H. Auszüge aus Landgütern, welche be-
sonders unter Landleuten so gewöhnlich sind,
gewähren allerdings auch ein Einkemmen,
und zwar, nach der angenommenen allge-
meinen Regel, ein steuerbares Einkom-
men. Dezhalb gehört ihre Aufnahme in die
Verzeichnisse, wiewohl die Frage: wie sie
zu besteuern? bey anderer Gelegenheit noch
einer Erörterung unterworfen bleibt. —
Erhält der Entwurf, nach vorausgegan-
gener Zustimmung des Landtags, durch die
landesfürstliche Sanction, gesetzliche Gültig-
keit: so wird das dandschaffts = Collegium
die sämmtlichen, zur Thätigkeit in der Sa-
che aufgeforderten Unterbehörden zu instruf-
ren haben. — Nur zur Verdeutlichung des
Regulativ's selbst, liegt der erste Entwurf
einer solchen Instruction auch hier bey, wie-
wohl die Instruirung nach dem Gesetze lediglich
als Sache der Administrativ-Behörden zu
betrachten ist.
Se. K. H., der Großherzog, lassen
dem getreuen Lardtage die Zusicherung lan-
desfürstlicher Huld und Gnade wiederholen.
Das Staats-Ministerium.
Beylage HP. 5.
Höchstes Decret
vom 1ten April 1821.
die allgemeine neue Steuer-Ver-
fassung betreffend.
Zu unterschelden ist die Aufnahme der
den allgemeinen directen Steuern unterliegen-
den Gegenstäi de und die Ausmittelung und
Festsetzung ihrer Größe. Der Entwurf ei-
nnes Regulativ's für jene ist dem getreuen
Landtage schon mitgetheilt worden, aber auch
diese muß aus Bestimmungen ruhen, welche
durch die landesfürstliche Sanction, unter Zu-
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stimmung des Landtags, gesehliche Gültig-
keit erlangt haben. Dies ist die Veran-
lassung des hier angebogenen zweyten Ent-
wurfes. Die Gründe der einzelnen Para-
graphen und ihres Inhalts liegen in den
Bestimmungen selbst vor Augen, zum Theil
sind sie durch die Erklärungsschrift vom
27 ten Februar dieses Jahres gegeben wor-
den. — Nur vier Zusäße schienen nöthig
zu seyn.
A. Die Scala, welche von dem Land-
schaffts -Collegium, dem Antrage des getreuen
Landtags gemäß, zuerst bearbeitet worden
ist, beruht zum Theil auf den Resulta-
ten der Abschätzung in dem Jahre 1820.,
wie das darüber angelegte Akten-Stück nach-
weisst. Indessen dürfte gerade diese Arbeit
als ein besonders wichtiger Gegenstand für
die landständische Berathung zu betrachten
seyn, weil sie den nächsten Grund der gan-
zen Steuer-Vertheilung geben soll und weil
in dem Landtage aus allen Theilen des Lan-
des die genauen Sach= und Ortskenntnisse
vereinigt sind, welche ihre Prüfung und ihre
vielleicht nöthige Berichtigung erfordert.
B. Bey dem Ansatz der Pachter land-
wirthschafftlicher Güther ist man davon aus-
gegangen, daß das Kapital des Pachters
(stehendes Kapital und Betriebs-Kapital)
wenigstens sechsmal so stark seyn müsse, als
die Pacht-Summe und die dadurch dem Eigen-
thümer gewährte Landrente. Nimmt man
von diesem Kapital 6 Procent jahrlicher
Zinsen an, theils als gewöhnliche Zinsrente
(3 Procent) theils als Erhöhung durch Er-
werbsthätigkeit — eine Annahme, welche nach
den vorliegenden Berechnungen tüchtiger Land-
wirthe eher zu niedrig, als zu hoch ist —:
so würde ein Pachter, der rooo thlr. Pacht-
geld giebt, von booo tblr. ö. Procent, also
360 thlr. jährlich gewinnen. Dies ist dem
Drittheil der Pacht-Summe selbst ungefähr
gleich. Auch bey frühern Abscháägungen,