Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1821. (5)

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ce) — der Entscheidung durchs Votiren 
mit genauer Verzeichnung der Stim- 
men-Mehrheit, 
dd) — der nach der Zeit darüber statt 
gefundenen Motionen nebst ihren Folgen, 
ee) — der auf die Landtagöbeschlüsse ein- 
gegangenen Decrete mit kurzer Mit- 
theilung ihres Inhalts, 
hff) — der für die Verhandlungen wich- 
tigsten Actenstücke. 
d) Um aber auch das Landtags Dersonal, 
so weit es nöthig ist, kennen zu lernen, 
könnten bei schicklichen Veranlassungen die- 
jenigen Mitglieder nahmhaft gemacht wer- 
den, welche sich durch ihre Einsicht, ihre 
Thätigkeit und Geschicklichkeit um die 
Landtags-Geschäfte besonders verdient ge- 
macht haben. Vielleicht wäre es auch nicht 
undienlich, die Referenten, die Verfasser 
der Motionen, die Urheber der wichtig- 
sten Meinungen u. f. zu nennen. 
Dabey bemerke ich ferner: 
I) daß der unveränderte Abdruck der Pro- 
tocolle nicht rathsam ist, 
a) wegen ihrer Ausführlichkeit und Weit- 
läuftigkeit, 
b) wegen ihres Inhalts, welcher oft ei 
zelne Personen angeht, 
c) wegen der hier nothwendigen Namens- 
nennung, welche dieselben Nachtheile mit 
sich führt, die bei den öffentlichen Sitzun- 
gen angedeutet worden sind. 
Es darf daher auch Niemand verlangen, 
daß sein Votum mit seinem Namen abge- 
druckt werde, indem es dem Landtags-Ab- 
geordneten niemals um seine Ehre, seine 
Auszeichnung, Erwerbung der Volkegunst 
für sich, sondern einzig und allein um den 
Beifall seines Gewissens zu thun seyn muß. 
d) Wegen einzelner Aeußerungen, welche 
wohl unter uns geschehen, aber nicht in 
die Welt ausposaunt werden dürfen. 
2) Daß das Ganze gehalten seyn muß, 
im Geist und Ton einer pragmatischen 
Erzählung von der Entstehung, Bil- 
dung und dem Erfolg unserer Land- 
tagsbeschlusse. 
  
Beilage C. 
Das höchste Landesherrliche Decret vom 
4. Februar 1819., durch welches der erste 
Landtag im Großherzogthum Sachsen Wei- 
mar-Eisenach geschlossen wurde, machte es 
der gegenwärtigen Landständischen Versamm- 
lung zur Pflicht, mit einer Berathung und 
Erklrung über die Oeffentlichkeit der Land- 
ständischen Verhandlungen zu beginnen. Ein- 
gedenk dieser höchsten Aufforderung haben 
sich die jetzt versammelten getreuen Landstän- 
de in ihren ersten Sitzungen mit diesem wich- 
tigen Gegenstand beschäftiget, und beeilen 
sich, Sr. Königl. Hoheit das Resultat ih- 
rer Berathungen ehrfurchtsvoll vorzulegen. 
I. Diejenige Oeffentlichkeit, auf welche 
das höchste Decret nach dessen Beilage deu- 
tet, die Oeffentlichkeit der Landständischen 
Sitzungen, hat der Landtag schon jetzt an- 
zunehmen, durch 23 Stimmen gegen 4, — 
indem in jenen Sitzungen nur 27 Mitglie- 
der anwesend waren — Bedenken getragen. 
Es ist hierbei die Wichtigkeit der Grün- 
de, welche öffentliche Sitzungen von mehre- 
frren Seiten wünschenswerth machen, welche 
in größern Staaten vielleicht mit Recht da- 
für entscheiden können, keineswegs verkannt 
worden, ja es haben sogar mehrere Abge- 
ordnete, deren Stimmen den oben bemerkten 
Beschluß mit erwirkt haben, den Wunsch 
nicht unterdrücken können, daß die Oeffent- 
lichkeit der Sitzungen schon jetzt möglich sepn 
möchte, dennoch aber den entgegenstehenden 
Grunden ein stärkeres Gewicht für den ge- 
genwärtigen Augenblick einräumen müssen. 
Nach den Verhaltnissen unseres Lande 
dürfte es nicht anzunehmen seyn, daß ei
	        
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