Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1821. (5)

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so werden aus den Staatskassen Beytraͤge 
zu den Kosten verwilliget oder auch wohl 
in besonderen Fällen daher der Bau ganz 
bezahlt. Dieses findet besonders Anwen- 
dung bey dergleichen Straßen, welche durch 
Waldungen ziehen. 
#6#⅜ZurrBildung eines Fonds für 
dergleichen ertraordinaire Ausgaben wird ein 
Beytrag aus den Staatskassen geleistet, wo- 
zu auch die schon bestehenden oder noch zu 
errichtenden Einnahmen von nicht zu den 
Chausseen gehörigen Brücken, Dämmen ce., 
in so fern nämlich solche für öffentliche Rech- 
nung erbauet und erhalten werden, fließen. 
#&+. 10. Ist aber ein Brücken= oder 
HOammbau von Bedeutung und mit Unge- 
wöhnlichem Aufwande ganz aus den Mitteln 
einer Gemeinde erbauet worden, so bleibt 
die Ertheilung einer Cencession zu Erhe- 
bung eines Brücken= oder Dammgeldes der 
höchsten Behörde auf einen Vortrag der 
Großherzoglichen Landes -Direction vorbe- 
balten, mit vorgängiger Bewilligung des 
Landtags.) 
Dergleichen Wegegeld -Erhebungen an 
den Straßen Ilter Klasse sollen jedoch nur 
in ganz außerordentlichen Fällen, deren Cog- 
nition der Landes-Direction zusteht, statt 
finden. 
#§. 11. Das ad A. bey 3., 4. und 5. 
Bestimmte, ist auch ad B. anwendbar; im 
Uebrigen aber wird hierdurch angeordnet, 
wie auch in der den Straßenbau betreffenden 
höchsten Verordnung vom 14ten November 
1777. zum Theil schon anbefohlen worden: 
a) daß die Straßen ohnverzüglich in 
brauchbaren Stand gesetzt und darin mit 
einer solchen Breite erhalten werden, daß 
2. beladene Wagen darauf ohne Gefahr 
einander ausweichen können, daß daher alle 
zu schmale Hohlwege ausgefüllt oder umgan- 
gen, zu steile Stiege abgetragen, die den 
Luftzug und die Passage hinderlichen 
Hecken und Sträuche weggeschafft und im 
Winter der hohe Schnee aufgeschaufelt 
werde; 
b) daß zu Ableitung der Gewässer längs. 
den Straßen nach Erforderniß und wo 
besonders die Fahrbayn nicht höher als 
die anstoßenden Grundstücke liegt ## Grä- 
ben mit 6. Fuß oberer Weite, 4. Fuß 
Tiefe und 2. Fuß unterer Weite hinzie- 
hen, und in zweckdienlichen Feldgraben 
ausmünden sollen; 
c) daß diese Gräben im Frühjahr und 
Herbst gehoben und dadurch der Abzug 
der Gewässer, befördert und die Wege 
vollkommen trocken gelegt und erhalten 
werden; 
d) daß die Gleißen eingezogen und alle 
Vertiefungen nach vorheriger Aufschaufe- 
lung und Wegschaffung des Kothes oder 
Morastes mit festen Steinen oder Kies 
erfüllt und die Fahrbahnen mit einiger 
Wölbung steks in gutem Scande erhalten 
werden; 
e) daß die ersorderlichen Brücken, Steege 
und Sicherheitsgeländer ohne Verzug her- 
gestellt und stets in gutem Stande erhal- 
ten und somit Gefahr und größere Aus- 
gabe in der Folge vermieden, auch wo 
Straßen am Flußufer hinziehen, zu deren 
Sicherung Weiden angepflanzt, die dem 
Ufer schädlichen hohen Bäume aber weg- 
geschafft werden; 
s) daß für die Befolgung obiger Vorschrif- 
ten zunächst die Feldgeschwornen, so- 
dann die Stadträthe oder die Ortsschult- 
heißen bey Strafe verantwortlich bleiben, 
dieselben aber berechtigt sind, jeden 
Ortöbewohner ohne Ausnahme, vom 16ten 
bis zum bosten Jahre, so wie alle An- 
spänner zu gedachten Reparaturen, als 
eine all zemeine Obliegenheit der Gemein- 
den aufzufordern. 
8) Daß bey Unterlassung dieser Aufforderung
	        
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