Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1821. (5)

der angetragenen Maaße, ingleichen wird der 
Stadt Eisenach eine Erhöhung des dort 
schon bestehenden Pflastergeldes, wie selche 
von dem getreuen Landtage gebilligt wor- 
den, zugestanden. — 
Hierneben haben Wir den zu einem Re- 
gulativ über den Landstraßenbau gehörigen 
Bemerkungen des getreuen Landtags Unsere 
Zustimmung nicht versagen mögen, jedoch a) 
was den §. 8. jenes Regulativ's, (nach dem 
ersten Entwurfe) anlangt, unter der gewis- 
sen Voraussetzung, daß die Besitzer der Rit- 
ter= und Freygüther, nach dem Boyspiele 
Unserer Kammer, als welcher hierüber die 
bestimmtesten Befehle zugehen sollen, die 
Gemeinde überall nach Billigkeit und mit 
der von dem Landtage angenommenen Be- 
reitwilligkeit unterstuten werden, und b) 
ohne den Saß der Erklärungsschrift, „daß 
es der Landtag bedenklich finden müsse, neue 
Obliegenheiten anzuerkennen und neue da- 
sten aufzulegen,“ überhaupt und in einer 
Ausdehnung zu nehmen, in welcher derselbe 
jeder gerechteren Vertheilung der Staatöla- 
sten entgegen treten und die Wirksamkeit 
des Landtags für Recht und Billigkeit in 
dieser Hinsicht fast aufheben würde; c) mit 
Verbehalt des erneuerten Antrags, welcher 
durch das Decret vom lten Februar d. J. 
an den Landtag gelangt ist. 
Wie übrigens dem getreuen Landtage 
aus Unser'm Staats-Ministerium die endli- 
che Redaction des schon gedachten Regula- 
tivs, wi möglich, mit dem gewunschten 
VPerzeichnisse der Straßen 2ter Klasse, zu- 
gehen wird: so erhält derselbe bey dieser 
Gelegenheit noch unker X. die Abschrift ei- 
nes Ministerial = Vortrags, dessen Inhalt 
Uns völlig befriedigt hat. Auch in dem 
Erfolge liegt die Rechtfertigung dessen, was 
seit 1806. für den Straßenbau geschehen ist. 
Wir wiederholen dem getreuen Landtage die 
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Versicherung landessürstlicher 
Gnade, 
und 
Hald 
Carl August. 
Unterbeylage a. zu B. 4. 
Unterthänigst treu gehorfamster 
Vortrag. 
In der unterthänigsten Erklárungsschrift 
des getreuen Landtags vom 5ten Januar 
1810., den Straßenbau betreffend, finden 
sich auch einige Aeußerungen uber die Ver- 
waltung des Staats-MinisteriumS. Der 
unterzeichnete Staats-Minister und Chef des 
ersten Departements hält sich durch Pflicht 
und Ehre aufgefordert, diesen Aeußerungen 
zu begegnen. Er achtet mit schuldiger Ehr- 
furcht die Grundgesetze des Landes, er be- 
scheidet sich, daß bey einer Représentatio-= 
Verfassung die Handlungen des Ministeriums 
einer öffentlichen Prüfung und Beurtheilung 
unterliegen; aber je erfreulicher es ist, wenn 
eine solche Verfassung immer vollkommener 
in das Leben tritt, wenn die allgemeine 
Wohlfahrt und die Rechte des Landtags mit 
Fatriotischer Freymüthigkeit gewahrt werden, 
desto schmerzlicher fällt den Staats-Behör- 
den jeder unverdiente Angriff, jede Mißken- 
nung der landständischen Befugnisse, ihnen 
gegenuber, wenn gleich ein solcher Angriff 
und eine solche Rißkennung aus dem Neuen 
und Ungewohnten der Sache leicht erklärt 
werden mag. Es scheint unerläßlich, einige 
Thatsachen aufzustellen und zinige Grund— 
satze zu erörtern, nach deren Erwägung und 
Prüfung Ew. K. H es zu beurtheilen ver- 
mögen, ob die Maaßnehmungen des Staats- 
Ministeriums pflicht= und verfassungsgemáß 
gewesen seyen oder nicht? Die Erinnerungen 
des getreuen Landtags lassen sich auf drey 
Haupt-Punkte zurückbringen. Sie betreffen
	        
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