lich mit dem zurückgelegten 21sten VJahre
die Mündigkeit eintrete, der Landtag auch
schon im Jahre 1817. gewünscht habe,
daß jenes Verbot auf das #1st# Jahr be-
schränkt wurde — ein Wunsch, welcher in
dem Regulative vom loten Juny 1817.,
die Verbindlichkeit zum Kriegsdjenste betref-
fend, berücksichtiget worden. Auch wurde
zu Begründung dieser Meynung besonders
noch angefuhrt, wie nachtheilig und kost-
spielig Dispensationen wären, die, wenn
das Verbot bestehen sollte, doch un-
vermeidlich seynn würden, daher man ein
Gesetz, bey welchem man sogleich Ausnah-
men zugeben musse, nicht in Schutz nehmen
könne. Die andere Meynung sprach sich
für die Erstreckung des Verbots auf das
gesammte Großherzogthum aus, weil der
Mann mit dem zurückgelegten 2#1sten Jahre
noch nicht reif sey zu einem so ernsten und
entscheidenden Schritte, wie der der ehelichen
Verbindung und die Eigenschaften noch nicht
erlangt habe, welche erfordert würden, um
einem Hauswesen und der Erziehung von
Kindern vorzustehen, vielmehr in der Regel
in jenem Alter hauptsächlich noch lernen und
sich weiter ausbilden musse; und weil die
Erfahrung lehre, daß bey gleichem Alter
beypder Ehegatten, oft in späteren Jahren
unglückliche Ehen entstehen. Daß aber Aus-
nahmen von der Regel, Dispensationen, (die
allenfalls ohne Dispensations-Quantum zu
ertheilen wären) zugelassen werden müßten,
könne keinen Grund gegen die Regel ab-
geben.
Es kam zur Abstimmung; 24. Stimmen
erklärten sich für die eine, r4. Stimmen
für die andere Meynung, so daß die Sache
zu einer der folgenden Sihunden verwiesen
werden mußte, (s. §. 82. des Grundgeseges
der landständischen Verfassung) welche später
vom Directorium auf kunftigen Sonnabend,
den loten dieses Monats, bestimmt wurde.
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Hierbey wurde wiederholt bemerkt, daß
der Stellvertreter eines abgegangenen Abge-
ordneten nicht sogleich und erst neuerlich ein-
berufen worden, weil für die Besetzung aller
31. Stellen im Landtage möglichst zu sorgen
sey, allein der Landtag blieb bey der frühe-
ren Ansicht, daß er, weil der Abgeordnete
nicht ganz abgegangen, sondern sich nur be-
urlaubt habe, und bey dem Inhalte des F,
80. des Grundgesebes nicht verpflichtet
gewesen, diesen Stellvertreter einzuberufen,
sondern es von seinem Ermessen abgehangen
habe.
Der Landtag fuhr fort mit dem fünften
Punkte des höchsten Decretes vom I##ten
December 1820., den Entwurf allge-
meiner Innungs= Artikel betreffend,
welcher in 20“. Paragraphen gefaßt vorlag.
Referent trug vor, was zu möglichster
Beschränkung des Innungszwangs zwischen
Inléndern unterm gosten Januar 1811.
(s. Weimarisches Wochenblatt vom Jahre
18LII. No. 14.) in dem Alt= Weimarischen
Kreise verordnet, und was darüber von
Großherzoglicher Landes-Direction unterm
27sten Oktober 1818. und dann wieder, auf
die landständische Erklärungsschrift vom roten
März 1819., unterm gZosten November
1820., mit Berücksichtigung der Churhesfsi-
schen Zunftordnung vom 1oten März 1814.,
berichtet worden.
Hierauf wurde der Inhalt des Gesetzes-
entwurfs, (dessen Abdruck hier zu weitläuf-
tig seyn wurde) im Allgemeinen angegeben,
und sodann gieng man über zur Prufung der
einzelnen Paragraphen und der von der Ser#
tion, welche den Gesehesentwurf bereits näher
durchgegangen hatte, dagegen gemachten Be-
merkungen.
Der, die Herstellung der Zünfte und
Innungen in denjenigen Landestheilen, wo-
solche aufgehoben worden, bezweckende §. 1.
wurde allgemein angenommen, weil man die