Großherzogl. S. Weimar-Eisenachisches 1
egierungs-Blakk.
Nummer 10. Den 2. März 1821.
Landtäáägs' Verhandlungen.
Achte
Acht und viertzigste Sitzung
den roten Febr. 1827r.
Gegenwärtig 27. Abgeordnete.
Beym Vorlesen einer Erklärungs=
schrift die Strafanstalten des Groß-
herzogthums betreffend (Beyl. MIM.)
fanden sich noch mehrere Erinnerungen, wel-
che jedoch, als zu dem vorliegenden Zwecke
nicht gehörig, zu besonderen Vorträgen und
Discussionen verwiesen wurden; insbesondere
konnte die Bemerkung: daß ein Zwangs-Ar-
beitshaus, gegen dessen Errichtung, als einer
ganz für sich besiehenden polizeylichen Anstalt,
der Landtag sich gegenwärtig erklärt, in Eise-
nach fast vollendet sey, die in jener Schrift
ausgesprochene Ansicht um so weniger ändern,
als diese Anstalt vielleicht nur eine städtische,
und keine Landesanstalt seyn möchte. Eben
so wurde die Erinnerung, daß bey der eintre-
tenden Erweiterung des Zucht= und des
Stras- Arkeitöhanses in Eisenach, die nöthi-
gen Sicherheits-Maßregeln besonders zu em-
pfehlen seyn würden, durch einen Beschluß
von 24. gegen 3. Stimmen nicht aufgenommen,
weil solche Maßregeln sich von selbst verstehen
und gewiß beobachtet werden würden.
Fortse bung.
Hierauf erfolgte der Vortrag eines an-
derweiten höchsten Decrets vom gten d. M.
(Beylage NN.), die Ablösbarkeit der
Zwangsgesinde-Dienste betreffend,
und dec über diesen Gegenstand, auf die Er-
klärungsschrift vom 18ten Januar d. J. (.
S. 87. 88. 89. und 99. — 104. dieser
Blätter), von Großherzoglicher Landestei-
gierung zu Weimar erstatteten Berichts (Un-
ter-Beylage n.) Referent unterstütze die in
diesem Berichte, gegen die vom Landtage aus-
gesprochene Ansicht, aufgestellten Bedenken mit
der Bemerkung: daß nach den Akten die Kin-
der der Lehnmänner sämmtlich zum Zwangs-
dienste pflichtig senen, und es daher zu Be-
nachtheiligung der Berechtigten gereichen dür-
se, wenn nicht alle Dienstpflichtigen zugleich
ablösen müßten; auch werde, auf dem vom
Landtage vorgeschlagenen Wege, gerade nur
der reichere Lehnmann befrept bleiben.
Der Landtag wurde vom Directorium dar-
an erinnert, wie bedenklich es für ihn sey, auf
nähere Bestimmungen über wohl erworbene
Rechte und Verbindlichkeiten, die bereits von
einer, auf den Schutz jener Rechte verpflschte-
ten, Rechtsbehörde begutachtet worden, ein-
zugehen,