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so werden aus den Staatskassen Beytraͤge
zu den Kosten verwilliget oder auch wohl
in besonderen Fällen daher der Bau ganz
bezahlt. Dieses findet besonders Anwen-
dung bey dergleichen Straßen, welche durch
Waldungen ziehen.
#6#⅜ZurrBildung eines Fonds für
dergleichen ertraordinaire Ausgaben wird ein
Beytrag aus den Staatskassen geleistet, wo-
zu auch die schon bestehenden oder noch zu
errichtenden Einnahmen von nicht zu den
Chausseen gehörigen Brücken, Dämmen ce.,
in so fern nämlich solche für öffentliche Rech-
nung erbauet und erhalten werden, fließen.
#&+. 10. Ist aber ein Brücken= oder
HOammbau von Bedeutung und mit Unge-
wöhnlichem Aufwande ganz aus den Mitteln
einer Gemeinde erbauet worden, so bleibt
die Ertheilung einer Cencession zu Erhe-
bung eines Brücken= oder Dammgeldes der
höchsten Behörde auf einen Vortrag der
Großherzoglichen Landes -Direction vorbe-
balten, mit vorgängiger Bewilligung des
Landtags.)
Dergleichen Wegegeld -Erhebungen an
den Straßen Ilter Klasse sollen jedoch nur
in ganz außerordentlichen Fällen, deren Cog-
nition der Landes-Direction zusteht, statt
finden.
#§. 11. Das ad A. bey 3., 4. und 5.
Bestimmte, ist auch ad B. anwendbar; im
Uebrigen aber wird hierdurch angeordnet,
wie auch in der den Straßenbau betreffenden
höchsten Verordnung vom 14ten November
1777. zum Theil schon anbefohlen worden:
a) daß die Straßen ohnverzüglich in
brauchbaren Stand gesetzt und darin mit
einer solchen Breite erhalten werden, daß
2. beladene Wagen darauf ohne Gefahr
einander ausweichen können, daß daher alle
zu schmale Hohlwege ausgefüllt oder umgan-
gen, zu steile Stiege abgetragen, die den
Luftzug und die Passage hinderlichen
Hecken und Sträuche weggeschafft und im
Winter der hohe Schnee aufgeschaufelt
werde;
b) daß zu Ableitung der Gewässer längs.
den Straßen nach Erforderniß und wo
besonders die Fahrbayn nicht höher als
die anstoßenden Grundstücke liegt ## Grä-
ben mit 6. Fuß oberer Weite, 4. Fuß
Tiefe und 2. Fuß unterer Weite hinzie-
hen, und in zweckdienlichen Feldgraben
ausmünden sollen;
c) daß diese Gräben im Frühjahr und
Herbst gehoben und dadurch der Abzug
der Gewässer, befördert und die Wege
vollkommen trocken gelegt und erhalten
werden;
d) daß die Gleißen eingezogen und alle
Vertiefungen nach vorheriger Aufschaufe-
lung und Wegschaffung des Kothes oder
Morastes mit festen Steinen oder Kies
erfüllt und die Fahrbahnen mit einiger
Wölbung steks in gutem Scande erhalten
werden;
e) daß die ersorderlichen Brücken, Steege
und Sicherheitsgeländer ohne Verzug her-
gestellt und stets in gutem Stande erhal-
ten und somit Gefahr und größere Aus-
gabe in der Folge vermieden, auch wo
Straßen am Flußufer hinziehen, zu deren
Sicherung Weiden angepflanzt, die dem
Ufer schädlichen hohen Bäume aber weg-
geschafft werden;
s) daß für die Befolgung obiger Vorschrif-
ten zunächst die Feldgeschwornen, so-
dann die Stadträthe oder die Ortsschult-
heißen bey Strafe verantwortlich bleiben,
dieselben aber berechtigt sind, jeden
Ortöbewohner ohne Ausnahme, vom 16ten
bis zum bosten Jahre, so wie alle An-
spänner zu gedachten Reparaturen, als
eine all zemeine Obliegenheit der Gemein-
den aufzufordern.
8) Daß bey Unterlassung dieser Aufforderung