Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1821. (5)

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freygewaͤhlte Vertreter aus seiner Mitte bey 
der Gesetzgebung und Verwaltung des Gan- 
zen mitzuwirken; so kann man es in der 
Beurtheilung und Verwaltung seiner eignen, 
ihm zunächst liegenden, und die Einzelnhei- 
ten betreffenden Angelegenheiten nicht zu 
sehr beschränken. 
) Der rege Wunsch nach einer freyen 
Wirksamkeit in dieser Art, ist nicht anzu- 
sehen als ein Trachten nach unstatthafter 
Unabhängigkeit von der Regierungsgewalt 
oder als eine Verminderung der Machtvoll- 
kommenheit des Landesfürsten, indem der 
Landtag der festen Ueberzeugung ist, daß 
nur eine kräftige Ausübung der Regierungs- 
rechte da, wo das Bedürfniß regiert zu wer- 
den vorliegt, zum Wohl des Ganzen, so 
wie des Einzelnen gereiche. 
5) Durch ein stetes Einschreiten der all- 
gemeinen Staatsgewalt in die besondern 
örtlichen und persönlichen Verhältnisse aber 
zersplittert sie ihre Kräfte, und verlsert um 
so mehr an Ausehen und Gewicht, je mehr 
sie, gleichsam wie zum alltäglichen Leben 
gehörend, die Staatsbürger an ihr Daseyn 
gewöhnt. 
6) Durch ein, oft unneêthiges Beein- 
trächtigen der natürlichen Frepheit, vermin- 
dert sich die Liebe zur Regierungswirksam- 
keit, und sie erscheint, durch den vermehr- 
ten Aufwand, den sie verursacht, indem 
man ihr Bedürfniß nicht einsieht, als eine 
Last. 
7) Von allen dem aber wird das Ent- 
gegengesetzte sich zeigen, wenn die Staats- 
gewalt nur da mit ihrer Thätigkeit hervor- 
tritt, wo entweder das Gesammtwohl und 
die Sicherheit des Staats dieselbe verlan- 
gen, oder die Nothwendigkeit auf andere 
Weise vor Augen liegt, oder die Betheilig- 
ten selbst zur Mitwirkung sie auffordern. 
Hierauf wendete sich der Vortrag zur 
Erörterung derjenigen Thatsachen und 
Verhältnisse, welche einen, diesen Wunsch 
erregenden, Zustand der Dinge herbengesführt. 
Die nun überstandene unruhvolle Zeit 
brachte nämlich Erfordernisse mit sich, die 
in frühern Verhaltnissen ganz unbekannt 
waren. Die Befriedigung dieser Erforder- 
nisse aber und andere von außen einwirken- 
de Umstände, machten Behörden nothwendig, 
deren Wirkungskreis der ungewöhnlichen Zei- 
ten wegen, in ungewöhnlicher Maaße erwei- 
tert werden mußte, und so kam allmählig 
Manches, was man früher den Betheiligten 
allein zur Besorgung überlassen hatte, noth- 
gedrungen und ohne alle Schuld der Regie- 
rung (wie die Wiederholung dieser Erschei- 
nungen im ganzen deutschen Vaterlande zeigt) 
in die Hände und den Amtsbereich der Be- 
hörden. Hierzu kam spaterhin noch beson- 
ders, daß den alten Landen mehrere, in ih- 
rem Verhältniß zum Ganzen und unter sich 
durchaus verschiedene Landestheile einverleibt 
wurden. Diese Verhältnisse zu erkunden 
und zu erwägen, damit sie zum Ganzen ge- 
ordnet werden konnten, bediente man sich 
sehr zweckmäßig der einmal bestehenden, und 
stärker besetzten Behörden und benutzte bey 
dem vorliegenden Geschäftsandrange, die Fä- 
higkeit und Thätigkeit der, in großer An- 
zahl aus den neuen Landestheilen zum Gan- 
zen übergegangenen Staatdiener. 
Die jetzigen Verhältnisse aber, fuhr der 
Vortragende fort, sind von den frühern sehr 
verschieden; das Großherzogthum hat sich 
allmáhlich immer mehr zu einem Ganzen 
geordnet; der Andrang des Organisations- 
geschäfté ist voruber; die Geschäftsthätigkeit 
der Beyôrden wird immer mehr in den fru- 
her gezogenen Kreis zurück gewiesen; die 
Nothwendigkeit, das Einzelne wegen des 
Ganzen unablässig im Auge zu haben, ist 
ver z-angen und überhaupt der Zustand eines 
minder bewegten Lebens eingetreten. Ganz 
anders würden daher der Geschäftsbereich
	        
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