g. 70.
Die Würderung des entwandten Holzes, oder sonsligen Forsterzeugnisses, ingleichen
des sonst in Forsten, Holzungen 2c. angerichteten Schadens geschieht entweder durch die
Gerichts-Personen (Beysitzer), wenn dieselben galent haben und zur Taration und
Wüärderung dieser Art öberhaupt schon vereidet sind, durch einen vereideten Sachver-
ständigen, auf dessen Zuziehung der Angeschuldigte Fhe als der Beschädigte, jeden
Falles, antragen kann. Was die Aussage des dem Forsie, der Waldung vorstehenden
Jägeré betrifft, ist auch hier #. 69. zu wiederholen.
#. 7v#
Der nach §s. 09. aufgenommene, so wie der in der Sache, als einer Strassache,
sonst erhaltene und zur Verurtheilung für zureichend erkannte Beweis ist auch zureichend,
was die Ansprüche des Beschädigten, den Civil-Punlt, anlange.
S. 72.
Alle ältere, bisher in dem Großherzogehume göltig gewesene Gesehe und Verordnun-
gen, über denselben Gegenstand, namentlich auch die Weimarische Forst= und Wald-Ordnung
und die Eisenachische For#= und Wald-Ordnung in den hier einschlagenden Stellen und
nur mit Ausnahme derjenigen Gesetze, welche den Diebstahl am Floßholze buspnen
verpnt haben und überhaupt zum Schutze der Flößen gegeben sind, werden andurch au
geyoben.
Urkundlich haben Wir diesec Geseh eigenhändig woslenen und mit Unsrem Großher=
zoglichen Insiegel bedrucken lassen. Wir befehlen, daß solches auf gesetzliche Weise zur
öosffentlichen Kunde gebracht werde.
So geschehen und gegeben Weimar den r61en April 1821.
(L. 8S.) TCarl August.
C. W. Freyh. v. Fritsch. Freyh. v. Gersdorff. Dr. Schweiter.
Gesetz vdt. Ernst Müller.
zum Schutze der Forste, Wal-
dungen, Holzungen und Baum-
anpflanzungen.