Weit entfernt gerechte Anspruͤche, die
sich auf frühere landesfürstliche Verfügun-
gen und verkragsmäßige Verwilligungen stät-
zen, ohne überwiegende Gründe unbeachtet zu
lassen, so glaubt der Landtag dennoch, sei-
ner frühern Ansicht, daß eine, das ganze
Land treffende Stempelabgabe lediglich zu
lokalen Zwecken einißer Städte um so we-
niger ferner verwilligt werden könne, als
die frühere Verwilligung sich nur auf die
alten Landesbezirke erstreckte, eine Ausdeh-
nung derselben aber auf die neuen Landes-
theile, deren Städte gleiche Anspruche gel-
tend machen können, noch größere Unbillig-
keiten gegen die übrigen Ortschaften des
hanzen Großherzogthums, die für ihre Ar-
men ohne Unterstutung aus Landeemstteln
sorgen sollen, herbeyfuhren würde, getreu
bleiben zu mussen. Wenn daher auch der-
selbe in Berücksichtigung der für die Stadt
Weimar als Residenz sich nöthig machenden
Anstalten, die ihr vor andern Kommunen
des Landes grösiere Aufwände veranlassen,
und daß besonders durch die im Jahre 1876.
aufgehobenen Thorsperrgelder, welche auch
die Bewohner anderer Orte sonst mit belé-
stigten, dem Laternen = Institute ein nicht
unbedeutender Zufluß entzogen worden ist,
das von Großherzogl. Landes-Direction für
das Laternen-Institut in Vorschlag gebrach-
te Averskonal-Quantum von Joo rthlr. für
ein jedes der nächsten Etats-Jahre, aus
der Landschafftskasse zu verwilligen kein wei-
teres Bedenken findet: so muß er dagegen
die übrigen in Vorschlag gebrachten Ent-
schädigungen an die Almosenkassen zu Wei-
mar, Eisenach, Jena, Ilmenau und Butt-
städt (die ihren zum Theil sehr unbedeuten-
den Verlust durch besondere Almosenbeyträ-
ge von den mit Spielkarten handelnden
Einwohnern ihres Orts, welche die Aufhe-
bung dos Spielkarten-Monopols vorzüglich
gewunscht haben, überdieß vergütet erhalreg
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können) aus den vorher angeführten Grün-
den widerholt ehrerbietigst ablehnen.
Im Fall nunmehr IJ. K. H. die Auf-
hebung des Spielkarten-Monopols zu ge-
nehmigen gnädigst geruhen wollen; hält
dann der getreue Landtag folgende Impost-
erhohung von Spielkarten für zweckmäßig
von einem Spiele Tarok-Karten 0 gr.
feine französische Karken 4
fein planirte deutsche— 3
halb planirte dergl. 2
geringe Karten 1
um durch die verwilligten Entschaͤdigungen
bey der Impost -Einnahme keinen Ausfall
zu veranlassen.
Dem neuen Impost-Regulative dürften
die geeigneten Verfügungen sowohl wegen
der Impost-Erhöhung von Spielkarten, als
auch wegen der Strafen gegen Defraudatio-
nen, wo für jeden Fall, wie bisher, 5 rihlr.
zu bestimmen und dem Denuncianten die
Hälfte davon zuzusichern seyn würde, wie
nicht weniger die Anordnung, daß alle aus-
wärts eingebrachte oder von inländischen
Fabriken im Lande verkbauft werdende Kar-
ten bey der Impost-Einnahme jeder Stadt
oder des Hauptorts eines Amtsbezirksé an-
gezeigt und verimpostet werden mussen und
daß die Impost-Einnehmer für die Stem-
pelung der Karten eine besondere Vergütung
von # bis 2 pf. auf das Stück erhalten,
beyzusugen seyn. «
Den am Schlusse der unterthaͤnigsten
Erklaͤrungsschrift vom 20sten Januar d. J.
gemachten unmaasgeblichen Verschlag, daß
den betheiligten Städten überlassen bleiben
möge, wegen lokaler Erhebung eines Spiel-
karken= Stempels und Verwendung desselben
zu gemeinnübigen Zwecken begrundete Anträ-
ge zu stellen, hat der getreue Landtag kedig-
lich dem höhern Ermessen J. K. H. anheim
gegeben, und solche bey Hoöchstdenonselben
etwa gemacht werdenden Anträge deöshalh
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