Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1821. (5)

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II. alle diejenigen Hofbefrepte, Künstler, Handwerker und sonstige beym Hofhaushalt 
Angestellte, die blos neben. ihrem künstlerischen oder bürgerlichen Hauptgewerb für 
gewisse Hof-Dienstleistungen Gehalt, Entschädigung oder Tagesgebühr beziehen, oder auf 
Rechnung arbeiten; sie sepen übrigens in Eid und Pfflicht genommen, oder nicht, 
z. B. Hofsfischer, Reitschmidte, Hofkaminfeger 2c. 
ferner 
III. alle Garderobe-Bursche, Lehrbursche, Garten= und Stallknechte. 
IV. alle nur provisorisch Angestellte. 
ü. 4. 
Die Pension für die Witwe eines jeden von gegenwärtigem Regulativ umfaßten Hof- 
dieners ist eine zweyfache, nemlich 
1) aus der Kammerkasse, 
2) aus der besondern Hofdiener-Witwenkasse. 
8. 5. 
Die Penssen dex ersten Art besteht: 
a) wenn der' fixe Gehalt an Geld und Naturalien un ter, oder bis 200 rthlr. be- 
trug, in einer freyen Bier- und Brotstelle, d. h. einer Zeile Brot und zwey 
Maas Schloßbier taͤglich, aus der Kammerkasse, 
b) wenn der fire Gehalt an Geld oder Naturalien mehr denn 200 rthlr. betrug, 
außer dieser freyen Bier- und Brotstelle, noch in dem fuͤnften Theile desjenigen, 
was der Gehalt über 2o0 rthlr. betrug, aus der Kammerkasse. 
. 
Bey Berechnung des firen Gehalts kommen Liorcke-Stücke, Neujahr= und Kleidergek- 
der, frepe Wohnung in Großherzoglichen Schlôssern und Gebäuden, freyer Tisch, Liche- 
und Kellerey-Deputate, nicht in Anschlag, so wenig, wie außerordentliche Zulagen aus 
fürstlichen Schatulleu, oder Zahlgelder. 
8. 7. 
Außer dieser §. 4. bestimmten, aus Kammermitteln zu leistenden Pension, erhält jede 
Witwe eines von gegenwärtigem Regulativ umfaßten Hofdieners (§.,z.) noch überdieß 12 rihl. 
jährliche Pension aus der, vermöge confirmirten Statuts vom 22sten März 1777. und 
resp. 25sten Febr. 1783. besonders bestehenden Hofdiener-Witwenkasse, und 72 
Grthlr. Begräbnißgeld aus derselben, sofort nach Ableben ihres Chegatten. 
6. 8# 
In diese Hofdiener-Witwenkasse ist jeder unter gegenwärtigem Regulativ be- 
hriffene Hofdiener, gleich bey seiner Anstellung, einzutreten, und das statutenmäßige An- 
trittsgeld von einem Speries-Thaler zu bezahlen, jedoch statt der bisherigen — von Quar- 
tal zu Quartal wechselnden und mitunter 1 rihlr. und mehr bisher ausmachenden — Bey- 
tragsgelder, künstig unabänderlich nur 18 gr. quartaliter, durch so viel Besoldungsab- 
zua, beyzutragen schuldig.
	        
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