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weil er die Uebersicht erschwere, die Admi-
nistration vermehre, und in seinem Berech-
nungs-System auf einer zwar scharfsinnigen,
aber viel zu künstlichen Basis beruhe, als
daß keine Gefahr dabey für das Ganze
zu besorgen wäre. Und diese Gefahr er-
schlten dem Landtage für das Ganze so
groß, daß er bey manchen Zweifeln, wel-
che gegen die Zusammenwerfung laut wur-
den, durch die von mehrern Seiten behaup-
tete Beeinträchtigung der einzelnen Gebiets-
theile nicht in Anschlag brachte, und nur
das Wohl des Ganzen berücksichtigend, sich
mit 20. Stimmen gegen 4. für die Verei-
nigung aller Schulden der einzelnen Landes-
theile in eine Gesammtschuld des Großher=
zogthums entschied. Dabey erschienen ihm
auch noch folgende Vorschlaye der Lage der
Sache vollkommen angemessen-!
1) Sämmtliche Landesschulden in eine
Gesammtschuld zu vereinigen; jedoch mit der
gesehlich zu befestigenden Bedingung, daß bey
einer denkbaren Ablösung irgend eines Lan-
deStheils vom Ganzen, dieser in eben dem
Verhältniß von der zur Zeit der Abtren-
nung statt sindenden Gesammtschuld seinen
Theil wieder hinwegnehme, wie er gegen-
wärkig denselben zuführe.
2) Künftig besteht nur Ein landschafft-
liches Finanz- Collegium und Eine Land-
schafftskasse; die Kreiskassen bestehen nur
als Unterkassen (Recepturen) der Haupt-
landschafftskasse, welche mit ihren Zahlungen
unter der Dispostktion des Hauptlandschaffts-
Kasstrers stehen.
3) Auf diese Schuld wird der Zinsbe-
darf, auf den Grund einer dem Landtage
vorzulegenden Berechnung, und ein Amorti-
sations-Fond etatisirt. Für den Finanz-Mi-
nister aber, so wie für das Landschaffts-
Collegium tritt die strengste Verantwortlich=
keit ein, daß am Schlusse jeden Jahres,
bey jeder Rechnungsabnahme, die Schuld-
Summe sich um das etatisirte Amortisations-
Quantum und der Zinsbedarf im Verhält=
niß desselben gemindert habe.
4) Die Zinsen der mit den Stchsischen,
Fuldaischen und Erfurtischen Parcellen über-
kommenden Schulden, in so fern sie wegen
ermangelnder Feststellung derselben nicht ab-
geführt werden können, werden nicht, wie
zeither, zu Deckung des Landschafftskassen-
Deficits verwehdet, sondern damit einstwei-
len anderweite Schulden abgetragen, damit
bey dereinstiger Regulirung dieser Angelegen-
heit, die Landesschuld nicht von Neuem ei-
nen Zuwachs erhalte.
5) Jede Zinsverminderung und jeder
Zinsgewinn vermehre die jährliche Amorti-
satiomn. Wenn daher Kapitalien von hé-
hern Zinsen mit andern von geringern Zin-
sen abgeführt werden könnenz so ist das
Landschaffts-Collegium zur Aufnahme der-
selben ermächtigt.
6) Sind Verbindlichkeiten zu Kapital-
Rückzahlungen vorhanden, so mussen diesel-
ben auf's Pünktlichste erfüllt werden.
7) Dieser Zustand des landschafftlichen
Finanzwesens nimmt seinen Anfang in ge-
genwärtigem Jahre, und die Rechnungen des
jetzt laufenden Jahres werden schon dem
neuen Zustande angemessen gestellt.
Diejenigen Mitglieder der Versammlung,
welche in der Zusammenwerfung der Schul-
den eine Verletzung der Rechte einzelner
bandestheile fanden, beruhigten sich haupt-
sächlich durch den Gedanken, daß die Schul-
den der neuen Landestheile diplomatisch be-
stimmte Schulden wären, und die Schulden-
freyheit einiger nur als Ausgleichung gegen
die Schuldenmehrheit anderer angesehen wer-
den musse.