Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1821. (5)

Beylage zu No. 17. de 
WW-W. — 
Beplage 000. 
Anderweite 
unterthänigste Erklärungsschrift 
vom 21 tten März 1821.. 
die Pensionirung der Wittwen und 
Waisen verstorbener Staatsdiener 
betreffend. 
Nach anderweiter Berathung über den 
umgearbeiteten Gesehesentwurf, der Staats- 
diener Wittwen= und Waisen-Pensionirung 
aus landschafftlichen Kassen betr., welchen 
J. K. H. dem getreuen Landtage mittelst 
höchsten Decretes vom a#lsten d. M. vorle- 
gen zu lassen geruheten, erklärt er sich ehr- 
erbietigst in Folgendem: 
Wenn J. K. H. bey Umarbeitung des 
Gesetzesentwurfs Berücksichtigung der von 
dem getreuen Landtage gegen den erstern 
Entwurf gemachten wenigen Bemerkungen 
anbefahlen; wenn Höchstdieselben ferner durch 
ein besonderes Regulativ die aus Kammer- 
mitteln zu bestreitende Pensionirung der Hof- 
dienerswittwen gleichzeitig festzuseßzen geru- 
heten, wadurch die Zahl der auf die Haupt- 
Landschafftskasse zu versichernden Wittwen 
sich bedeutend vermindert: so fuhlt der ge- 
treue Landtag sich zu dem lebhaftesten Danke 
verpflichtet. 
Das Eingangs erwähnte höchste Decret 
und der umgearbeitete Gesehesentwurf ent- 
halten vorzüglich drey von den fruhern Be- 
stimmungen abweichende Sätze, und zwar: 
I) die Pension für jede unter dem Geset 
begriffene Wittwe möge in dem fünften Thei- 
ze, satt des vorgeschlagenen sechsten Thei- 
les des Diensteinkommens, welches der ver- 
storbene Ehemann vom Staate bezogen ha- 
be, bestehen; » 
2) es sey ein Minimum der Pensionen 
anzunehmen d. h. eine Summe, unter wel- 
8 Regierungs-Blatts. 30 
————“" — 
cher, wenn zweckmaßig gegeben werden solle, 
nicht gegeben werden dürfe; und 
3) Wittwen im Feldzuge gebliebener Un- 
ter-Officiers sollen, wie bisher, aus der Kriegs- 
kasse pensionirt werden. 
Der getreue Landtag findet sich veran- 
laßt, hinsichtlich der bepden erstern Bestim- 
mungen den Ansichten J. K. H. Staats- 
Ministerium beyzutreten, und hat, was die 
finanzielle Berücksichtigung anlangt, die An- 
sicht gewonnen, daß der Unterschied bey der 
Berechnung, nach den früher angenommenen 
Säßen in Vergleichung mit den obigen un- 
ter Ziffer r. und 2., so unbeträchtlich ist, 
daß er bey der ohnehin von ihm vollkom- 
men anerkannten Pflicht des Staats, für 
Wittwen und Waisen seiner verstorbenen 
Diener zweckmäßig zu sorgen, sich dadurch 
nicht abgehalten finden kann, sowohl die 
Erhöhung der Pensions-Summe von einem 
Sechstheil auf ein Fünftheil der Besol- 
dung, als auch die Erhshung des Mini- 
mum der Pensionen bis auf fünf und zwan- 
zig Thaler zu genehmigen. 
Wenn er dabey, was den dritten Punkt 
betrifft, den Wunsch hegt, daß Wittwen im 
Feldzuge gebliebener Unter-Officiers nicht aus 
der Kriegskasse, sondern ebenfalls aus der 
Haupt-Laudschafftskasse das festgesehte Mi- 
nimum der Pensionen erhalten mögen; so 
leitet ihn dazu die doppelte Ansicht, einmal 
daß der vollständige Penstons-Etat nur bey 
Einer Kasse vorliege, um das Steigen und 
Fallen auf eiren Punkte desselben schneller 
übersehen zu können, und zweytens damit 
dadurch der der Veränderung unterworfenen 
Etats-Sätze um so )peniger werden. 
Somit nimmt der getreue Landtag die 
sämmtlichen Bestimmungen des umgearbeite- 
ten Gesetzesentwurfs an, und er bittet nur 
noch ehrerbietigst, falls der eben ausgespro-