Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1821. (5)

Der durch seine eigene Eingabe (s. die 
7. Sitzung) erweckte Zweifel über seine fer- 
nere Qualisication wurde nochmakls vorge- 
legt und bemerklich gemacht, daß er jeht 
nicht mehr, wie früher der Fall gewesen, 
Besitzer eines Bauerngutes ##d bauerschaft- 
licher Grundstucke sey, derer Besitz doch nach 
§5. 28. des Grundgesetzes zur Wahlfahigkeit 
in diesem Stande erforderlinn wäre; er habe 
daher eine der erforderlichen Eigenschaften 
verlohren und es werde nun nach K. 32. 
sein Stellvertreter eintreten müssen. 
Dagegen wurde demerkt, daß der die 
speciellen Eigenschaften eines Abgeordneten 
des dritten Standes bezeichnende F. 27. hier 
allein in Betracht kommen durfte und das 
das im &. 28. vorkommende Beispiel eben 
so werde entscheidend seyn konne, al eine 
vom Stande der Bürger nach F. 26., nach 
welchen der Abgeordnete dieses Standes in 
einer Stadt oder Vorstadt angesessen sepn 
musse, gezogene Analogie. Ein Absgordne- 
ter des dritten Standes solle nach F. 27. 
nur im Preise, in welchem sein Wahlbe- 
zirk liegt, mit Haus und Feldgutern ange- 
sessen sepn: dieß sey, da das Dorf Heida 
und die Stadt Berka in demselben Kreise 
(s. §. 9.) liegen und der Forster Oschatz# 
noch jetzt in Berka mit Haus und Feldgüu- 
tern angesessen sey, bei ihm der Fall, und 
es trete daher kein Grund ein, ihn, jener 
Vekänderung seines Wohnortes wegen, jetzt 
nicht mehr als qualificirt anzuerkennen; denn 
darüber, daß seine jetzigen Grundbesitzungen 
nicht 2000 thl. werth wären, sey noch kein 
gegründeter Zweifel aufgestellt worden, und 
auch jetzt nicht aufzustellen, weil nach den 
letzten Dornburger Verhandlungen über das 
neue Wahlgeseh eine so genaue und strenge 
Untersuchung des Werths des Grundeigen- 
thums, bei sonst vorhandenen guten Eigen- 
schaften des Erwählten, nicht gewünscht wor- 
den sey. 
25 
Bei einer laͤngern Discussion uͤber diese 
beiden Meinungen sprach sich das allgemeine 
Bedaucrn des Landtags wiederhohl! aus, 
wenn ein so schätzbares und thätiges Mit- 
glied aus : Versammlung scheiden solle: 
dennoch aber wurde, nachdem die 9 F. 2. 3. 
und 6. des Grundgesetzes in nähere Betrach- 
tung aczcoen und nach solchen zu der erster 
Meinunz noch beigefugt worden war, daß 
jeder Stand seinen Abgeordneten aus sei- 
ner Mitte wählen solle, durch 23 Stim: 
men gegen 4 beschlossen: 
daß der Förster Oschatz bei nun verän- 
derten Umständen den Stand der Bauern 
nicht mehr vertreten konne; 
zugleich aber wurde der Landtage= Vorstand 
einstimmig ersucht, ihm bei der soriftlichen 
Bekanntmachung dieses Beschlusses das auf- 
richtige Bedauern aller einzelnen Mitglieder 
des Landtags auszusprechen, daß si#e ein 
durch treuen, patriotischen Eifer ausgezeich- 
netes und von ihnen allen hochgeachtetes 
Mitglied aut ihrer Mitte entlassen müßten. 
In Folge jener Abstimmung wurde noch 
die Frage aufgeworfen: 
ob nicht bei der jetzt erfolgten Interpre- 
tation des Grundgesetzes, um solcher für 
künftige Falle gesetzliche Kraft zu geben, die 
Landeöherrliche Sanction zu erbikten sey 2— 
Allein der Landtag nahm an, daß, da nach 
der Mehehet der Stimmen und dem klaren 
Inhalte des F. 6. kein Zweifel obwalte, von 
einer authentischen Interpretation auch nicht 
die Rede sey. 
Man gieng nun üuber zum Vortrage 
über die 
Steuerverhältnisse des Amtes 
JIlmenau; · 
indem der damit beauftragte Referent unter 
den bereits gestern erfolgten Anmeldungen 
zu Vortraͤgen, der erste gewesen war. 
Nach ausfuhrlicher Discussion uͤber den 
Inhalt des höchsten Decrets vom 3. Nov.
	        
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