Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1821. (5)

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zurechnen kann: denn es dürften bey die- 
sem langen Zeitraume manche Nachtheile her- 
bey geführt und manchen Familienverhält= 
nissen Schaden zugefügt werden. 
d) Der §. 60. wegen des Einlegens, 
Bettlens und Umschauens der Gesellen, in- 
dem dieses schon die Policey-Gesetze verbieten. 
e) Der g. 131. Abaͤnderungen der zeit- 
herigen Bestimmungen über die Reisterrechts- 
gebühren enthaltend, weil der getreue Land- 
tag die Billigkeit anerkennt, daß Meisters- 
söhne, und viejenigen, welche Meisterswitt- 
wen oder Meisterstöchter heyrathen, nach 
dem Herkommen weniger entrichten. 
1) Der F. 180., als welcher, wenn das 
Gesellenhalten überall erlaubt wird, nicht 
im Einklange steht. 
3) Als Zusätze oder kleine Abänderungen 
bringt der getreue Landtag Folgendes ehrer- 
bictigst in Antrag: 
zu §. 7. Um unnöthige Besorgnisse zu 
vermeiden, mochte dessen Fassung so zu mil- 
dern seyn: 
„der obersten Staatsgewalt bleibt die Ab- 
„änderung der Zunftordnungen und des Zunft- 
„wesens der Zeit, den Umständen und den 
„Erfordernissen gemäß, unter Zustimmung 
„des Landtags vorbehalten, und es ist 
„weder ein Mitglied der Zunft, noch eine 
„ganze Zunft berechtigt, deshalb eine Ent- 
„schädigung an den Staat zu fordern“ 
zu F. §. 1I., 12. und 13.: Wo bereits 
Zunstezirke bestehen und eine Abänderung 
von den Zünften selbst nicht gewünscht wird, 
dürften dieselben zu belassen, ausländischen 
Hrofessionisten aber in Grenzorten zu arbei. 
ten gestattet seyn, Falls der benachbarte 
Staat das Reciprocum beobachtet. 
Zu . 18.: Ohne Einwirkung auf das 
zu erlassende Geseh selbst, möchte doch we- 
gen Gestattung unzünftiger Arbeiter die Be- 
merkung nicht überflüssig seyn, daß in den 
neu erworbenen Königlich S. Landestheilen 
die Rechte der vormaligen Königlich S. Sol- 
daten, ihr erlerntes Handwerk, ohne bey ei- 
ner Innung zu halten (jedoch ohne Gesellen 
und Lehrlinge) betreiben zu dürfen, aufrecht 
zu erhalten sind. 
Zu F. 21.: Einzelnen Frauenzimmern, 
welche Frauenskleider fertigen, mochte solches 
ferner zu gestateen seyn, jedoch ohne Gehül- 
fen, auch massen sie der Gewerbsteuer unter- 
worse werden. 
Zu F. 21.: Die Zunftlade ist nicht blos 
auf Städte zu beschránken, sondern kann auch 
in Flecken und Dörfern aufbewahrt werden. 
Zu F. 34.: Hier dürfte sich der Zu- 
satz nötyig machen: daß in den Landesthei- 
len, wo zeither Dispensation in dem oder je- 
nem Falle erforderlich gewesen ist, der Lehr- 
ling ohne Diepensation anzunehmen sey. 
Zu F. 6 Eine Beziehung auf den F. 
62. kann, wenn dieser wegfällt, nicht mehr 
statt finden, und es möchten daher die Fülle, 
welche eine Diopensation von der Wanderzeit 
erwirken konen, einzeln anzuführen seyn. 
Zu 8.7 Hier wuͤnscht der getreue 
Landtag der Bisac daß die Legitimationen 
entweder bey der Polizey-Behoͤrde, oder, 
wo es hergebracht ist, in der Innungslade 
aufzubewahren sind. 
Zu g. 76.: Da den Handwerksgesellen 
alles Betteln untersagt ist, so scheint es 
billig, ihnen zu gestatten, das herkoͤmmliche 
Geschenk in Anspruch zu nehmen. 
Zu g. 78.: Folgerecht mit der Bemer—- 
kung zu 8. 73. duͤrfte nach den Worten: 
„mit den Gesellen zu der Polizey-Behörde“ 
einzuschalten seyn: „oder der Lade“ zu ge- 
hen, wo die Legitimation des Gesellen nie- 
dergelegt ist. 
Zu §. 83.: Die Bestimmung unter 
a) möchte dahin abzuändern seyn: 
„Die Dauer des Contracts hüngt ledig- 
„lich von dem Willen und den Bestim- 
mungen der Contrahenten ab.“
	        
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