Full text : Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1821. (5)

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Zugleich  werden  die  Unterbehörden  noch  bedeutet,  die  Diten  eines  ganzen  Tages
nur  dann  in  Ansab  zu  bringen,  wenn  die  auswärtige  Erpedition,  mit  Einschluß  der  Hinund
  Herreise,  in  einem  halben  Tage  nicht  zu  beendigen  war,  und  zu  dem  Behufe  die  auf
eine  solche  Verrichtung  verwendete  Zeit  in'  dem  Protokolle  um  so  gewisser  jederzeit  zu  bemerken,
  als  außerdem  im  Zweifel  nur  die  Diäten  eines  halben  Tages  passirt  werden  sollen.

Endlich  ist  künftig  der  Betrag  der  Tranêport-Kosten  bey  dergleichen  Expeditionen  durch
Qutttung  des  Empfängers  jedes  Nahl  zu  den.  Akten  zu  bescheinigen,  indem  nur,  wenn  diesec
  geschehen,  die  dicofallsigen  Ansätze  passirt,  aufierdem  aber  abgestrichen  und  von  dem
Oberbeamten,  oder  denjenigen.  Gerichto-Officianten,  welcher  die  in  Frage  stehende  Expedition
leitete,  aus  eigenen  Mitteln  944  ragen  werden  sollen.

Diese  Vorschrife  ist  auch  in  den  Fällen  zu  befolgen,  wo  die  Reise  zu  einer  auswarti-=hen
  Verrichtung  mit  eigenen  Mern  des  Oberbeamten,  oder  einer  andern  Gerichtsperson

geschah,  und  es  ist  sich  hierbey  in  Rücksicht  des  Fuhr=  und  Roßlohnes  streng  nach  den  lau-98
  Miethpreisen  zu  richten.
Weimar  am  gten  Maͤrz  1821.
Großherzogliche  Sächs.  bandeöregierung.
von  Miller.

Iv.  Se.  Königl.  Hoheit,  der  Großherzog,  haben  die  von  dem  getreuen  Landtage  in
Antrag  gebrachte  Aufyebung  des  Spielkarten-Monopols  vom  usten  Januar  1822.  an  zu
genehmigen,  und  dabey  gnodigst  zu  gestatten  heruhet,  daß  in  denjenigen  Städten,  wo  zeither
  eine  Abgabe  vom  Ertrage  des  Kartenstempels  aus  der  Kartenmonopolo=  Kasse  zur  Almosen-Kasse
  Statt  fand,  anslact  dieser  und  zu  Deckung  des  Ausfalles,  ein  angemessener  besonderer
  Almosen-Beyerag  der  Spielkartenhándler  bestimmet  und  angeordnet  werde.

Das  unterzeichnete  Kollegium  hat  solches  andurch  zur  öffentlichen  Kenntniß  bringen
sollen.

Weimar  den  24sten  April  1821.
Großherzogl.  Süchs.  Landes-Direction.

K.  Hufeland.

en  Nach  ersolgtem  Abgang  des  zeitherigen  Justitiars  bey  den  Patrimonial-Gerichten
zu  Endschüg,  des  A##vocaten  und  jebigen  Kreisammtmanns  Dr.  Wilhelm  Müller  zu  Cahla,
s  eae  zeitherigen  Verwaltero  der  Gerichte  zu  Wolferodorf,  Dr.  Zaumsegel,  ist  die  Verwaltung
  beyder  Gerichte  dem  Advokaten  und  Stadtschreiber,  Carl  Heinrich  Flemming  zu
Weida  übertragen  und  dieser  neue  Gerschkoverwalter  durch  das  dazu  beauftragte  Justis=  Amt
Weida  am  31  sien  März  dieses  Jahres  gehörig  verpflichtet  und  eingeführt  worden.
Es  wird  daher  dieses  zur  eseenulichen  Kunde  gebracht.
Weimar  am  r5ten  May  182
Grchperze  gliche  -  kandedregierung.

VI.  Auf  hoͤchsten  Besehl  ist  bereits  am  22sten  May  1780.  gesetzlich  bekannt  gemacht
worden,  daß  die  durch  Aufbewahrung  der  Asche  und  Kohlen  von  Feuerstaͤtten  an  nicht
wohl  verwahrten  Orten  und  durch  andere  Fahrléssigkeit  entstandene  Feuer-Verwahrlosung