Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1821. (5)

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zur Last fallen koͤnnen, wenn sie sich, ohne 
einen wesentlichen Wohnsitz zu nehmen, eine 
Reyhe von Jahren hindurch daselbst aufge— 
halten haben, daß folglich dergleichen Per- 
sonen, im Falle ihrer Hülfsbedüeftigkeit, im- 
mer an den Ort, wo sie zuletztt ein Domicil 
gehabt, oder, in dessen Ermangelung, an 
ihren Geburtsort, zurück zu weisen wären, 
wohin auch — kam man ferner zu F. XI. 
überein — die Wittwe und Kindet derselben 
gewiesen werden müßten, weil das bloß zu- 
sällige Gebohrenwerden an einem Hrte, die- 
lem Orte die Verbindlichkeit fur den Unter- 
halt des Gebohrenen zu sorgen, nicht auf- 
wälzen, vielmehr das neu gebohrne Kind keine 
andere Heymath haben bönne als die seiner 
Eltern oder seiner unverheyratheten Mutter, 
auch der biöher entgegengesehzt angenommene 
Sah, in einzelnen Fällen, zu großen Här- 
ten gegen fremde schwangere Personen, die 
Veranlassung geben müsse. 
Diese Bestimmungen föhrten auf die 
Frage: ob das Heyrathen, hinsichtlich des 
künftigen Erwerbs und Unterkommens, von 
Staatswegen unbedingt oder nur dann zu 
gestatten sep, wenn der Mann an irgend ei- 
nem Orte das Bürger= oder Nachbarrecht er- 
worben habe? Einige Mitglieder der Ver- 
sammlung waren der Meynung, daß die 
Ehe auf alle Weise zu begünstigen und als 
eines der wichtigsten Rechte des Menschen 
von der Erlangung des Bürger= oder Nach- 
darrechts nicht abhängig zu machen sey; die 
Mehrheit glaubte jedoch zunächst für die 
Ordnung und Sicherheit der bürgerlichen 
Gesellschaft in ihren einzelnen Gemeinden und 
lür die Erziehung der ehelichen Kinder durch 
die allgemeine gesetzliche Bestimmung sorgen 
in müssen: daß Niemand getraut werden 
könne, der nicht an irgend einem Orte das 
Bürger-oder Nachbarrecht erlangt habe, daß 
iedoch solches den Ortseingebohrenen, Be- 
huf5 deren Verhehyrathung, nicht erschwert 
werden dürfe. 
Als Folge hiervon wurde anerkannt, daß 
die, welche sich bloß temporär an einem ODr- 
te aufhalken und das Burger-oder Nachbar- 
recht daselbst nicht erlangen, dort nicht eher 
getraut werden bönnen, bis sie von dem 
Orte ihres eigentlichen Domicils beybringen, 
daß sie nothigen Falls daselbst mit Frau 
und Kind wieder aufgenommen werden, es 
soy denn, daß der, bey welchem sie sich auf- 
halten, für deren Versorgung genügende 
Sicherheit stellen bönne. 
Nach allen diesen, hinsichtlich der Poli- 
zey-Verordnung von 1808., angenommenen 
Grundsätzen, glaubte man deren Umarbei- 
tung und, wenn solche erfolgt sey, deren 
Einführung im gesammten Großherzogthume 
in Antrag bringen zu bönnen, jedoch mit 
dem Zusaßze: daß die in Beziehung auf Aus- 
länder etwa nöthigen abändernden Bestim- 
mungen von denjenigen Conventionen abhän- 
gig gemacht werden müßten, welche mit den 
Bundes= und andern Staaten abgeschlossen 
worden oder noch abzuschließen wären. 
Referent gieng nun über zum #Kten Punk- 
te des hôchsten Decretes vom 11ten Decem— 
ber 18290. (S. 40. d. Bl.) das Verbot 
der Verheprathung vor zurückge- 
legtem 24sten Jahre des Mannes, 
und dessen Erstreckung auf das gesammte 
Großherzogkhum betreffend. Es bildeten sich 
hierüber zwey Meynungen, die eine: daß 
dieses Verbot ganzlich aufzuheben, oder we- 
nigstens bis auf das zurückgelegte 21 ste Jahr 
zu beschränken sey, weil dadurch der zuneh- 
menden Sittenlosigkeit begegnet werde, weil 
die ersten Neigungen die glücklichsten Ehen 
begründen, weil bey einer Beschränkung je- 
ner Art mancher von einer vortheilhaften 
und glücklichen Verbindung abgehalten wer- 
de, weil dieses dem Gesetze die gerechtesten 
Vorwürfe zuziehen konne, und weil end-
	        
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