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b) daß im Etat der Haupt- Landschaffts-
Kasse eine gewisse Summe zu dem Wasser-
und Uferbau nicht ausgesetzt worden,
c) daß aber das in Antrag gebrachte Ge-
setz über die Verbindlichkeit zu Bestreitung
folcher Baue nicht sogleich in Wirksamkeit
treten kann, und
4) daß es daher inzwischen an allem Fonds
sehlen würde, woraus diejenigen Wasser= und
Ufer-Baulichkeiten, die, nach der bis jeht
herkömmlich gewesenen Einrichtung und Ver-
fahrungs-Weise, als dringend und zum Theil
nicht unbedeutend, in die Bau-Dispositio-
nen bereits aufgenommen sind, bestritten wer-
den könnten.
lebrigens genehmigen Wir, daß die der
gedachten Uferbau-Kasse zuständigen Wiesen
und Holzflecke, so wic auch die, wegen Be-
schädigung durch die Flößc, zu erhebenden Stra-
sen an die Landes-Policey-Behörde überwie-
sen werden, unter der von dem getreuen Uand-
tage gedachten Voraussetzung.
. Dae oben erwähnte neue Gesetz werden Wir,
mit Berücksichtigung der ständischen Erinne=
rungen, drfinitiv entwerfen und, sobald als
möglich, zur öfratlichen Kunde bringen lassen.
N.. Weimar, den. 10. April 1821.
Carl August.
Bevylage C. 7.
Höchstes Deecret
die Bedeutung, die Bestandtheile
und die Erhaltung des Großher-
zoglichen Kammervermögene betr.
Carl August
V. G. G. Großherzog zu Sachsen-Weimar 2c.
Nach erhaltenem ehrerbietigsten Vortrage
der landständischen Erklárungöschrift auf Un-
ler Decret vom 2/#ten November 1820.
über die Bedeutung, die Westardtheile und
die Erhaltung Unseres Kammervermögens
eröffnen Wir dem getreuen Landtage folgen-
de Entschließungen:
I. Wir sanctioniren den Inhalt der in
sieben Hauptsätzen, als Gegenstand einer
dauernden Verabschiedung, von dem getr.
Landtage aufgestellten Bestimmungen, auf die
Weise und in der Art, wie sie beyfolgend
fast wörtlich aus der ständischen Erklärungs-
schrift wiederholt worden sind, und nur,
was die von Rosenbach'schen und von Er-
thal'schen Heimfälle, Masbach und Gochs-
heim im Königreiche Baiern, anlangt, mit
dem Vorbehalte in Unserem Decrete vom
bten Januar 13710. Ist der getreue Land-
tag hiermit übereinstimmend, woran Wir
nicht zweifeln, und was Wir als gewiß an-
nehmen, wenn sich derselbe, vor seiner be-
vorstehenden Entlassung, nicht anderweit dar-
über auospricht: so sollen diese Bestsmmun-
gen als Gesehß verkündet und als solches
dem Landes-Staats-Rechte des Großher=
zogthums einverlelbt werden.
I1I. In Folge dieser von Uns sanctio-
nirten Hauptbestimmungen genehmigen und
wollen Wir auch, daß sofort, — sobald als
nur möglich — die definitive Trennung der
Kassen eintreke, welche Besoldungen und
Verwalkungekosten, oder außerordentliche Ge-
halke und Pensionen an Unsere Dienerschaft
und Staatsbehörden für Rechnung der
Haupt-Landschafftskasse auszahlen, von den-
jenigen Kassen, welche Besoldungen, Ver-
waltungskosten, außerordenkliche. Gchalree
oder Pensionen solcher Diener, Personen
oder Behörden, zu bestreiten haben, die
entweder Unserem Haus= und Hofstaate an-
gehören, oder ihre Thätigkeit in der Ver-
waltung Unseres Kammervermögens bewäh-
ren, oder, ohne einige Beziehung auf das
Ganze des Staats oder das Ganze einzelner
Kreise des Staats, Gehalt oder Pensionen