gung weder verringert, noch vermindert wer-
den, auch nicht durch Belastung desselben
mit neuen Schulden.
7. Wenn es in Folge von Naturer-
eignissen oder politischen Begebenheiten ge-
schehen sollte, daß die Kammereinkünfte in
einem Rechnungsjahre nicht zureichten, um
sowohl diejenige Summe, welche, um im
Sinne der standischen Erklärungsschriften
vom 23sten December 187g. und vom 20sten
Januar 1810. und der darauf ergangenen
landesfürstl. Decrete die persönlichen Beoürf-
nisse des LandesSfürsten, des regierenden Hau-
ses und des Hoses und Hofstaates würdig
zu besorgen, jährlich an die Kasse des Großher=
zogl. Hausec und des Hofes abzuliefern ist,
als auch sämmtliche an die Großherzogliche
Kammerkassen zur Bestreitung aus den Kam-
mereinkünften gewiesenen ordnungsmäßigen
Ausgaben, wie solche etatmäßig oder
nothwendig sind, einschließlich der
Zinsen für die Kammerschulden und der jahr-
lichen, dem Regulativ der Tilgung der Kam-
merschulden vom öten November 18. 7. ge-
mäß, bestimmten Summe an Tilgungs-Fonds,
aus den jährlichen Kammereinkünften, nach
Abzug der Kosten, welche die Unterhaltung
und Verwaltung des Kammervermögens und
seiner verschiedenen Bestandtheile nothwendig
oder zweckmaßig macht, mit der erforderlichen
Pünktlichkeit zu bestreiten; so soll in der
Regel, nach Maßgabe des F. 104. des
Grundgesebes der lanoständischen Verfassung
vom aten May 1816. der Landtag außer-
ordentlich zusammen berufen werden, wenn
er nicht ordentlich bereits versammelt ist,
oder die Zeit seiner ordentlichen Zusammen-
berufung nahe bevorsteht, und es wird der-
selbe dann, wie dies als Verbindlichkeit von
den Ständen des Großherzogthums in ihrer
Erklárungsschrift vom 20sten Januar 1970.
ist anerkannt und durch das landesfürstliche
Decret vom aten Februar desselben Jahres
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angenommen, genehm gehalten und sanctio-
n#it worden, die sichersten und dem Kam-
mervermögen zu Deckung des Kammer-
Desicits zuträglichsten Mittel und Wege aus-
finden, insofern ein solches Deficit nicht
aus den vorhandenen Kammermitteln, durch
wirthschaftliche Maßregeln, doch im Einklang
mit der Bestimmuag des §. 14. dieses Gesetzes,
als dem Ausdruck des genehmigten In-
halts der ständischen Erklärungsschriften vom
23sten December 1818. und 20sten Januar
1870., gedeltt werden konnte.
§. 8. Von den in den §#. 6. und 7.
ausgesprochenen Bestimmungen findet folgende
Ansnahme, unter den folgenden Bedingun-
gen statt.
Wenn sich ein Fall ereignet, wo auf der
einen Seite, die nach F. 7. bestimmte Unzu-
reichniß der Kammereinkünfte zu Bestreitung
der eben daselbst im Allgemeinen bezeichneten
Kammerausgaben vorliegt, anderer Seits
tbeils für den Credit der Kammer, theils für
dié Ordnung des Kammerhauöhaltes und die
Sicherheit und Pünktlichkeit der den Kam-
merkassen obliegenden Leistungen und Zah-
lungen, wie solche zur Kasse des Großher-
zogl. Hauses und des Hofes, mit den fest-
gesetzten jährlichen Summen sich gebuühren,
oder für Besoldungen, Pensionen und sonst
nach den Etats der Kammerkassen sich noth-
wendig machen, Gefahr auf dem Verzuge
haftete und die Versammlung des Landtags,
sey es wegen noch nicht vollbrachter Wahk
der Abgeordneten, oder wegen Verhinderung
so vieler oder gerade derjenigen Lundtags-
glieder, ohne welche der Landtag nicht gehal-
ten werden kann, oder sonst — nicht sobald
statt finden kann; so ist es statthaft,
daß, unter Verantwortlichkeit des Großher-,
zogl. Staats-Ministerium und der Großher-=
zogl. Kammer, einer jeden beyder Behörden,
so weit es sie betrifft, auch ohne die Bera-
thung und Zustimmung des Landtags vorher