jeder Gemeinde in Hinsicht der Straßenbesse-
rung 2ter Klasse nicht weiter ausgedehnt wer-
den, als sie zeith r bestand und wenn sich durch
das gesteigerte Bedürfniß der Zeit eine so be-
trächtliche Wegebesserung nöthig machen sollte,
daß die Verpflichtung der Anlieger dazu nicht
auslangend befunden wird, dann macht sich
Unterstützung aus der Landeskasse nothwendig.
Zweitens um alle Zweifel darüber zu
entfernen, was eine Straße 2ter Klasse und ein
Vicinal-Weg sey, und um den Administra-
tiv-Behörden ein festes Anhalten zu gewäh-
ren, bittet der getreue Landtag ehrerbietigst,
durch letztere über die Straßen 2ter Klasse ge-
nau bestimmte Verzeichnisse anfertigen und ihm
solche möglichst bald mittheilen zu lassen.
Was die besondern Bestimmungen dieses
Haragraphen anlangt, so erlaubt sich der ge-
treue Landtag noch folgende ehrerbietigste Be-
merkungen:
zu a. wenn es hier heißt: daß alle zu
schmale Hohlwege ausgefüllt oder umgangen.
werden sollen, so erscheint der Beysatz der
Worte: „so weit thunlich und nothwendig“
wünschenswerth; eben so möchte
zu b. nach den Worten: „und 2 Fuß un-
terer Weite hinziehen“ einzuschieben seyn: und
da wo es nothwendig ist, in zweckdien-
liche Felpgraben ausmünden sollen.
zzu k. Die Aufforderung der Ortsbewohner
vom lbten bis zum 6osten Lebensjahre dürfte
kaum ausführbar, und im Fall der Möglich-
keit wenigstens nicht mit dem Grundsatze zu
vereinigen sepn, daß den Staats-Untertha-
nen neue Obliegenheiten nicht auferlegt werden
sollen. Dadurch begründet sich der ehrerbie-
tigste Antrag: daß die Ausführung des beab-
sichtigten Zweckes so wie die Benutzung der
zeitherigen oder sonst gewählt werdenden Mit-
tel lediglich den Communen, unter fernerer
Aufsicht und Leitung der Landräthe, wel-
che jedoch erst alsdannzeintreten dürfte, wenn
der Landrath es für nothwendig erachtet, über-
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lassen bleiben möge, weil durch ein freyeres
Bewegen der Gemeinden manches Gute erreich-
bar auch der Gemeinsinn belebt wird.
Zu J. 12. Daes in der Natur der Sa-
che begründet ist; daß jede Gemeinde ihre Vl-
cinal-Wege des eigenen Vortheils wegen in
fahrbarem Zustande erhalten wird, so scheint
der Schluß dieses Paragraphen, von den
Worten an: „Es versteht sich übrigens von
selbst““ rc. wesentlich nothwendig nicht zu seyn.
Aus einem wichtigern Grunde ist
zu F. 14. der Schluß dieses Paragraphen,
in den Worten: „wenn nämlich solche gehörig
begründet und keine Surrogate der aufgehobe-
nen Frohnden sind“ nach der Meinung des
getreuen Landtags deshalb nicht zu billigen,
weil abgeschlossene Recesse jeder Art auf-
recht und bei Guͤltigkeit zu erhalten sind.
Hiernächst hat sich der getreue Landtag,
nach Anleitung eines dem höchsten Decrete bey-
gefügten Berichts Großherzogl. Landes-Di-
rection unter No. 1119. Dep. 1., und nach
dem Inhalte einiger bei ihm eingegangenen An-
träge besonders verpflichtet gefühlt, über die
Mittel zu berathschlagen, durch welche die
Wege im Neustädtischen Kreise in bessern Stand
herzustellen seyn möchten.
Die Gemeinden, durch deren Fluren Wege
2ter Klasse fuͤhren, schildern die Unmöglich-
keit, sie bloß durch eigene Kraftanstrengung
herzustellen, mit lebhaften Farben.
Zu der Eigenthümlichkeit der Straßen je-
nes Kreises gesellt sich bey den dasigen Unter-
thanen das Ungewohnte der Straßenbesserung.
Es ziehen nämlich durch den Neustädtischen
Kreis 8 Straßen, wenige derselben sind chaus-
lirt, und die übrigen befinden sich in schlechtem
Zustande.
Die Unterthanen entrichteten vormals un-
ter Königlich Sachsischer Hoheit sogenannte
Straßenbau-Eurrogat-Gelder, welche wie
eine allgemeine Steuer nach den Hufen gleich=
mäßig vertheilt waren.