Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1821. (5)

jeder Gemeinde in Hinsicht der Straßenbesse- 
rung 2ter Klasse nicht weiter ausgedehnt wer- 
den, als sie zeith r bestand und wenn sich durch 
das gesteigerte Bedürfniß der Zeit eine so be- 
trächtliche Wegebesserung nöthig machen sollte, 
daß die Verpflichtung der Anlieger dazu nicht 
auslangend befunden wird, dann macht sich 
Unterstützung aus der Landeskasse nothwendig. 
Zweitens um alle Zweifel darüber zu 
entfernen, was eine Straße 2ter Klasse und ein 
Vicinal-Weg sey, und um den Administra- 
tiv-Behörden ein festes Anhalten zu gewäh- 
ren, bittet der getreue Landtag ehrerbietigst, 
durch letztere über die Straßen 2ter Klasse ge- 
nau bestimmte Verzeichnisse anfertigen und ihm 
solche möglichst bald mittheilen zu lassen. 
Was die besondern Bestimmungen dieses 
Haragraphen anlangt, so erlaubt sich der ge- 
treue Landtag noch folgende ehrerbietigste Be- 
merkungen: 
zu a. wenn es hier heißt: daß alle zu 
schmale Hohlwege ausgefüllt oder umgangen. 
werden sollen, so erscheint der Beysatz der 
Worte: „so weit thunlich und nothwendig“ 
wünschenswerth; eben so möchte 
zu b. nach den Worten: „und 2 Fuß un- 
terer Weite hinziehen“ einzuschieben seyn: und 
da wo es nothwendig ist, in zweckdien- 
liche Felpgraben ausmünden sollen. 
zzu k. Die Aufforderung der Ortsbewohner 
vom lbten bis zum 6osten Lebensjahre dürfte 
kaum ausführbar, und im Fall der Möglich- 
keit wenigstens nicht mit dem Grundsatze zu 
vereinigen sepn, daß den Staats-Untertha- 
nen neue Obliegenheiten nicht auferlegt werden 
sollen. Dadurch begründet sich der ehrerbie- 
tigste Antrag: daß die Ausführung des beab- 
sichtigten Zweckes so wie die Benutzung der 
zeitherigen oder sonst gewählt werdenden Mit- 
tel lediglich den Communen, unter fernerer 
Aufsicht und Leitung der Landräthe, wel- 
che jedoch erst alsdannzeintreten dürfte, wenn 
der Landrath es für nothwendig erachtet, über- 
187 
lassen bleiben möge, weil durch ein freyeres 
Bewegen der Gemeinden manches Gute erreich- 
bar auch der Gemeinsinn belebt wird. 
Zu J. 12. Daes in der Natur der Sa- 
che begründet ist; daß jede Gemeinde ihre Vl- 
cinal-Wege des eigenen Vortheils wegen in 
fahrbarem Zustande erhalten wird, so scheint 
der Schluß dieses Paragraphen, von den 
Worten an: „Es versteht sich übrigens von 
selbst““ rc. wesentlich nothwendig nicht zu seyn. 
Aus einem wichtigern Grunde ist 
zu F. 14. der Schluß dieses Paragraphen, 
in den Worten: „wenn nämlich solche gehörig 
begründet und keine Surrogate der aufgehobe- 
nen Frohnden sind“ nach der Meinung des 
getreuen Landtags deshalb nicht zu billigen, 
weil abgeschlossene Recesse jeder Art auf- 
recht und bei Guͤltigkeit zu erhalten sind. 
Hiernächst hat sich der getreue Landtag, 
nach Anleitung eines dem höchsten Decrete bey- 
gefügten Berichts Großherzogl. Landes-Di- 
rection unter No. 1119. Dep. 1., und nach 
dem Inhalte einiger bei ihm eingegangenen An- 
träge besonders verpflichtet gefühlt, über die 
Mittel zu berathschlagen, durch welche die 
Wege im Neustädtischen Kreise in bessern Stand 
herzustellen seyn möchten. 
Die Gemeinden, durch deren Fluren Wege 
2ter Klasse fuͤhren, schildern die Unmöglich- 
keit, sie bloß durch eigene Kraftanstrengung 
herzustellen, mit lebhaften Farben. 
Zu der Eigenthümlichkeit der Straßen je- 
nes Kreises gesellt sich bey den dasigen Unter- 
thanen das Ungewohnte der Straßenbesserung. 
Es ziehen nämlich durch den Neustädtischen 
Kreis 8 Straßen, wenige derselben sind chaus- 
lirt, und die übrigen befinden sich in schlechtem 
Zustande. 
Die Unterthanen entrichteten vormals un- 
ter Königlich Sachsischer Hoheit sogenannte 
Straßenbau-Eurrogat-Gelder, welche wie 
eine allgemeine Steuer nach den Hufen gleich= 
mäßig vertheilt waren.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.