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2) eine Anzahl einzelner Häuser.
Im erflern Falle ist die Abloͤsung Gemeinde-Sache und die Laslen der Ablösung fal-
len dann auch — nur zu einem geringeren, billigmäßig zu bestimmenden Antheile — auf
die Hauegenossen, wenn folche dem Dienstzwang unterlagen. Die Vertheilung der Los=
kauf-Summe geschicht, wie bey anderen algemneinen Kommun-Lasten. Können sich die Glieder
der Gemeinde mit den Hausgenossen, wegen der Letztern Beptrag, nicht einigen, so bestimmt
die Behörde solchen, nach Billigkeit und mit Rücksicht der Dürftigkeit der Hausgenossen.
Wo kber die Art der Aufbringung der Gemeindelasten eine Bestimmung fehlt, erstat-
tet die Behörde Bericht an Unsere Landes-Direction, welche das Nöthige festseten wird.
Sind (zu 2.) wie es der häufigste Fall seyn wird, nur einzelne Háuser dienst-
Fslichtig, so #no die Ablösungs-Summe auf deren Besitzer vertheilt.
8. 10.
Wenn die Abloͤsenden die Ablösungs-Summen nicht sogleich abtragen, so soll den
Dienstempfangenden ein stillschweigendeo Unterpfandêérecht auf das sämmtliche Eigenthum
der einzelnen Dienstpflichtigen, wegen des antheiligen Ablösungs-Kapitals und der Zinsen das
von, bis zur Abtragung, zustehen.
*—*
Wir bewilligen, als Oberlehnsherr, den Besiern der dienstempfangenden behngüter, zu
Beförderung der guten Sache, uneingeschraͤnkte Diepositson über die Loskauf-Summen.
Nur bey den Lehnen, wo die consentirken Schulden den vierten Theil des Werthes des
Lehnes übersteigen, mussen die Ablasungsgelorr zu Abstoßung der Gonsens= Schulden verwen-
det werden. In dieser Rücksicht hat die Behörde frühzeitig Maßregeln wegen Hemmung
der Jahluug zu nehanen und an Unsere Erynhee resp. hier und zu Eisenach zu berichten.
Den Besitzern derjenigen dienstempfangenden Lehen, welche bey Unseren Afterlehnhösen
der Grafen zu Solms-Wildenfels und der Freyherren von Werthern zu behen getra-
gen weroen, blribt überlassen, sich wegen der Lockaufgelder mit diesen Afterleynsherrn zu
vereinigen.
8. 12.
Laͤugnen die als dienstpslichtig Angesprochenen die ganze Verpflichtung, oder einen Theil
derselben, so muß der, welcher die Verpflichtung behauptet, binnen sechs Monaten, vom
e an, wo die Befugniß gerichtlich angesprochen und verweigert wird, die gelaugnete
Verpflichtung zum Zwangcdienste auf dem Rechtswege fordern.
Unterläßt er dieß: so ist, mit Absluß des sechsten Monacö, bas vermesnte Recht erlo-
schen, und „ a alle zulein „Ethrtt er Klage, lo treten die Bestimmungen
er 6. und 8. erst von dem Tage an in Anwendung, wo die Dienst-
Oa- dach Virlleich oder sechtorriliige Cneschedeng feltgesteilt ist.