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4. 6.
Dlese Behoͤrde hat
1) geschtosfne Privat-Verelne zu den Akten zu nehmen, zu präfen, sie berichkisch au-
i
9) aus A#ender dergleichen Vereine zu vermitteln oder bey amtlichem Einschreiten ohne
Aufforderung, folgendes Versahren zu beo bachte
Sie mußs nämllch gerichtlich ermitteln und Rrieisch ft
a) wer hat überhaupt Zwangodienst auf das fragliche Tra *: elsten d
b) auf wie lange
c) mit wie viel —s jährlich?
d) welche Dienste?
)gegen welche Kost? welchen Lohn?
1) was kostet dieselbe Anzahl frren Gesindes!
Sollte sich, bey der unter c) angeordneten Ausmittelung, hie und da ergeben, dast, na
reinem fünf und zwanzigjährigen Durchschnitte gerechnet, der dienstleistende Bezirk zu gering
„wäre, um die Anzahyl des Zwangagesindes zu liefern, welche das skonomische Bedürfniß,
oder die sonstige Berechtigung des dienstempfangenden Gutes erfordert: so ist diese Anzahl
au weit zu mindern, als der Bezirk folches zu liefern im Stande waͤre, und nur nach
dieser ottellchen Leistungeshig keit die Entschädigung auczuwerfen.
S 7.
It Vorstehendes ermietelt, so hat die Behörde ferner den Aufwond bep'm Zwangsge-
sinde mit dem Aufwande bey ferpem Gesinde zu vergleichen und die Differenz, nach Hundert
von Wa zu Kapital zu schlagen.
ist anzunehmen, daß freves Gesinde um den vierten Theil mehr Nuhen bringe
talss arr, welches lehlere in der Regel nur dee hoͤchst Noͤthige mit Widerwillen
thut. Daher ist von jenem Kapital-Stocke, — der in jedem einzelnen Falle, nach vorste-
benden Grundsähen, mit möglichster Szgrein 4 ermitteln, — immer noch ein Vier-
bheil abzuziehen.
(. 8.
Das nun erscheinende Kapital ist, nach der Wahl der Dienstpflichtigen,
1) entweder baar an die dienstempfangende Herrschaft abzutragen, oder
#)ee bleibt auf den Bestbungen oer Dienstpslichtigen so har haften, bis die lehteren
es lookündigen und abzahlen, was ihnen jederzeit frey stebt.
In dem lebtern Falle lausen die Zinsen zu vier vom Hundert von der Zeit des geschlos-
senen Vertrages an, weil die Dienstempfangenden die fraglichen Dienste sogleich nicht mehr
empfangen. Diese Bestimmung schließt jedoch abändernde frepe Uebereinkunft nicht aug.
5#. 9.
Dienstpflichtig.
1) sind entweder eine ganze Dorfschaft, oder