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19) den eben gedachten Bebhörden Uberlassen, dle Verpflegungskosten nach glelchem
Maaßstabe festzusetzen und das qduaimmum differens von den Kommissarlen zum
Fonds der Kekalischen Strafen einzustehen) wenn In dem unter Mr. 1J. gedachteu
Falle Verdacht unerlaubten Elgennutzes obwaltec.
Berlin, den 20sten Junl 1817.
Friedrich Wilhelm.
C. Fürst v. Hardenberg. v. Kircheisen. Graf v. Bülow. v. Schuckmann.