Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1821. (5)

Petri Stuhlfeher 1830. fuͤr ein jaͤhrliches 
Quantum von 715 thlr. verpachtet ist. 
Sollte jedoch bey dem beabsichtigten Ver- 
kauf ein so annehmlicher Preis zu erlangen 
seyn, daß die Zinsen davon zu 4 Droken: 
die Summe des dermaligen jährlichen Pacht- 
Quantume erreichten, so würde das geußerte 
Bedenken verschwinden. 
Daß es als ein steuerbares Guth zu ver- 
kaufen sey, möchte wohl einer Erinnerung nicht 
bedürfen. Dem getreuen Landtage geht aber 
zu Nro. 17. kein Bedenken dagegen bey, daß 
der Großherzogl. Kammer die gerechte For- 
derung wegen der für die Kommun Hafßle- 
ben, zum Zweck der Befreyung von den 
Fürstl. Sonderöhausischen Landes= und Kriegs- 
schulden verlegten 4361 thlr. 15 gr. 2 pf. 
aus der Haupt-Landschafftskasse erstattet 
werde. Dagegen vermag er nicht 
zu Nr. III. dem Antrage Großherzogl. Kam- 
mer auf Errichtung einiger die Sicherung des 
Haurttelette bezweckenden Beygeleitsstellen im 
eustädtischen Kreise, beyzupflichten, weil 
nach dem urtheile der Abgeordneten dieses 
Kreises, welchen die nöthige Lokal-Kenntniß 
beygeht, das ohnedieß nicht beträchtliche 
Commerz odadurch gehemmt und der beab- 
sichtigte Zweck nicht erreicht werden würde. 
Der getreue Landtag benutzt diese Ge- 
genheit, um die Klagen zu berühren, wel- 
che sich aus dem Neustädtischen Kreise uber 
die seit einiger Zeit angefangenen Erweite- 
rungen der Geleitsabgabe erhoben haben, 
welche theils durch Erhöhung schon bestehen- 
der, theils durch Einführung neuer Saͤtze, 
theils durch Aufhebung von Befreyungen 
statt sinden sollen, so daß angeblich z. B. in 
Weida sogar von Geschäfts= und Spazier- 
Fuhren der dasigen Einwohner mit Chaisen 
und eigenen Pferden Geleite erhoben wird. 
Der getreue Landtag bittet daher ehr- 
furchtsvoll um Untersuchung, und insofern 
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jene Klagen gegrünbet befunden werden soll- 
ten, um Abstellung. 
Zu Nro. IV. 1. Hiernächst nimmt er 
bestens an, daß die Concessions-Gelder und 
Erwerbs-Canons, welche dis jetzt noch von 
Großherzoglicher Kammer bezagen werden, 
dem Landschaffts-Colleglum überwiesen wer- 
den sollen, und weil 
zu 2. das laufende Jahr in finanzieller Hin- 
sicht nur als eine Fortsetzung des vorigen zu be= 
trachten ist, so dürfte es räthlich erscheinen, die- 
selben bis zum Ende des jetigen Jahres bey 
Großherzoglicher Kammerkasse forterheben zu 
lassen, wogegen derselben zu Deckung des 
Ausfalls in den folgenden Etats-Jahren jähr- 
lich die Summe von 1641 thlr. in Casse-Curs 
aus der Haupt--andschafftskasse vergutet wer- 
den soll. Damit jedoch die fortwährende 
Auszahlung dieser Entschädigungs= Summe 
dereinst unterbrochen werden könne, so 
glaubt der getreue Landtag höchster Geneh- 
migung sich versichert halten zu dürfen, wenn 
er dem folgenden Landtage vorbehält, so 
viel fünfprocentige Kammerschulden auf die 
Haupt-Landschafftsbasse zu übernehmen, als 
1600 thlr., mit 20 capitalisirt, betragen. 
Zu 3. Was die Verguͤtung der dem 
Kammer-Personal bisher gewährten Sporteln 
an 74.1 thir- und nach dem Großherzoglichen 
Kammerberichte vom 2osten November 1819. 
an 207 thlr. 18 gr. 4 pf. anlangt, so möch- 
ten diese sich um so weniger zur Entschädi-= 
gung eignen, da diese Sporteln bey der 
Besoldung der Betheiligten nicht etatisirt 
sind, da accidentelle Besoldung nie garan- 
tirt wird, und sonach eine Entschaͤdigung mie 
Bestand Rechtens nicht gefordert werden kann- 
Weil nun im künftigen Jahre mit Ein- 
führung der neuen Steuer-Verfassung die 
Concessions-Gelder und Erwerbs-Canons weg- 
fallen, indem die Concessionisten bey der -anK 
gemeinen directen Steuer nach ihrer Lei- 
stungsféhigkeit zur Mitleidenheit gegogen
	        
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