Petri Stuhlfeher 1830. fuͤr ein jaͤhrliches
Quantum von 715 thlr. verpachtet ist.
Sollte jedoch bey dem beabsichtigten Ver-
kauf ein so annehmlicher Preis zu erlangen
seyn, daß die Zinsen davon zu 4 Droken:
die Summe des dermaligen jährlichen Pacht-
Quantume erreichten, so würde das geußerte
Bedenken verschwinden.
Daß es als ein steuerbares Guth zu ver-
kaufen sey, möchte wohl einer Erinnerung nicht
bedürfen. Dem getreuen Landtage geht aber
zu Nro. 17. kein Bedenken dagegen bey, daß
der Großherzogl. Kammer die gerechte For-
derung wegen der für die Kommun Hafßle-
ben, zum Zweck der Befreyung von den
Fürstl. Sonderöhausischen Landes= und Kriegs-
schulden verlegten 4361 thlr. 15 gr. 2 pf.
aus der Haupt-Landschafftskasse erstattet
werde. Dagegen vermag er nicht
zu Nr. III. dem Antrage Großherzogl. Kam-
mer auf Errichtung einiger die Sicherung des
Haurttelette bezweckenden Beygeleitsstellen im
eustädtischen Kreise, beyzupflichten, weil
nach dem urtheile der Abgeordneten dieses
Kreises, welchen die nöthige Lokal-Kenntniß
beygeht, das ohnedieß nicht beträchtliche
Commerz odadurch gehemmt und der beab-
sichtigte Zweck nicht erreicht werden würde.
Der getreue Landtag benutzt diese Ge-
genheit, um die Klagen zu berühren, wel-
che sich aus dem Neustädtischen Kreise uber
die seit einiger Zeit angefangenen Erweite-
rungen der Geleitsabgabe erhoben haben,
welche theils durch Erhöhung schon bestehen-
der, theils durch Einführung neuer Saͤtze,
theils durch Aufhebung von Befreyungen
statt sinden sollen, so daß angeblich z. B. in
Weida sogar von Geschäfts= und Spazier-
Fuhren der dasigen Einwohner mit Chaisen
und eigenen Pferden Geleite erhoben wird.
Der getreue Landtag bittet daher ehr-
furchtsvoll um Untersuchung, und insofern
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jene Klagen gegrünbet befunden werden soll-
ten, um Abstellung.
Zu Nro. IV. 1. Hiernächst nimmt er
bestens an, daß die Concessions-Gelder und
Erwerbs-Canons, welche dis jetzt noch von
Großherzoglicher Kammer bezagen werden,
dem Landschaffts-Colleglum überwiesen wer-
den sollen, und weil
zu 2. das laufende Jahr in finanzieller Hin-
sicht nur als eine Fortsetzung des vorigen zu be=
trachten ist, so dürfte es räthlich erscheinen, die-
selben bis zum Ende des jetigen Jahres bey
Großherzoglicher Kammerkasse forterheben zu
lassen, wogegen derselben zu Deckung des
Ausfalls in den folgenden Etats-Jahren jähr-
lich die Summe von 1641 thlr. in Casse-Curs
aus der Haupt--andschafftskasse vergutet wer-
den soll. Damit jedoch die fortwährende
Auszahlung dieser Entschädigungs= Summe
dereinst unterbrochen werden könne, so
glaubt der getreue Landtag höchster Geneh-
migung sich versichert halten zu dürfen, wenn
er dem folgenden Landtage vorbehält, so
viel fünfprocentige Kammerschulden auf die
Haupt-Landschafftsbasse zu übernehmen, als
1600 thlr., mit 20 capitalisirt, betragen.
Zu 3. Was die Verguͤtung der dem
Kammer-Personal bisher gewährten Sporteln
an 74.1 thir- und nach dem Großherzoglichen
Kammerberichte vom 2osten November 1819.
an 207 thlr. 18 gr. 4 pf. anlangt, so möch-
ten diese sich um so weniger zur Entschädi-=
gung eignen, da diese Sporteln bey der
Besoldung der Betheiligten nicht etatisirt
sind, da accidentelle Besoldung nie garan-
tirt wird, und sonach eine Entschaͤdigung mie
Bestand Rechtens nicht gefordert werden kann-
Weil nun im künftigen Jahre mit Ein-
führung der neuen Steuer-Verfassung die
Concessions-Gelder und Erwerbs-Canons weg-
fallen, indem die Concessionisten bey der -anK
gemeinen directen Steuer nach ihrer Lei-
stungsféhigkeit zur Mitleidenheit gegogen