Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1821. (5)

226 
Mit Beruͤcksichtigung dieser Wuͤnsche ist, 
wie schon ein hoͤchstes Decret vom gten Ja- 
nuar 1819. zugesichert hatte, der hier bey- 
liegende Gesetzesentwurf bearbeitet worden, 
und es soll derselbe, da es ohne einen nach- 
theiligen Aufenthalt in der Sache geschehen 
kann, dem getreuen Landtage zur Ver- 
sleichung mit seiner Erklärungs= 
schrift v. 2# sten December 1818. 
und zur weitern Erklárung hier- 
über vorgelegt werden. 
Zu bemerken ist dabey, daß eine néähere, 
für das ganze Großherzogthum gültige Be- 
stimmung, welche Verwandte zur Alimenta- 
tion pflichtig seyn? — allerdings zu wün- 
schen gewesen wäre, da diese Frage in den 
verschiedenen Theilen des Großherzogthums, 
nach dem jetzt bestehenden Rechte, ganz ver- 
schieden zu beantworten ist. 
Aber es schien durchaus nicht rathlich, 
diese Bestimmung in einem so speciellen Ge- 
sete, nur beyläufig, zu geben, vielmehr ist 
dieselbe einem allgemeinen Gesetze um so 
mehr vorbehalten worden, als, wie auch 
das Ober-Appellations = Gericht in einem 
von ihm erforderten, hier angebogenen Gut- 
achten angedeutet hat, an solche noch die 
Entscheidung mehrerer anderen Rechtsfragen, 
die Ausdehnung, oder Aufhebung bestehen- 
der Gesehe, sich nothwendig reyhen wird 2c. 
Das Staats-Ministerium. 
  
Beylage ss. 
Unterthänigste Erklärungeschrift 
vom oten Febr. 182#1# 
die Versorgung Geisteskranker Personen betr. 
J. K. H. dankt der getreue Landtag 
ehrerbietigst für die durch das höchste De- 
cret vom usten Februar d. J. geschehene Er- 
füllung seiner in der unterthänigsten Erklä- 
rungsschrift vom alssten December 1813. 
aukgesprochenen Wünsche wegen eines Ge- 
sebes die Aufnahme und Unterhaltung der 
Irren betreffend. 
Er findet durch den mitgetheilten Ent- 
wurf desselben alles beachtet, was in sei- 
nen Antrágen lag, und indem er daher kei- 
nen Anstand nimmt, seine Zustimmung in 
Erlassung des Patents hiermit verfassungs- 
mäßig zu ertheilen, erlaubt er sich die ein- 
zige Bemerkung zu F. III., daß für Ver- 
standesschwache, blödsinnige, und solche Per- 
sonen, welche an einem blos organischen 
Fehler leiden, auf die zeitherige Wei- 
se gesorgt bleiben und der Schluß des Pa- 
ragraphen dahin abgeändert werden möge. 
rc. ic. 
Der getreue Landtag 2c. 
Beylage Tr. 
Höchstes Deeret 
vom aasten Febr. 1821. 
die Grundsteuer der Herrschaft Blanken- 
hayn betreffend. 
Die Stadt und die übrigen Ortschaften 
der Herrschaft Blankenhayn haben darzustel- 
len gesucht, daß sie, ungeachtet der jetzt 
dem ganzen Großherzogthume bevorstehenden 
Steuer-Veränderung, entweder bey der ih- 
ren Besitzungen aufliegenden sehr geringen 
Grundsteuer zu belassen, oder wegen jeder 
Erhöhung oder Vermehrung derselben, zu 
entschädigen seyen. Dies hat den hier an- 
gebogenen Abten und weiter dem ebenfalls 
angebogenen, gründlichen Berichte des Land- 
schaffts -Collegiums die Veranlassung gege- 
ben. Jene Akten und dieser Bericht sollen 
dem getreuen Landtage mitgetheilt werden, 
damit derselbe, in seinen Berathungen über 
die künftige Steuerverfassung des Großher= 
zogthums, die geeignete Rücksicht darauf 
nehmen möge. 2c. 
Das Staats-Ministerium.