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ein Gesuch der Gemeinde zu Lengefeld
um Anlegung eines Pflastergeides, ·
ein Gesuch der Gemeinde Motzlar
um Verstattung eines Bruckengeldes, und
ein Gesuch der Gemeinde Neuenhof,
wegen Erhebung eines Pflastergeldes, dem
Landtage zur verfassungsmäßigen Erklärung
mitgetheilt worden. Der Landtag wurde
überzeugt, daß er auf seinem frühern An-
trage (s. Dornb. Verhandlungen S. 186.
zu K. 0.) nicht ferner bestehen dürfe, und
beschloß die weitern Bestimmungen über die
vorgelegten Gesuche den einschlagenden Ober-
behörden zu überlassen.
Das Votum eines Abgeordneten, den
jebigen Zustand des Gesindewesens
betr., bestimmte den Landtag darauf anzu-
tragen, daß eine den jehigen Zeiten ent-
sprechende Gesinde-Ordnung entworfen und
dem kunftigen Landtage mitgetheilt werden
möge.
Endlich wurde das höchste Decret vom
Oten Januar 1821. (s. Beyl. MINI.) die
Stempelabgabe von den Kalendern betreffend
und eine Eingabe des Steuer-Revisors Szen
zu Neustadt a,O in Vortrag gebracht. Das
Decret anlangend, so sahe der Landtag nicht,
was einer beyfälligen Erklárung entgegen
stehen könnte; den Gegenstand der Eingabe
aber erklärte er als zu seiner Competenz
nicht gceignet. —
Zwey und Achtzigste Sitzung
den zisten Maͤrz 1821.
Gegenwaͤrtig 25. Abgeordnete.
Der Landtag beschaͤftigte sich in dieser
Sitzung mit den Berathungen uͤber das
anderweite hoͤchste Decret vom 2i1sten Maͤrz
1821., die Pensionirung. der Wittwen
und Waisen verstorbener Staats-
diener betreffend (s. Beypl. OO.) und des-
sen Beylagen. Die Ergebnisse derselben
wird die darauf zu erstattende und abzu-
druckende Erklárungsschiift bekannt. machen.
Die Bemerkung in dem Berichte der
Großherzogl. Landesregierung über die Pro-
cent-Abgaben der Staatsdiener in Weimar
und Eisenach zur Almosenkasse, erweckte ei-
nen lebhaften Widerstreit der Meinungen für
und wider die Aufhebung dieser Beytráge.
Etwas Unverhältnißmäsiges in denselben
war nicht zu verkennen, indem die Bepträge
der Staatedienerschaft für das Jahr 1820.,
in 2005 rthlr. 23 gr. 8 pf., die der Bür-
gerschaft dagegen nur in Zos rthlr. 4 gr.
bestanden haben. Beyde Meinungen verei-
nigten sich endlich im Folgenden:
I) Die Beytráge der Staatödienerschaft
zur Almosenkasse sind als städtische Abgabe
zu betrachten.
2) Außerhalb der Städte wohnende
Staatsdiener sind daher von derselben frey
zu lassen.
3) Es ist ein richtiges Verháltniß zwi-
schen den Staatsdienern und den übrigen
Bewohnern von Weimar und Eisenach aus-
zumitteln.
4) Serenissimo aber lediglich anheim zu
geben, wie dieses Verhältniß zu ermitteln
e
y.
Notificatorisch wurde hierauf der beyge-
fügte Entwurf eines Regulativ's über
Pensionirung der Hofdiener-Witt-
wen und der Inhalt des höchsten Decretes
vom 27sten März, den Entwurf und die
Ausführung des neuen Steuergesetzes betr.
(s. Bepl. PPP.) mitgetheilt.
Die in dieser Woche vorgelesenen, ge-
nehmigten, gezeichneten und ausgegangenen
Landtagsschristen sind:
1) Erklärungsschrift auf das Hobchste
Decret vom 10ten März d. J. den Entwurf
des neuen Steuergesetzes betr. vom 2östen
März 1821. (Beyl. CCL.)