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nerertrags approximativ basirt und festgestellt
werden.
Nach geschehener Vermessung und definiti-
ver Besteuerung der Ritter= und Freygüther
werden sich jedoch, wie mit Wahrscheinlichkeit
vorauszusehen ist, bey den meisten derselben
die nach dem Provisorium bestimmten Steuer-
Quoten, wesentlich ándern, und folglich kön-
nen die zu leistenden Entschädigungs-Kapitale
vor der Hand auch nur provisorisch und nicht
definitiv ausgeworfen werden.
Verschiedene Betrachtungen über die Weit-
läuftigkeiten und den nachtheiligen Eindruck,
welche aus einer zweymaligen Besteuerung ent-
springen möchten, haben den Wunsch in uns
rege gemacht, die Vermessung, Bonitirung
und definitive Besteuerung der gesammten Rit-
ter= und Freygürher vorerst eintreten zu las-
sen und wo moglich so zu beschleunigen, daß
bey dem grôßten Theile derselben ein Proviso-=
rium gänzlich vermieden, oder nur von kurzer
Dauer sepn werde.
Wir hofsen nämlich, im Fall der Geneh-
migung unseres unzielsetzlichen Antrags: daß
zunächst und vor allen Dingen mittelst der etats-
mäßig zu Gebote stehenden Mittel diejenigen
Fluren der neuen Landestheile, in welchen Rit-
ter= oder Freygüther sich besinden, vorzugs-
weise im Jahre 182 1. vermessen und alle und
jede anderen Vermessungen einstweilen sistirt
werden möchten; im Jahre 1822. mit dieser
Arbeit durchaus fertig zu werden, wobey auch
zu gleicher Zeit mit der Bonitirung und Be-
schockung der Ritter= und Freyguther des Weima-
rischen, Eisenachischen und Jenaischen Kreises,
wo selbige bereits vermessen sind, füglich und
ohne Unstatten vorgeschritten werden könnte.
Die Erhebung der Grundsteuer von dem
gesammten zeither steuerfreyen Besitzthum wird
durchgängig nach Alt-Weimarischen Steuer-
Terminen statt sinden mussen; bey den steuer-
baren Grundstücken hingegen, dürfte die durch
das Provisorium entstandene Erhöhung oder
Verminderung nach dem Juße der in jedem
einzelnen Gebietstheile bisher üblich gewesenen
Grundsteuern zu reguliren und bis nach Auf-
hebung des Provisoriums die Erhe#ung dar-
nach zu bewirken seyn.
Wir behalten uns übrigens vor, Ev. K.
H. über alles dieses eine ausführlichere und
vollständigere Entwickelung noch vor Zusan.
menkunft des nächsten Landtags unterthnigst
berichtlich vorzulegen.
rc.
Unterbeylageb.
Bericht des Großherzoglichen Landschaffts-
Collegiums vom 27s ten September 1820.
das Grundsteuer Provisorium vom Jayre
1819. betreffend.
Durchlauchtigster rc.
Gemäß dem durch das höchst verehrliche
Reseript vom Aten v. M. uns ertgeilten gnd=
digsten Befehl überreichen Ew. Koniglichen
Hoheit wir in den anliegenden Steuerrollen
A. 8. C. D. E. F. G. 11. und J. ehrerbie-
tigst die Resultate der von unserm Collegen,
dem Steuerrath von Groß, im Sinne der
sanctionirten landstndischen Erklárungsschrif-
ten vom Joten März 1817. und 17ten Ja-
nuar 1810. bewirkten Entwickelung des Steuer-
Provisoriums für sämmtliche Ritter= und
Freygüther des Großherzogthums.
Wir bitten um die gnädigste Erlanbniß
zu Vermeidung von Wiederholungen, uns
übrigens auf den von Großischen, bey Vor-
legung jener Arbeit erstatteten Bericht Bl.
44. fg. der angebogenen Landschaffts-Collegial-
Arten und die dazu gehörigen, hier ebenfalls
beygeschlossenen Kommissions-Akten submissest
beziehen zu dürfen und glauben nur ehrer-
bietigst hierbey bemerken zu müssen, daß nach
der Tabelle sub 2. Bl. 47. der Betrag
der — den gesammten Ritter= und Freygu-