Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1821. (5)

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Die erforderlichen Staatsbeduͤrfnisse wer- 
den naͤmlich in Zukunft gedeckt: 
1. durch acht Alt-Weimarische Grund- 
stonern, welche alle Grundeigenthümer 
vorzugsweise entrichten. 
11. durch indirecte Abgaben, und 
III. insofern die Staatsbedurfnisse mit acht 
Grundsteuern und mittelst der indirecten 
Abgaben noch nicht gedeckt werden, durch 
allgemeine directe Steuern, wel- 
che alle Staatsbürger nach ihrer Leistungs- 
sähigkeit gleichmäßig treffen. 
Auf diese drey Hauptsätze, als auf einer 
sichern Grundlage fortbauend, entwickelten 
sich folgende Grundsäße, welche J. K. H. 
der getreue Landtag zu höchster Genehmi- 
gung darzulegen sich ehrerbietigst erlaubt. 
Zu l. 
1) Diejenigen acht Alt-Weimarischen Grund- 
steuer-Termine, welche dem Grundbesit durch 
den sanctionirten Landtagsbeschluß vom 17ten 
Jannar 1870. als vorzugsweise Steuer- 
pflicht auferlegt worden, sind in ihrem Be- 
stande so wie in ihrer einzelnen Vertheilung 
nnabaͤnderlich, so daß kein denkbares neues 
Grundsteuer-System auf ihre gegenwärtige 
Umlage einwirken kann, was jedoch nicht 
ausschließen darf, daß alles, was vielleicht 
annoch zu besteuern ist, und in Zukunft 
steuerbar wird, z. B. neu erbauete Häuser 
auf solchen Plätzen, wo vormals noch kein 
Haus stand, überhaupt und zur Ausgleichung 
unvermeidlicher Caducitäten, mit einer ver- 
hältnißmäßigen Grund-Rente belegt werden 
kann. 
Der getreue Landtag hält sich um des- 
willen verpflichtet, die Unveränderlichkeit die- 
ser dem Grundbesitz als eigemliche Landessteuer 
im Voraus auferlegten Steuerpflicht zu gesetz- 
licher Bestimmung in Antrag zu bringen, well 
diese Vorausverpflichtung bey dem beyp wei- 
ten größten Theile des Großherzohthums. 
im uralten Herkommen seine Rechtfertigung 
finder, das speckelle Steuerverhältniß zu die- 
ser Landessteuer aber ebenfalls aus verjähr- 
ter Zeit sich herschreibt, und daher ein neue- 
rer, wenn auch richtigerer Vertheilungs- 
maasstab, nach neuen, jeßt festzustellenden 
Grundbesteuerungs-Principien zu nachtheilig 
in hergebrachte Eigenthumsverhältnisse sto-= 
rend eingreifen dürfte. 
2) Wenn sich nun dabey der getr. Land- 
tag die Frage aufwarf: ob die vorgelegten 
Beschockungs-Resultate der neuerworbenen 
Landestheile und des zeither sogenannten 
steuerfreyen Grundbesitzec als richtig ermit- 
telt angesehen werden können, um die dem 
Grundbesit vorzugsweise auferlegten acht 
Alt-Weimarischen Grundsteuer-Termine als 
feststehende Landsteuer darnach erheben zu 
können, so hielt er, wenn auch im Allge- 
meinen vorstehende Frage bejahend beuntwor- 
tet wurde, dennoch, weil in dem neuen 
Steuer = Provisorium manche Unrichtigkeit 
bereits aufgefunden und abgeändert worden 
ist, und vielleicht noch aufgefunden werden 
wird, es für nothwendig; für jeden Ge- 
bietstheil, welcher sich durch die vorliegende 
Verhältniß = Ausmittelung zum gesammten 
Großherzogthume für beschwert erachtet, den 
Vorbehalt der Reclamation in Antrag zu 
bringen. Eine präklusivische Frist zu Anbrin- 
gung derselben wagt er nicht festzusetzen, 
sondern überläßt vlelmehr J. K. H. höch- 
stem Ermessen deren Bestimmung, und fügt 
nur noch die ehrerbietigste Bitte hinzu, dem 
Großherzogl. Landschaffts= Collegium für den 
Fall solcher Berichtigungen die sorgfältigste 
Genauigkeit gemessenst zur Pflicht zu machen. 
Die bey dem getreuen Landtage vorläu- 
sig angebrachten Neklamationen der Abgeord- 
neten aus den ehemaligen reicheritterschaftli- 
chen Gebietstheilen und aus der Herrschaft 
Blankenhayn, in Bezug auf die genannten 
Landestheile, hält er um deswillen einer bil- 
ligen Berücksschtigung werth, weil beynahe
	        
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