Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1821. (5)

482 
b) daß im Etat der Haupt- Landschaffts- 
Kasse eine gewisse Summe zu dem Wasser- 
und Uferbau nicht ausgesetzt worden, 
c) daß aber das in Antrag gebrachte Ge- 
setz über die Verbindlichkeit zu Bestreitung 
folcher Baue nicht sogleich in Wirksamkeit 
treten kann, und 
4) daß es daher inzwischen an allem Fonds 
sehlen würde, woraus diejenigen Wasser= und 
Ufer-Baulichkeiten, die, nach der bis jeht 
herkömmlich gewesenen Einrichtung und Ver- 
fahrungs-Weise, als dringend und zum Theil 
nicht unbedeutend, in die Bau-Dispositio- 
nen bereits aufgenommen sind, bestritten wer- 
den könnten. 
lebrigens genehmigen Wir, daß die der 
gedachten Uferbau-Kasse zuständigen Wiesen 
und Holzflecke, so wic auch die, wegen Be- 
schädigung durch die Flößc, zu erhebenden Stra- 
sen an die Landes-Policey-Behörde überwie- 
sen werden, unter der von dem getreuen Uand- 
tage gedachten Voraussetzung. 
. Dae oben erwähnte neue Gesetz werden Wir, 
mit Berücksichtigung der ständischen Erinne= 
rungen, drfinitiv entwerfen und, sobald als 
möglich, zur öfratlichen Kunde bringen lassen. 
N.. Weimar, den. 10. April 1821. 
Carl August. 
Bevylage C. 7. 
Höchstes Deecret 
die Bedeutung, die Bestandtheile 
und die Erhaltung des Großher- 
zoglichen Kammervermögene betr. 
Carl August 
V. G. G. Großherzog zu Sachsen-Weimar 2c. 
Nach erhaltenem ehrerbietigsten Vortrage 
der landständischen Erklárungöschrift auf Un- 
ler Decret vom 2/#ten November 1820. 
über die Bedeutung, die Westardtheile und 
die Erhaltung Unseres Kammervermögens 
eröffnen Wir dem getreuen Landtage folgen- 
de Entschließungen: 
I. Wir sanctioniren den Inhalt der in 
sieben Hauptsätzen, als Gegenstand einer 
dauernden Verabschiedung, von dem getr. 
Landtage aufgestellten Bestimmungen, auf die 
Weise und in der Art, wie sie beyfolgend 
fast wörtlich aus der ständischen Erklärungs- 
schrift wiederholt worden sind, und nur, 
was die von Rosenbach'schen und von Er- 
thal'schen Heimfälle, Masbach und Gochs- 
heim im Königreiche Baiern, anlangt, mit 
dem Vorbehalte in Unserem Decrete vom 
bten Januar 13710. Ist der getreue Land- 
tag hiermit übereinstimmend, woran Wir 
nicht zweifeln, und was Wir als gewiß an- 
nehmen, wenn sich derselbe, vor seiner be- 
vorstehenden Entlassung, nicht anderweit dar- 
über auospricht: so sollen diese Bestsmmun- 
gen als Gesehß verkündet und als solches 
dem Landes-Staats-Rechte des Großher= 
zogthums einverlelbt werden. 
I1I. In Folge dieser von Uns sanctio- 
nirten Hauptbestimmungen genehmigen und 
wollen Wir auch, daß sofort, — sobald als 
nur möglich — die definitive Trennung der 
Kassen eintreke, welche Besoldungen und 
Verwalkungekosten, oder außerordentliche Ge- 
halke und Pensionen an Unsere Dienerschaft 
und Staatsbehörden für Rechnung der 
Haupt-Landschafftskasse auszahlen, von den- 
jenigen Kassen, welche Besoldungen, Ver- 
waltungskosten, außerordenkliche. Gchalree 
oder Pensionen solcher Diener, Personen 
oder Behörden, zu bestreiten haben, die 
entweder Unserem Haus= und Hofstaate an- 
gehören, oder ihre Thätigkeit in der Ver- 
waltung Unseres Kammervermögens bewäh- 
ren, oder, ohne einige Beziehung auf das 
Ganze des Staats oder das Ganze einzelner 
Kreise des Staats, Gehalt oder Pensionen
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.