Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1821. (5)

lich mit dem zurückgelegten 21sten VJahre 
die Mündigkeit eintrete, der Landtag auch 
schon im Jahre 1817. gewünscht habe, 
daß jenes Verbot auf das #1st# Jahr be- 
schränkt wurde — ein Wunsch, welcher in 
dem Regulative vom loten Juny 1817., 
die Verbindlichkeit zum Kriegsdjenste betref- 
fend, berücksichtiget worden. Auch wurde 
zu Begründung dieser Meynung besonders 
noch angefuhrt, wie nachtheilig und kost- 
spielig Dispensationen wären, die, wenn 
das Verbot bestehen sollte, doch un- 
vermeidlich seynn würden, daher man ein 
Gesetz, bey welchem man sogleich Ausnah- 
men zugeben musse, nicht in Schutz nehmen 
könne. Die andere Meynung sprach sich 
für die Erstreckung des Verbots auf das 
gesammte Großherzogthum aus, weil der 
Mann mit dem zurückgelegten 2#1sten Jahre 
noch nicht reif sey zu einem so ernsten und 
entscheidenden Schritte, wie der der ehelichen 
Verbindung und die Eigenschaften noch nicht 
erlangt habe, welche erfordert würden, um 
einem Hauswesen und der Erziehung von 
Kindern vorzustehen, vielmehr in der Regel 
in jenem Alter hauptsächlich noch lernen und 
sich weiter ausbilden musse; und weil die 
Erfahrung lehre, daß bey gleichem Alter 
beypder Ehegatten, oft in späteren Jahren 
unglückliche Ehen entstehen. Daß aber Aus- 
nahmen von der Regel, Dispensationen, (die 
allenfalls ohne Dispensations-Quantum zu 
ertheilen wären) zugelassen werden müßten, 
könne keinen Grund gegen die Regel ab- 
geben. 
Es kam zur Abstimmung; 24. Stimmen 
erklärten sich für die eine, r4. Stimmen 
für die andere Meynung, so daß die Sache 
zu einer der folgenden Sihunden verwiesen 
werden mußte, (s. §. 82. des Grundgeseges 
der landständischen Verfassung) welche später 
vom Directorium auf kunftigen Sonnabend, 
den loten dieses Monats, bestimmt wurde. 
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Hierbey wurde wiederholt bemerkt, daß 
der Stellvertreter eines abgegangenen Abge- 
ordneten nicht sogleich und erst neuerlich ein- 
berufen worden, weil für die Besetzung aller 
31. Stellen im Landtage möglichst zu sorgen 
sey, allein der Landtag blieb bey der frühe- 
ren Ansicht, daß er, weil der Abgeordnete 
nicht ganz abgegangen, sondern sich nur be- 
urlaubt habe, und bey dem Inhalte des F, 
80. des Grundgesebes nicht verpflichtet 
gewesen, diesen Stellvertreter einzuberufen, 
sondern es von seinem Ermessen abgehangen 
habe. 
Der Landtag fuhr fort mit dem fünften 
Punkte des höchsten Decretes vom I##ten 
December 1820., den Entwurf allge- 
meiner Innungs= Artikel betreffend, 
welcher in 20“. Paragraphen gefaßt vorlag. 
Referent trug vor, was zu möglichster 
Beschränkung des Innungszwangs zwischen 
Inléndern unterm gosten Januar 1811. 
(s. Weimarisches Wochenblatt vom Jahre 
18LII. No. 14.) in dem Alt= Weimarischen 
Kreise verordnet, und was darüber von 
Großherzoglicher Landes-Direction unterm 
27sten Oktober 1818. und dann wieder, auf 
die landständische Erklärungsschrift vom roten 
März 1819., unterm gZosten November 
1820., mit Berücksichtigung der Churhesfsi- 
schen Zunftordnung vom 1oten März 1814., 
berichtet worden. 
Hierauf wurde der Inhalt des Gesetzes- 
entwurfs, (dessen Abdruck hier zu weitläuf- 
tig seyn wurde) im Allgemeinen angegeben, 
und sodann gieng man über zur Prufung der 
einzelnen Paragraphen und der von der Ser# 
tion, welche den Gesehesentwurf bereits näher 
durchgegangen hatte, dagegen gemachten Be- 
merkungen. 
Der, die Herstellung der Zünfte und 
Innungen in denjenigen Landestheilen, wo- 
solche aufgehoben worden, bezweckende §. 1. 
wurde allgemein angenommen, weil man die
	        
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