Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1821. (5)

H. Auszüge aus Landgütern, welche be- 
sonders unter Landleuten so gewöhnlich sind, 
gewähren allerdings auch ein Einkemmen, 
und zwar, nach der angenommenen allge- 
meinen Regel, ein steuerbares Einkom- 
men. Dezhalb gehört ihre Aufnahme in die 
Verzeichnisse, wiewohl die Frage: wie sie 
zu besteuern? bey anderer Gelegenheit noch 
einer Erörterung unterworfen bleibt. — 
Erhält der Entwurf, nach vorausgegan- 
gener Zustimmung des Landtags, durch die 
landesfürstliche Sanction, gesetzliche Gültig- 
keit: so wird das dandschaffts = Collegium 
die sämmtlichen, zur Thätigkeit in der Sa- 
che aufgeforderten Unterbehörden zu instruf- 
ren haben. — Nur zur Verdeutlichung des 
Regulativ's selbst, liegt der erste Entwurf 
einer solchen Instruction auch hier bey, wie- 
wohl die Instruirung nach dem Gesetze lediglich 
als Sache der Administrativ-Behörden zu 
betrachten ist. 
Se. K. H., der Großherzog, lassen 
dem getreuen Lardtage die Zusicherung lan- 
desfürstlicher Huld und Gnade wiederholen. 
Das Staats-Ministerium. 
Beylage HP. 5. 
Höchstes Decret 
vom 1ten April 1821. 
die allgemeine neue Steuer-Ver- 
fassung betreffend. 
Zu unterschelden ist die Aufnahme der 
den allgemeinen directen Steuern unterliegen- 
den Gegenstäi de und die Ausmittelung und 
Festsetzung ihrer Größe. Der Entwurf ei- 
nnes Regulativ's für jene ist dem getreuen 
Landtage schon mitgetheilt worden, aber auch 
diese muß aus Bestimmungen ruhen, welche 
durch die landesfürstliche Sanction, unter Zu- 
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stimmung des Landtags, gesehliche Gültig- 
keit erlangt haben. Dies ist die Veran- 
lassung des hier angebogenen zweyten Ent- 
wurfes. Die Gründe der einzelnen Para- 
graphen und ihres Inhalts liegen in den 
Bestimmungen selbst vor Augen, zum Theil 
sind sie durch die Erklärungsschrift vom 
27 ten Februar dieses Jahres gegeben wor- 
den. — Nur vier Zusäße schienen nöthig 
zu seyn. 
A. Die Scala, welche von dem Land- 
schaffts -Collegium, dem Antrage des getreuen 
Landtags gemäß, zuerst bearbeitet worden 
ist, beruht zum Theil auf den Resulta- 
ten der Abschätzung in dem Jahre 1820., 
wie das darüber angelegte Akten-Stück nach- 
weisst. Indessen dürfte gerade diese Arbeit 
als ein besonders wichtiger Gegenstand für 
die landständische Berathung zu betrachten 
seyn, weil sie den nächsten Grund der gan- 
zen Steuer-Vertheilung geben soll und weil 
in dem Landtage aus allen Theilen des Lan- 
des die genauen Sach= und Ortskenntnisse 
vereinigt sind, welche ihre Prüfung und ihre 
vielleicht nöthige Berichtigung erfordert. 
B. Bey dem Ansatz der Pachter land- 
wirthschafftlicher Güther ist man davon aus- 
gegangen, daß das Kapital des Pachters 
(stehendes Kapital und Betriebs-Kapital) 
wenigstens sechsmal so stark seyn müsse, als 
die Pacht-Summe und die dadurch dem Eigen- 
thümer gewährte Landrente. Nimmt man 
von diesem Kapital 6 Procent jahrlicher 
Zinsen an, theils als gewöhnliche Zinsrente 
(3 Procent) theils als Erhöhung durch Er- 
werbsthätigkeit — eine Annahme, welche nach 
den vorliegenden Berechnungen tüchtiger Land- 
wirthe eher zu niedrig, als zu hoch ist —: 
so würde ein Pachter, der rooo thlr. Pacht- 
geld giebt, von booo tblr. ö. Procent, also 
360 thlr. jährlich gewinnen. Dies ist dem 
Drittheil der Pacht-Summe selbst ungefähr 
gleich. Auch bey frühern Abscháägungen,
	        
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