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gesetzt angenommenen Grundsatzes überwie-
gen könnte.
Weimar, den 23. Decbr. 1820.
I. v. Ziegesar. A. B. Rühlmann. Wirth.
Beylage E.
Unterthänigste Erklärungsschrift
des getreuen Landtags, die Dienstentlassung
der Staatediener betreffend.
Durch einen Vortrag des Landtagsvor-
Kandes wurde der gegenwärtig versammelte-
getreue bandtag davon in Kennkniß gesetzt,
daß in der Zeit zwischen der ersten und der
jetzigen zweiten Landtagsversammlung die
Frage: ob Staatediener ohne vorgängiges
rechtliches Gehör und rechtskräftig erfolgte
Entscheidung ihres Amtes entsetzt werden.
können, zur Erörterung gekommen sey.
Der getreue Landtag hat bei der Be-
rakhschlagung darüber durch 16. Stimmen
gegen 11. annehmen zu müssen geglaubt,
daß gegenwärtig in dem Großherzogthum
Sachsen = Weimar -Eisenach ein Gesetz der
Entlassung der Staatediener ohne Urthel
umd Recht, so weit sie nicht bey den höhern
Landes-Justiz-Colleglen angestellt find, nicht
entgegen stehe, er hat sich aber demnachst
zur Beruhigung der Staatsdiener für ver-
pflichtet gehalten, bei Ihro Königl. Hoheit
ehrfurchtsvoll dahin anzutragen:
daß vor der Hand und bis ein solches
Gesetz mit den etwa nöthigen Modifica-
tionen förmlich erlassen werden kann, ei-
ne beruhigende Zusicherung gndädigst aus-
gesprochen werden möge.
Indem er seiner Verpflichtung hiermit
nachkommt, und die Rechtfertigung derselben
darinne erkennt, daß jedem redlichen und sei-
nen Pflichten getreuen Staatsdiener der Ge-
danke: ohne vorgängiges gesetzliches Verfah--
ren entlassen werden zu können, beunruhi-
gend seyn muß, und daß, wenn — in dile-
sem Zweifel gelassen wird, die Beförderung
des allgemeinen Besten gefährdet scheint, bit-
tet Ihro K. H. der getreue Lbandtag ehrer-
bietigst, etwas befriedigendes für die Staats-
dienerschaft hierüber gnädigst auszusprechen,
und wiederholt dabey die Versicherung seiner
tieisten Verehrung und unwandelbaren Treue.
Weimar, am 23. Decbr. 1820.
Der getreue Landtag im Großherzogehum
Sachsen-Weimar-Eisenach.