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nur in die Staͤdte, nicht als Negel
aufgenommen werden moͤge.“
Was schon gegen den ersten Antrag be—
merkt worden ist, kann hier wiederholt wer—
den. Aber es reihen sich daran noch folgen-
de Fragen: wer soll, wenn der Mittelpunkt
einer Zunft vielleicht in einem ganz entfern-
ten Dorfe ist, die Aufsicht führen, welche
sich der Staat über alle Vereinigungen und
Gemeinheiten in seinen Grenzen, also auch
uber Zünfte, vorbehalten muß? wie läßt sich,
bey einer solchen Einrichtung, eine Nufsicht
der Zunft selbst über ihre Glieder, ein Ein-
wirken ihrer Vorsteher auf Erhaltung guter
Ordnung, guter Sitte und Zucht mit eini-
ger Wahrscheinlichkeit erwarten? dazu bommt,
daß die wandernden Gesellen den Siß ihres
Handwerks nur in den Städten suchen, daß,
wenn hier der Sitz des Handwerks, die
Innungölade, nicht seyn sollte, den einzel-
nen Meistern in den Städten eine neue, oft
nicht unbedentende Last aufgeburdet werden
würde. — Hiernchst ist
1I1I1. Bey 6. 22. und F. 23. des Ent-
wurfes und der dagegen aufgestellten Erinne-
rung wohl zu erwägen, daß in der Regel alle
Artikel der Innungen, auch die der geschlosse-
nen, mit dem landesfürstlichen Vorbehalt ver-
sehen sind; „daran nach Befinden,
nach Zeit und Gelegenheit, zu meh-
ren, zu mindern u. s. w.,“ und das dieser
Vorbehalt um so weniger aufgegeben werden
mag, je nothwendiger, je unerläßlicher für das
gemeine Beste der Gebrauch desselben seyn
kann. Man denke sich eine Stadt, die vor
50., 00., 100 Jahren 4000 Einwohner
zählte, die damals, nach ihrem Bedurfnisse,
mit drey, vier Meistern eines Handwerks ver-
sehen wurde. Soll diese nicht mehrere er-
halten, wenn sich die Bevölkerung jebßt auf
Cooo, 8f000 Einwohner vermehrt hat? Viel-
leicht könnte dem Antrage des getreuen Land-
tage durch die Sate entsprochen werden:
I) die Aufhebung geschlossener Innungen.
soll statt finden bönnen. 2) Sie setzt voraus,
daß die Ortsgemeinde und die Ortsobrigkeit
vereint darauf antragen. 3) Enthalten die
Innungsartikel die oben erwähnte Klausel,
den Vorbehalt, so haben die jehigen Glie-
der der Innung und die Inhaber der damit
zusammenhängenden Real-Rechte nur den
Vortheil, welchen §. 23. des Entwurfes
sichert, sie haben keine Anspruche auf Ent-
schädigung. 4) Enthalten die Innungöarti-
kel jene Klausel, jenen Vorbehalt nicht: so
muß eine Entschädigungs-Summe auäögemit-
telt und den Betheiligten von der ganzen
Ortsgemeinde geleistet werden. Diese Säte
haben die Analogie dessen für sich, was über
die Aufhebung von Privilegien Rechtens
ist. — Uebrigens versteht sich von selbst,
daß eine Abänderung der allgemeinen Zunft-
ordnung, eben weil sie allgemeines Landes-
gesetz seyn, als solches, unter verfassungem-
ßiger Mitwirkung des Landtags, zu Stande
kommen soll, nur mit Zustimmung des
Landtags erfolgen bönnte. Aber nicht ent-
sprechen dürfte es dem Grundgesetz, wenn,
wie es scheint, zu 8. 7. des Entwurfes das-
selbe, auch in Bezug auf einzelne besondere
Zunftordnungen — auf Statuten — be-
hauptet wird. —
Gegen einige der ubrigen Erinnerungen sollen
IV. die Bedenken in folgenden Fragen
angedeutet werden: .
1) (zu g. 57.) Wenn dieser Paragraph des
Entwurfes nicht aufgenommen wird, werden
nicht manche Innungen Mangel an Gesel-
len haben?
2) (zu §. 67. und 62.) Im vierzehnten
Jahre erfolgt die Aufdingung; im sieben-
zehnten, achtzehnten Jahre, kann bev man-
chen Handwerkern die Lehrzeit vorüber seyn.
Ehrt es die Meisterschaft, wenn ein so jun-
ger Mann, ohne alle Erfahrung u. s. w., da-
zu gelangen darf? Nimmt nicht 9. 62. auf