Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1821. (5)

gung weder verringert, noch vermindert wer- 
den, auch nicht durch Belastung desselben 
mit neuen Schulden. 
7. Wenn es in Folge von Naturer- 
eignissen oder politischen Begebenheiten ge- 
schehen sollte, daß die Kammereinkünfte in 
einem Rechnungsjahre nicht zureichten, um 
sowohl diejenige Summe, welche, um im 
Sinne der standischen Erklärungsschriften 
vom 23sten December 187g. und vom 20sten 
Januar 1810. und der darauf ergangenen 
landesfürstl. Decrete die persönlichen Beoürf- 
nisse des LandesSfürsten, des regierenden Hau- 
ses und des Hoses und Hofstaates würdig 
zu besorgen, jährlich an die Kasse des Großher= 
zogl. Hausec und des Hofes abzuliefern ist, 
als auch sämmtliche an die Großherzogliche 
Kammerkassen zur Bestreitung aus den Kam- 
mereinkünften gewiesenen ordnungsmäßigen 
Ausgaben, wie solche etatmäßig oder 
nothwendig sind, einschließlich der 
Zinsen für die Kammerschulden und der jahr- 
lichen, dem Regulativ der Tilgung der Kam- 
merschulden vom öten November 18. 7. ge- 
mäß, bestimmten Summe an Tilgungs-Fonds, 
aus den jährlichen Kammereinkünften, nach 
Abzug der Kosten, welche die Unterhaltung 
und Verwaltung des Kammervermögens und 
seiner verschiedenen Bestandtheile nothwendig 
oder zweckmaßig macht, mit der erforderlichen 
Pünktlichkeit zu bestreiten; so soll in der 
Regel, nach Maßgabe des F. 104. des 
Grundgesebes der lanoständischen Verfassung 
vom aten May 1816. der Landtag außer- 
ordentlich zusammen berufen werden, wenn 
er nicht ordentlich bereits versammelt ist, 
oder die Zeit seiner ordentlichen Zusammen- 
berufung nahe bevorsteht, und es wird der- 
selbe dann, wie dies als Verbindlichkeit von 
den Ständen des Großherzogthums in ihrer 
Erklárungsschrift vom 20sten Januar 1970. 
ist anerkannt und durch das landesfürstliche 
Decret vom aten Februar desselben Jahres 
413 
angenommen, genehm gehalten und sanctio- 
n#it worden, die sichersten und dem Kam- 
mervermögen zu Deckung des Kammer- 
Desicits zuträglichsten Mittel und Wege aus- 
finden, insofern ein solches Deficit nicht 
aus den vorhandenen Kammermitteln, durch 
wirthschaftliche Maßregeln, doch im Einklang 
mit der Bestimmuag des §. 14. dieses Gesetzes, 
als dem Ausdruck des genehmigten In- 
halts der ständischen Erklärungsschriften vom 
23sten December 1818. und 20sten Januar 
1870., gedeltt werden konnte. 
§. 8. Von den in den §#. 6. und 7. 
ausgesprochenen Bestimmungen findet folgende 
Ansnahme, unter den folgenden Bedingun- 
gen statt. 
Wenn sich ein Fall ereignet, wo auf der 
einen Seite, die nach F. 7. bestimmte Unzu- 
reichniß der Kammereinkünfte zu Bestreitung 
der eben daselbst im Allgemeinen bezeichneten 
Kammerausgaben vorliegt, anderer Seits 
tbeils für den Credit der Kammer, theils für 
dié Ordnung des Kammerhauöhaltes und die 
Sicherheit und Pünktlichkeit der den Kam- 
merkassen obliegenden Leistungen und Zah- 
lungen, wie solche zur Kasse des Großher- 
zogl. Hauses und des Hofes, mit den fest- 
gesetzten jährlichen Summen sich gebuühren, 
oder für Besoldungen, Pensionen und sonst 
nach den Etats der Kammerkassen sich noth- 
wendig machen, Gefahr auf dem Verzuge 
haftete und die Versammlung des Landtags, 
sey es wegen noch nicht vollbrachter Wahk 
der Abgeordneten, oder wegen Verhinderung 
so vieler oder gerade derjenigen Lundtags- 
glieder, ohne welche der Landtag nicht gehal- 
ten werden kann, oder sonst — nicht sobald 
statt finden kann; so ist es statthaft, 
daß, unter Verantwortlichkeit des Großher-, 
zogl. Staats-Ministerium und der Großher-= 
zogl. Kammer, einer jeden beyder Behörden, 
so weit es sie betrifft, auch ohne die Bera- 
thung und Zustimmung des Landtags vorher
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.