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kungskreis der obere Administrakiv-Behörden,
zu deren eigenen Erleichterung und zur Ver-
einfachung des Geschäftsganges zu beschränken.
Diesem zu entsprechen, könnten folgende Sätze
angenommen werden:
a) Alle Verwaltungs-Gegenstände, welche
zunachst und ausschließlich die Commun ange-
hen, sind ihrer alleinigen Bestimmung zu über-
lassen; doch sind auch hierben
b) Fälle anzunehmen, wo die ihr zunächst
vorgesetzte Obrigkeit, als Verwaltungsbehör=
de mitwirkend eintreten muß. Dahin dürf-
ten gehören:
die Justification der Kommun-Rechnungen)
alle Ausgaben, durch welche die jährliche
Eiunahme überschritten oder wodurch das
Kommunal-Vermögen verringert wird;
die Aufnahme neuer Bürger oder Nach-
baren;
die Dispensationen zum Heprathen vor
dem 24sten Jahre, jedoch nach eingetretener
Volljährigkeit des Mannes;
alle die Fälle, wo einzelne Mitglieder der
Gemeinde Beschwerde führen gegen letztere,
sep es eines gefaßten Gemeindebeschlusses
halber oder wegen Unthätigkeit der Ge-
meinde.
) Ist diese Behörde mit der Ansicht der
Gemeinde einverstanden, so findet der Ge-
genstand dadurch seine Erledigung; ist sie
es nicht, so trete auf Ansuchen der Ge-
meinde, oder auf Antrag der Behörde,
die Vermittelung des Landraths ein, der
jedoch nie zu eutscheiden, vielmehr, wenn
er eine Vermittelung zu erwirken nicht
vermag,
d) an die für Kommunal-Sachen bestimmte
Oberbehörde zu berichten und deren Ent-
scheidung zu erwirken hat.
m.) Dieser Oberbehörde würden außer die-
sem Falle der Entscheidung, die Eimwir-
kung porzubehalten seyn, bep allen Ange-
legenbeiten, bev welchen auch dab Inter-
esse anderer Orte, außer der betreffenden
Kommun, oder das des ganzen Landes
eintritt, oder wo ein Hoheitörecht zur
Anwendung kömmt, folglich ben Aufnah-
me von Ausländern, und Ertheilung von
solchen Concessionen, die nicht ihres ge-
ringen Gegenstandes halber, der Bestim-
mung der Kommun und deren Ortsobrig-
keit uberlassen werden könnte.
Auch müßte dieser Behörde die Oberauf-
sicht uber die gehörige Ablegung und Justi-
fication der Kommun-Rechnungen obliegen.
Dagegen könnte die Erlaubniß zu Füh-
rung von Prozessen den Gemeinden lediglich
vom Landrathe ertheilt werden, ohne daß
es hierzu in irgend einem Falle der höheren
Zustimmung bedurfte.
Dieses sind die wenigen Grund-#inien,
über welche man sich zur weiteren Bearbei-
tung einer bessern Kommunal-Or#nung,
vorläufig vereinigen konnte.
Der getreue Landtag halt sich verpflichtet,
diese seine Ansichten lediglich dem hHöchsten
Ermessen, den Gegenstand derselben aber ei-
ner sorglichen Berücksichtigung Ihro Koͤnigl.
Hoheit um so mehr anzuempfehlen, niche
nur weil er an sich so wichtig ist, sondern
auch weil durch eine mehr gesicherre und
dabey selbstständigere Stellung der Gemein-
den, die Besorgung des größten Theilé ih-
rer Angelegenheiten ohne zu befürchtenden
Nachtheil und mit verdientem Vertrauen,
ihnen selbst überlassen werden bann.
Hierdurch aber wird zugleich die Mög-
lichkeit begründet, eine von den Unterthanen
Ihro Königl. Hoheit lebhaft gewünschte
Verminderung, des vielseitigen und ohne
binreichend erbannten Erfolg, zu oft und zu
tief, entweder hemmend oder beeinträchti-
gend, in das innere Leben der Staaröbür-
ger eingreifenden Geschäftsbereichs der Lan-
des = Direction herbenpzuführen, ob und
in wie weit es alsdann neben der Landes-