Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1821. (5)

Beylage zu No. 15. des Regierungs-Blatts. 35 
  
Beylage XX. 
Entwurf 
eines neuen Huth= und Triftgesetzes. 
A. 
Allgemeine Vorschriften. 
1) Es bleiben alle und jede wohlherge- 
brachte und rechtsgültig erworbene Triftge- 
rechtsame, nach Ort, Zeit, Stückzahl und 
Art des Viehes u. s. w., die hergebrachten 
Vorhuthen nicht ausgeschlossen, in soferne 
sie durch die weitern Bestimmungen dieses 
Gesetzes nicht ausdrücklich beschränkt oder 
aufgehoben werden, ferner in der bisherigen 
Maaße fortbestehen, vorbehältlich jedoch, 
daß künftige Gesetze, Verträge oder Veriäh= 
rung etwas anderes vorschrelben und fest- 
seben können. 
2) Eben so behält es bey allen und je- 
den, auf rechtsgültigem Grunde beruhenden, 
Beschränkungen der Grundbesitzer sowohl 
einzelner Güther als Gemeinheiten, in An- 
sehung des Triftrechtes und der Triftaus- 
abung auf den eignen Grundstücken und in 
den eignen Fluren, nach Ort, Zeit, Art 
und Zahl des Triftviehes, in soferne die 
solgenden Bestimmungen dieses Geseses nicht 
ein Anderes verordnen oder nachlassen, so 
lange allenthalben sein Bewenden, als nicht 
durch künstige Gesetze, durch Vertrag oder 
Verjährung ein anderer Zustand begründet 
wird. 
3) In Zaͤllen, wo ungezaͤhlte Schaͤfe- 
reyen statt finden, soll sowohl bey den Trift- 
berechtigten als auch den Triftleidenden als 
Regel festgesetzt seyn: 
„daß kein Theil außerhalb seines Trift= 
„sprengels Schaafe zur Hüthung aufneh- 
„men dürfe.“ 
4) Concurrirt der Eigenthümer des Gu- 
thes oder die Gemeinde des Orts mit einem 
oder mehreren Triftberechtigten in dem Be- 
hüthungsrechte, so sind sämmtliche Berech- 
tigte ihre Triftgerechtsame in der gültig 
hergebrachten Maahe nach Stückzahl, Zeit 
u. s. f. unverkürzt auszulben befugt, ohne 
daß, falls auch mit Grund zu behaupten 
stünde, daß für Alle nicht genugsame Wei- 
de vorhanden sey, der Triftberechtigte dem 
Eigenthümer, oder der Leßtere dem Erstern, 
nachzustehen genöthigt werden kann. 
Nur durch freywillige Uebereinkanft al- 
ler Betheiligten kann eine dem Vorrath von 
Weide angemessene Eiurichtung und Modi- 
fication der wohlhergebrachten Triftbefugnisse 
statt finden. 
5) Das einzelne Schaafhüthen der Ge- 
meindeglieder, und das einzelne Hüthen mit 
dem Rindvieh oder sonstigen Viehe ist an 
Orten, wo ein Hirte gehalten wird, durch- 
aus verboten. 
Im entgegengesetzten Falle bleibt es beym 
Herkommen; jedoch wird hiebey ausdruͤcklich 
alles Stückhüthen in Wegen und zwischen 
den Feldern untersagt, auch oürfen unten 
keinerley Vorwande im Frühjahre die Wie- 
sen von Triftberechtigten mit Rindvieh be- 
hüthet werden. 
Die Fleischer in den Städten dürfen un- 
ter ihrem herkömmlichen Sctechhaufen nicht 
mehr Schaafe austreiben, als zum Schlach- 
ten in der Stadt, wo sie wohnen, nöthig 
sind. Das Hüthen der Schaafe zum Ver- 
kauf unter dem Stechhaufen ist ihnen un- 
tersagt. 
6) Den einzelnen Gliedern elner Gemein- 
de ist nachgelassen, über das nach Verhale- 
niß der Grunsstucke oder sonst zu haltende 
und zur Weide zu schickende Vieh, so viel 
mehr zu halten, als Andere weniger halten
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.