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tente Oberbehoͤrde zu entscheiden habe; die
audere: daß kein Illations-Quantum ge—
setzlich bestimmmt weroe, sondern es in jedem
Falle von der Gemeinde und der competen-
ten Ortsobrigkeit und upr vann, wenn diese
beyden nicht einerley Nepnung wären, von
der Entscheidung der rompetenten Oberbe-
hörde abhängen müsse, nach den vorliegen-
den Umständen und nach der Individualitat
des Aufzunehmenden zu bestinmen, ob er
Mitglied der Ganeinde werden könne; die
dritte endlich: daß die Aufnahme, ebenfalls
ohne Bestimmung eines allgemein gesehli-
chen Quantumö, lediglich von dem Ermes-
sen der Gemeinde abhángen solle.
Bey allen drey Meynungen wurde ein
gKrößerer Einstuß der Gemeinden als bisher,
nur mehr oder weniger, bezweckt, weil sie
bep der Aufnahme neuer Mitglieder an
meisten und besonders auS dem Grunde. in-
teresssrt sind, dag ihnen im Fall der Ver-
#rmung der Aufgenommenen, deren Versor-
Lung obliegen soll; nach der ersten Meynung
sollte den Gemeinden und den Behörden
selbst, irgend ein Anhalte -Punkt gegeben
werden, ohne es jedoch, was auch in der
zweyten Meinung lag, ihrer alleinigen Cog-
nition zu überlassen, ob die Aufnahme statt
finden soll, weil hierbey leicht persönliche
Rücksichten, zum größten Nachtheile einzel-
ner Familienverhältnisse, wenn z. B. ein
Auswärtiger in einen Ort einheyrathen will,
eintreten könnten, welcher Nachtheil bey der
dritten Meynung nicht gefürchtet wurde.
Durch 22. Stimmen gegen 5. wurde end-
lich für die zweyte Meynung entschieden, je-
dach mit dem Zusaßze: daß die Aufnahme
vaon Auöländern, zwar von denselben
Bedingungen abhángig, doch jedes Mal die
Zustimmung der competenten Landesbehörde
erfordere. Dagegen wurde für den Fall des
Einheyrathens in einen Ort keine besondere
Bestimmung beliebt, obgleich ein Abgeord-
neter hierauf noch angetragen hatte.
Bey den übrigen Paragraphen der mehrer-
wähnten Polizey-Verordnung von 1808.,
die nan einzeln durchgegangen wurden, kam
zu F. 1. die Frage zur Berathung: welche
Verwandten eines Hülföbedürftigen zunächst
für dessen Unterhalt sorgen mußten?" Jene
Verordnung erwähnt hierbeny auch der Ge-
schwister, aber in andern Theilen des Groß=
herzogthums, wo diese Verordnung noch nicht
eingeführt ist, lieg# den Geschwistern eine sol-
che Verbindlichkeit gesetzlich nicht ob. Durch
17. gegen 0. Stimmen (1. Mitglied hatte
die Sitzung verlassen) wurde beschlossen, daß
den Geschwistern, besonders weil zwischen
ihnen das Verhältniß von Notherden nicht
eintritt, eine solche Verbindlichkeit gesehlich
nicht aufzulegen sey, und nur Verwandte in
auf-oder absteigendet Linie, Aeltern und
Kinder, Großaltern und Enkel, gegenseitig
zur Versorgung angehalten werden bönnten.
Diese Verbindlichkeit auêsdrücklich auf den
Vater eines unehelichen Kindes zu erstrecken,
hielt man mit 14. Stimmen gegen 12.
(noch 1. Mitglied war durch andere Land-
tahögeschäfte abgerufen worden) für bedenk-
ch.
Bey der im 9. 2. der Verordnung von
1808. ausgesprochenen substdiaren Verbind-
lichkeit der Communen zur Bersorgung ih-
rer Armen, hielt man einstimmig eine Aus-
nahme hinsichtlich derjenigen Einwohner (Hin-
terstedler, Frohnehäußler 2c.) für nothwen-
dig, welche von dem Patrimonial-Gerichte-
inhaber, ohne Zuthun der Gemeinde, aufge-
nommen worden, indem deren Versorgung
auch jenem allein obliegen müsse.
Bey dem im F. Z. bestimmten Zeitraume
von drey Jahren, nach dessen Ablauf der
Ort, wo eine Person sich so lange wesent-
lich aufgehalten hat, verbunden seyn soll,
für deren Verpflehung zu sorgen, glaubte