Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1821. (5)

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tente Oberbehoͤrde zu entscheiden habe; die 
audere: daß kein Illations-Quantum ge— 
setzlich bestimmmt weroe, sondern es in jedem 
Falle von der Gemeinde und der competen- 
ten Ortsobrigkeit und upr vann, wenn diese 
beyden nicht einerley Nepnung wären, von 
der Entscheidung der rompetenten Oberbe- 
hörde abhängen müsse, nach den vorliegen- 
den Umständen und nach der Individualitat 
des Aufzunehmenden zu bestinmen, ob er 
Mitglied der Ganeinde werden könne; die 
dritte endlich: daß die Aufnahme, ebenfalls 
ohne Bestimmung eines allgemein gesehli- 
chen Quantumö, lediglich von dem Ermes- 
sen der Gemeinde abhángen solle. 
Bey allen drey Meynungen wurde ein 
gKrößerer Einstuß der Gemeinden als bisher, 
nur mehr oder weniger, bezweckt, weil sie 
bep der Aufnahme neuer Mitglieder an 
meisten und besonders auS dem Grunde. in- 
teresssrt sind, dag ihnen im Fall der Ver- 
#rmung der Aufgenommenen, deren Versor- 
Lung obliegen soll; nach der ersten Meynung 
sollte den Gemeinden und den Behörden 
selbst, irgend ein Anhalte -Punkt gegeben 
werden, ohne es jedoch, was auch in der 
zweyten Meinung lag, ihrer alleinigen Cog- 
nition zu überlassen, ob die Aufnahme statt 
finden soll, weil hierbey leicht persönliche 
Rücksichten, zum größten Nachtheile einzel- 
ner Familienverhältnisse, wenn z. B. ein 
Auswärtiger in einen Ort einheyrathen will, 
eintreten könnten, welcher Nachtheil bey der 
dritten Meynung nicht gefürchtet wurde. 
Durch 22. Stimmen gegen 5. wurde end- 
lich für die zweyte Meynung entschieden, je- 
dach mit dem Zusaßze: daß die Aufnahme 
vaon Auöländern, zwar von denselben 
Bedingungen abhángig, doch jedes Mal die 
Zustimmung der competenten Landesbehörde 
erfordere. Dagegen wurde für den Fall des 
Einheyrathens in einen Ort keine besondere 
Bestimmung beliebt, obgleich ein Abgeord- 
neter hierauf noch angetragen hatte. 
Bey den übrigen Paragraphen der mehrer- 
wähnten Polizey-Verordnung von 1808., 
die nan einzeln durchgegangen wurden, kam 
zu F. 1. die Frage zur Berathung: welche 
Verwandten eines Hülföbedürftigen zunächst 
für dessen Unterhalt sorgen mußten?" Jene 
Verordnung erwähnt hierbeny auch der Ge- 
schwister, aber in andern Theilen des Groß= 
herzogthums, wo diese Verordnung noch nicht 
eingeführt ist, lieg# den Geschwistern eine sol- 
che Verbindlichkeit gesetzlich nicht ob. Durch 
17. gegen 0. Stimmen (1. Mitglied hatte 
die Sitzung verlassen) wurde beschlossen, daß 
den Geschwistern, besonders weil zwischen 
ihnen das Verhältniß von Notherden nicht 
eintritt, eine solche Verbindlichkeit gesehlich 
nicht aufzulegen sey, und nur Verwandte in 
auf-oder absteigendet Linie, Aeltern und 
Kinder, Großaltern und Enkel, gegenseitig 
zur Versorgung angehalten werden bönnten. 
Diese Verbindlichkeit auêsdrücklich auf den 
Vater eines unehelichen Kindes zu erstrecken, 
hielt man mit 14. Stimmen gegen 12. 
(noch 1. Mitglied war durch andere Land- 
tahögeschäfte abgerufen worden) für bedenk- 
ch. 
Bey der im 9. 2. der Verordnung von 
1808. ausgesprochenen substdiaren Verbind- 
lichkeit der Communen zur Bersorgung ih- 
rer Armen, hielt man einstimmig eine Aus- 
nahme hinsichtlich derjenigen Einwohner (Hin- 
terstedler, Frohnehäußler 2c.) für nothwen- 
dig, welche von dem Patrimonial-Gerichte- 
inhaber, ohne Zuthun der Gemeinde, aufge- 
nommen worden, indem deren Versorgung 
auch jenem allein obliegen müsse. 
Bey dem im F. Z. bestimmten Zeitraume 
von drey Jahren, nach dessen Ablauf der 
Ort, wo eine Person sich so lange wesent- 
lich aufgehalten hat, verbunden seyn soll, 
für deren Verpflehung zu sorgen, glaubte
	        
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