gen oder von ihren Verwandten bestimmte Bey-
traͤge geleistet werden muͤßten. Der Landtag
fand die Verbindlichkeit zu einem solchen Bey-
trage aus dem Abwurfe des Vermögens des
Sträflings, insofern er nicht zum nothdürfti-
gen Unterhalte der Angehörigen des Sträflings
erforderlich sey, sehr billig, glaubte jedoch,
daß er aus der Substanz des Vermögens nicht
entnommen werden könne, weil doch der vom
Stráfling täglich verdiente Arbeitslohn der
Anstalt anheim fllt.
Mit diesen Beschränkungen wurde der An-
trag auf die Bearbeitung eines Gesebes jener
Art, als Zusatz zu der Erklärungsschrift we-
gen der Strafanstalten (Beylage MIMI.) be-
schlossen.
Hierauf wurde die Berathung über die Ab-
lösbarkeit der Hand= und Spann-
frohnen fortgeseht. Fur die Ablösung der
Frohnen wurde hauptsächlich bemerklich ge-
macht, wie viel Zeit und Kraft sehr oft bey
Leistung von Frohnen, besonders wegen der
entfernten Wohnorte der Fröhner, verschwen-
det werden müsse, und wie daher, bey eintre-
tender Reluition, für beide Theile Vortheil zu
erreichen sey und der Staat im Ganzen an
Kraft gewinne, auch werde das Grundverms-
gen des Staates durch die Befreyung der
Grundstücke von der Frohnpflicht bedeutend
vermehrt, und manche unangenehme Berüh-
rungen würden wegfallen. Daher werde ge-
setzlich zu bestimmen seyn, daß kein Frohnbe-
rechtigter die Unterhandlungen wegen Ablo-
sung der Frohnen aus bloßem Eigenwillen oder
Liebe zum Alten ablehnen dürfe, doch musse
ihm natürlich volle Entschädigung dafür zu
Theil werden.
Schwieriger war die Frage: ob eine glei-
che Verbindlichkeit zu Eingehung billiger Ab-
lösungs-Verträge für die Frohnpflichtigen
auszusprechen sey2 Da diese sehr oft wünschen
würden, die Bezahlung eines Ablosungs-
Quantums mit den Natural-Frohnen nicht
197
vertauschen zu müssen, oft auch nicht im Stan-
de seyn durften, das dazu néöthige Kapital
aufzubringen; man vereinigte sich jedoch dahin,
daß für beyde Theile gleiche Bestimmung ein-
treten musse.
Nachdem noch die Fälle beröhrt worden
waren, wo die Frohnepflichtigen vielleicht eher
durch Grundstücke als durch Geld die Frohnen
abkaufen könnten, und der Landtag anerkannt
hatte, daß solches nicht geradezu ausgeschlos-
sen werden dürfe; auch der, wegen der Lehns-
verhältnisse, eintretenden und nothwendig zu
beseitigenden Schwierigkeiten erwähnt worden
war; wurde der Antrag auf ein über diesen
Gegenstand von einer Justiz-Behörde zu ent-
werfendes und dem Landtage zu seiner Zeit
wieder vorzulegendes Gesetz beschlossen.
Hierauf kam man zurück auf die Steuer-
angelegenheit und insbesondere auf die
Frage: wie die Grundbesteuerung, so-
wohl der neuen Landestheile, als
auch der bisher steuerfreyen Besi-
bungen, auf dem vom Landtage unterm
I7ten Januar 1810. vorgeschlagenen Wege,
in dem durch wiederhohlte Bonitirung einzel-
ner Probefluren gefundenen Verhältnisse (s.
Dornb. Verhandl. S. 15.), alsbald zur Aus-
führung kommen könnte. Ein aueführlicher
Vortrag aus dem höchsten Decrete vom 14ten
December 1820., ferner von dem, was zu Er-
reichung jenes Zweckes bisher geschehen sey und
von den Summen, die hiernach bey acht Alt-
Weimarischen Grundsteuern auf jeden einzelnen
Landestheil kommen würden (Beylage P.
und Unterbeylagen a. b. c.) führte zu der nä-
heren Betrachtung, wie einzelne neue Landes-
theile im Verhältniß zu ihren bisherigen Grund-
abgaben, auch nur bey acht Alt-Weimarischen
Grundstenern, sehr hoch hinauf kommen wür-
den und machte eine nähere, auch schon von
der Section, aber ohne bestimmten Erfolg,
angestellte Untersuchung nothwendig, ob und
in wiefern, bey der Ausmittelung der Grund-