wieviel des Dienstberechtigten nothwendiger jährlicher Mehr#aufwand, zu Geld
angeschlagen, beträgt, wenn der Frohndienst künftig nicht mehr geleistet wird?
auf elnem doppelten Wege zu entledigen, indem die Ausgleichungsbehörde ausmit-
telt, was lediglich zur Verrichtung der seither zur Frohwe geschehenen
Arbeit der Dienstberechtigte,
a) an Haucgesinde und eigerem Anspannevieh mehr bedarf, wenn er durch solches jene
Arbeit mit verrichten läßt, und wie hoch diese Vermehrung der eigenen Arbeits-
krüfte an Ort und Stelle büligmäßig zu Geld anzuschlagen sey? und
b) wie viel er aufzuwenden haben worde, wenn er die sonst zur Frohne geschehene Ar-
beit durch besonderö gemiekhete Arbeiter und Geschirr verrichten lassen wollte?
Von beyden, auc diesen Erörterungen hervorgehenden Summen ist diejenigen, welche
für den Frohnpfllchtigen günstiger erscheint, in der Regel anzunehmen.
S. 7.
Von der hiernach ausgemittelten Werthebestimmung der Frohnen wird der Geldbekrag
der Frohngebühren und übrigen Gegenleistungen des Frohnberechtigten abgezogen und der
verbleibende iährliche Vergütungöbetrag, mit zwanzig in den im F. 4. Ur. an. bis dd.
bemerkten Fällen, und mit funfzehn in dem lie. ce. bezeichneten Falle, zu Kapltal erhöht,
welches denn, als die wirkliche Entschädigung#-Summe, in Geld erscheint.
5. 3.
Nach den besonderen Umständen jedes einzelnen Ablösungsgeschäfts ist von der Aus-
gleichungsbehörde noch darüber Vereinigung zu treffen: ob der ausgemittelte Entschädi-
gungsbetrag für den Frohnberechtigten baar, oder durch Fruchtzinsen, oder durch
Abtretung damit in Verhältniß stehender Grundstücke, oder auch entbehrlicher Gerecht-
same geschehen soll; wobey folgende allgemeine Grundsahe gelten
a) die Abtretung von Grundssucken ist dann vorzüglich zu beachten, wenn dadurch eine
Zusammenlegung der Gutsfelder und folgerecht eine Koppeltrifts-Abtheilung msglich
gemacht werden kann;
b) werden Fruchtziusen festgesetzt: so bleiben solche doch zu jeder Zeit ablésbar, wenn
der zwanzigsache Betrag des zehnjährigen Durchschnitts-Markepreises, vom Monale
dieser einstigen Ablösung rückwärts gerechnet, baar geleistet werden kann und will;
J) tritt die Kapital= Entschédigung ein: so haben die Frohnpslichtigen die Wahl, ob sie
solche gleich baar erlegen, oder bis zu einer für sie gelegenen Zeit auf sich behalten
wollen; in welchem lehtern Falle der fünfprocentliche jährliche Zins einstweilen, als
Grund-Rente, mit stillschwiigender Hypothek auf den Grundstücken der Ablösenden haf-
ten bleibt,
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Der Frohnberechelgte darf in der Regel die Frohnablssung gegen genügende Eneschä-
digung nicht ablehnen; mit einzeluen Frohnpflichtigen aber auf die Ablösung ssch einzujas-
sen, kann ihm dann in keinem Falle zugemuthet werden, wenn, durch deren Abtrennung von
der Gesammtheit, die Natur und der Umfang der Frohnleistungen verändert oder gefährdet
werden würde.