder Er- 
trag bestritten und resp. amortisirt werden 
könne, begriffen ist, fertigen, und legt sol- 
che dem Landesherrn zur Genehmigung vor, 
damit gleichzeitig unter Zustimmung der 
Landstände die nöthigen Vorschüsse und resp. 
Zuschüsse aus Landeskassen erogirt werden 
konnen. 
§. 7. Alles auf die erste Klasse Bezug 
habende gehört zum Ressort der Chaussee- 
Kommissarien unter der obern Leitung der 
Landes-Direction, und es ist dieser wichtige 
Gegenstand der öffentlichen Verwaltung nä- 
her durch besondere Dienst-Instructionen für 
die gedachten Kommissarien, die Bau-Offi= 
cianten, Rechnungsführer, Controlleurs, 
Chaussee= und Brückengeld = Erheber, Bau- 
aufseher und Chaussee Wärter bestimmt 
worden. 
B. Zweyte Klasse. 
#. 8. Die Straßen Ilter Klasse haben 
in der Regel die Gemeinden, durch deren 
Fluren sie ziehen und denen sie zugleich als 
Nachbar= und Verbindungswege dienen, in 
guten Stand zu setzen und zu erhalten, we- 
nigstens alles das zu prästiren, was mit 
Hand= und Spanndiensten geleistet werden 
kann. 
Wenn aber der Bau einer solchen Stra- 
ße oder einer dazu gehörigen Brücke die 
Kräfte der detreffsenden Gemeinde übersteigt, 
wovon die Beurtheilung der Landes-Direc- 
tion zusteht, oder wenn eine Gemeinde von 
einer sogenannten Geleits= oder Post-Straße 
für sich keinen wesentlichen Gebrauch macht:
	        
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